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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.03.1966, Az.: BVerwG III C 150.64

Feststellung der Schadenshöhe bei Vernichtung einer Lotterieannahmestelle durch Kriegshandlungen; Berücksichtigung einer Kundenkartei eines staatlichen Lotterieeinnehmers als Wirtschaftsgut und Teilwert als auch als Anlagevermögen; Bestehen eines bilanzfähigen Teilwertes eines Kundenkartei

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.03.1966
Aktenzeichen
BVerwG III C 150.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 15889
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 11.02.1964 - AZ: XV A 267/60

Fundstelle

  • ZLA 1966, 217

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Februar 1964 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin betrieb früher als Alleininhaberin eine Lotterieeinnahmestelle in B.. Ende April 1945 wurde ihr Geschäftslokal mit sämtlichen Einrichtungsgegenständen und Geschäftsunterlagen durch Kriegshandlungen vernichtet. Den Kriegssachschaden stellte das Ausgleichsamt zunächst durch Bescheid vom 24. September 1959 mit 4.100 RM fest. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 5. Oktober 1960 als unbegründet zurück. Die Klägerin erhob daraufhin Klage, mit der sie eine höhere Schadensfeststellung begehrte. Im Laufe dieses Verfahrens nahm das Ausgleichsamt den Bescheid vom 24. September 1959 zurück und stellte durch den Bescheid vom 15. Februar 1962 den Kriegssachschaden mit 13.350 RM fest.

2

Die Klägerin teilte dem Ausgleichsamt mit, daß sie gegen den Bescheid vom 15. Februar 1962 kein Rechtsmittel einlegen werde. Der Beklagte erklärte daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Klägerin vertrat demgegenüber jedoch die Ansicht, daß sie durch den Bescheid vom 15. Februar 1962 nicht völlig klaglos gestellt worden sei, und erklärte den Rechtsstreit nur insoweit für erledigt, als durch den neuen Bescheid der Schadensbetrag heraufgesetzt worden ist.

3

Vorsorglich hatte die Klägerin gegen den Bescheid vom 15. Februar 1962 Beschwerde eingelegt und wegen der Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, worüber jedoch noch nicht entschieden worden ist.

4

Mit der Klage beantragte die Klägerin, nunmehr den Beklagten für verpflichtet zu erklären, den Schadensbetrag um weitere 33.600 RM zu erhöhen. Zur Begründung trug sie unter anderem vor, der Verlust an Stammlosen, den sie früher geltend gemacht habe, bestehe in dem Verlust der Kundenadressen zur Zeit des Zusammenbruchs infolge von Kriegshandlungen. Die Kundenadressen habe sie sich selbst seit etwa 1924 mit ihren Mitteln unter erheblichen Werbeaufwendungen beschaffen müssen. Die jährlich angefallenen Werbekosten dafür seien Jeweils über Unkosten in den Geschäftsabrechnungen verbucht worden. Nach dem Zusammenbruch habe sie neu mit der Werbung von Kunden für die Stammlose beginnen müssen. Hilfsweise beantragte die Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, über ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 15. Februar 1962 und den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden.

5

Der Beklagte und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds haben beantragt, die Klage abzuweisen und sich damit einverstanden erklärt, daß das Gericht die Frage, ob die Stammlose zum Anlagevermögen bzw. Betriebsvermögen gehören, mitentscheide.

6

Das Verwaltungsgericht hat nach Beweiserhebung durch sein Urteil vom 11. Februar 1964 das Verfahren insoweit wegen Erledigung der Hauptsache eingestellt, als durch den Bescheid vom 15. Februar 1962 der Schadensbetrag heraufgesetzt worden ist. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hält den Sachantrag der Klägerin für zulässig; es erblickt in ihm eine sachdienliche Klageänderung, auf die sich der Beklagte und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds eingelassen hätten. Der Antrag auf Heraufsetzung des Schadensbetrages sei jedoch unbegründet. Die Stammlose selbst seien kein bilanzfähiges Anlagevermögen, wenn man darunter das den einzelnen Lotterieeinnehmern von der Lotteriedirektion zugebilligte Loskontingent verstehe. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Kundenkartei nicht mit einem über dem minimalen Papier- bzw. Materialwert hinausgehenden Wert dem Anlagevermögen zuzurechnen. Wie der Sachverständige bei der Beweisaufnahme bekundet habe, bestehe zwar allgemein die Möglichkeit, einen Posten Kundenadressen als Teilwert in einer Bilanz aufzuführen, jedoch nur dann, wenn das Geschäft von einem Dritten erworben worden wäre und dieser für die Kundenkartei einen besonderen Betrag gezahlt habe. Hier trete jedoch die Kundenkartei als immaterieller Wert der Lotterieeinnahmestelle der Klägerin in Erscheinung vergleichbar mit dem "Firmen- oder Geschäftswert". Auch wenn die Kundenkartei für das Geschäft der Klägerin von besonderer Wichtigkeit gewesen sein möge, so sei sie doch nie als Betriebsvermögen besonders erfaßt worden. In den Bilanzen der Klägerin habe sie auch nicht in Erscheinung treten können und sei somit auch nicht dem Anlagevermögen zuzurechnen.

7

Gegen das Urteil hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,

das Urteil aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und nach den Anträgen des ersten Rechtszuges zu erkennen oder die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

8

Der Beteiligte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

II.

Die Revision ist begründet.

10

Mit Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Sachantrag der Klägerin sei zulässig und die Stammlose selbst seien kein, bilanzfähiges (Sach-)Anlagevermögen, wenn man darunter das dem einzelnen Lotterieeinnehmer von der Lotteriedirektion zugebilligte Loskontingent verstehe. Soweit das Verwaltungsgericht jedoch zu dem Ergebnis gekommen ist, wegen des Verlustes der Kundenkartei, dessentwegen die Klägerin nach ihrem letzten Sachvortrag vor dem Verwaltungsgericht die Heraufsetzung des Schadensbetrages begehrt (Niederschrift vom 11. Februar 1964), sei eine Heraufsetzung des Schadensbetrages nicht möglich, hält die Entscheidung einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand.

11

Auszugehen ist davon, daß Kriegssachschäden an gewerblichem Betriebsvermögen - soweit es sich nicht um Betriebsgrundstücke handelt - nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 FG mit dem Betrage festgestellt werden, um den sich die Summe der Teilwerte dieser Wirtschaftsgüter infolge des Schadens gemindert hat, wobei die Teilwerte im Zeitpunkt der Schädigung maßgebend sind. Die Tätigkeit der Klägerin als Einnehmerin einer staatlichen Lotterie steht nach § 55 Abs. 2 BewG dem Betrieb eines Gewerbes grundsätzlich gleich. Das Gesetz begrenzt die Höhe des an einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens entstandenen Schadens durch einen Schadenshöchstbetrag, der sich für das Land B. nach § 13 Abs. 4 FG in Verbindung mit § 44 Nr. 2 FG aus einem Vergleich des auf den 1. Januar 1940 festgestellten Einheitswertes (Anfangsvergleichswert) mit dem für den Betrieb auf den 1. April 1949 festgestellten Einheitswert (Endvergleichswert) ergibt. Da das Finanzamt mitgeteilt hat, daß der Einheitswert für den 1. Januar 1940 nicht angegeben werden könne, weil keine Unterlagen vorhanden seien, und nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts das Geschäft der Klägerin am 1. April 1949 nicht mehr bestanden hat, ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß für den 1. Januar 1940 ein Ersatzeinheitswert zu ermitteln und dieser zugleich der Schadenshöchstbetrag ist (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d FG, § 3 Abs. 1 Nr. 2 der 8. FeststellungsDV vom 18. Dezember 1956 [BGBl. I S. 928], § 10 der 6. FeststellungsDV vom 27. März 1956 [BGBl. I S. 133], § 9 der 2. BAA-FeststellungsDV und Anlage 2 zu § 9 der 2. BAA-FeststellungsDV). Für staatliche Lotterieeinnahmen ist der Ersatzeinheitswert, wenn keines der Betriebsmerkmale im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 5 der 6. FeststellungsDV bewiesen oder glaubhaft gemacht ist, mit einem Pauschmindestsatz anzusetzen. Wird hingegen, wie im vorliegenden Fall, Anlagevermögen glaubhaft gemacht, so tritt der Wert des Anlagevermögens an die Stelle des Pauschmindestsatzes. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Satz 3 der 2. BAA-FeststellungsDV, die ihre Ermächtigungsgrundlage in § 14 Abs. 1 Nr. 3 der 6. FeststellungsDV hat. Ob auch in den Fällen, in denen die Betriebsmerkmale im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 der 6. FeststellungsDV bewiesen oder glaubhaft gemacht sind, ebenfalls der Pauschmindestsatz durch die ermittelten Werte zu ersetzen ist, obwohl § 9 Abs. 1 der 2. BAA-FeststellungsDV insoweit keine Regelung enthält, kann auf sich beruhen (vgl. auch Urteil vom 18. Dezember 1963 - BVerwG IV C 127.62 -). Im vorliegenden Falle ist allein der Umfang des Anlagevermögens streitig, nämlich ob die Kundenkartei im Zeitpunkt der Schädigung ein bewertungsfähiger Teilwert des Lotterieeinnahmegeschäftes war und am 1. Januar 1940 zum bewertungsfähigen Anlagevermögen der Lotterieeinnahme gehört hat.

12

Die Kundenkartei eines staatlichen Lotterieeinnehmers kann sowohl nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 FG als Wirtschaftsgut und Teilwert als auch nach § 9 Abs. 1 letzter Satz der 2. BAA-FeststellungsDV als Anlagevermögen berücksichtigt werden. Ein Wirtschaftsgut und Teilwert war die Kundenkartei dann, wenn der Lotterieeinnehmer mit ihrer Hilfe eine erfolgreiche Werbung betreiben konnte, die ohne die Kundenkartei nicht möglich gewesen wäre. Da nach § 12 Satz 2 und 3 des Bewertungsgesetzes Teilwert der Betrag ist, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wobei davon auszugehen ist, daß der Erwerber das Unternehmen fortführt, ist es für die Frage, ob die Kundenkartei ein bewertungsfähiger Teilwert gewesen ist, erheblich, ob ein Käufer des Betriebes weniger gezahlt hätte, wenn die Kundenkartei nicht vorhanden gewesen wäre. Der mögliche Unterschied im Kaufpreis bei einem Verkauf - sei es mit oder ohne Kundenkartei - bestimmt den Teilwert der Kundenkartei, der allerdings nicht höher liegen kann als der Wiederbeschaffungswert (Krekeler, Bewertungsgesetz, 6. Aufl., § 12, Anm. 2 a). Nicht nichtig ist, daß die Kundenkartei nur dann als bewertbares Wirtschaftsgut und Teilwert des Geschäftes anzusehen ist, wenn für ihren Erwerb ein Entgelt gezahlt worden ist oder nicht betriebsübliche Aufwendungen gemacht worden sind. Das hat der erkennende Senat in anderem Zusammenhang bei der Feststellung des Vertreibungsschadens am Archiv einer Handelsauskunftei ausgeführt (Urteil vom 2. Juli 1965 - BVerwG III C 76.64 - [ZLA 1965, 346 = WM 1965, 1165]). Die in diesem Urteil dargelegten Rechtsgrundsätze sind auf den Kriegssachschaden an der Kundenkartei eines staatlichen Lotterieeinnehmers entsprechend anzuwenden (vgl. im übrigen hierzu auch BVerwGE 13, 13[BVerwG 10.08.1961 - IV C 345/58]).

13

Auch Anlagevermögen im Sinne des § 9 Abs. 1 letzter Satz der 2. BAA-FeststellungsDV kann die Kundenkartei eines staatlichen Lotterieeinnehmers gewesen sein, wenn in tatsächlicher Hinsicht feststeht, daß sie "nicht nur vorübergehend dem Betriebe zu dienen bestimmt war" (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, § 1 der 6. FeststellungsDV, Anm. 2 C) und der Käufer des Betriebes weniger gezahlt hätte, wenn die Kundenkartei nicht vorhanden gewesen wäre. Für die Frage, ob die Kundenkartei Anlagevermögen im Sinne des § 9 Abs. 1 letzter Satz der 2. BAA-FeststellungsDV gewesen ist, ist es unerheblich, ob sie seinerzeit als Betriebsvermögen besonders "erfaßt" worden ist und ob beim Erwerb des Geschäftes für sie ein besonderer Betrag gezahlt worden ist. Auch hier gelten die im erwähnten Urteil vom 2. Juli 1965 entwickelten Rechtsgrundsätze.

14

Bei Zugrundelegung der vorstehenden Rechtsgrundsätze rechtfertigen die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht die angefochtene Entscheidung. Diese war daher aufzuheben und die Sache war an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der vorstehenden Rechtsausführungen erneut prüft. Vorsorglich sei darauf hingewiesen, daß hinsichtlich der Bestimmung des Teilwertes der Kundenkartei im Sinne des § 13 Abs. 3 Nr. 2 FG eine etwaige Verminderung des Wertes in der Zeit vor ihrer Zerstörung zu Lasten der Klägerin gehen würde, weil es insoweit auf den Wert im Zeitpunkt der Zerstörung ankommt. Unter Umständen kann es auch für die Frage, ob die Kartei "Anlagevermögen" war, darauf ankommen, ob und in welcher Zeit die Kartei durch Änderung der Anschriften und Abwanderung von Kunden veraltete und der Erneuerung bedurfte. Lassen sich Feststellungen über den Wert der Kartei am 1. Januar 1940 und im Zeitpunkt der Zerstörung nicht treffen, dann wird die Klägerin mit ihrem Antrage keinen Erfolg haben können, weil sie in vollem Umfange die Beweislast trägt. - Die Beschränkung der Schadensfeststellung auf den Höchstbetrag des § 3 Abs. 2 Satz 1 der 8. FeststellungsDV (2.950 RM) würde voraussetzen, daß ein Einheitswert auf den 1. Januar 1940 nicht festgestellt worden ist und im übrigen keine der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 a.a.O. vorliegt. - § 22 Abs. 2 FG kann zum Nachteil der Klägerin nur angewendet werden, wenn sie zur Abgabe einer Vermögenserklärung Verpflichtet war (BVerwGE 17, 10 [BVerwG 01.10.1963 - III C 221/60]).

15

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.800 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher