Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.08.1960, Az.: BVerwG III B 99.60
Behandlung von Kriegssachschäden an Gegenständen der Berufsausübung als Kriegsschäden an Wirtschaftsgütern
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.08.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 99.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 12018
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 18.12.1959 - AZ: X A 70.59
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG
- § 339 LAG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. August 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz und Freiherr von Stein
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Dezember 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Das die Revision nicht zulassende Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf folgenden Ausführungen: Der Einheitswert des Betriebes des Klägers sei für den 1. Januar 1940 auf 13.000 RM, der für den 1. April 1949 auf 11.500 DM festgesetzt werden. Der demnach von zuständigen Ausgleichsamt mit 1.500 RM festgestellte Kriegssachschaden an Betriebsvermögen könne nach der gemäß § 249 Abs. 1 LAG vorzunehmenden Kürzung des Schadensbetrages nicht zu einer Hauptentschädigung führen. Es sei nicht zu berücksichtigen, daß innerhalb des Vergleichszeitraums Lastkraftwagen mit Anhängern und eine Zugmaschine angeschafft werden seien, weil deren Anschaffung, wie der Kläger jetzt selbst vortrage, aus Betriebsmitteln erfolgt sei. Sie stellten infolgedessen nicht Einlagen im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG dar, denn bei ihnen fehle das für eine Einlage entscheidende Merkmal der Herkunft aus einer betriebsfremden Vermögensmasse. Anders sei es nur hinsichtlich des aus dem Privatvermögen des Klägers dem Betriebsvermögen zugeführten Personenkraftwagens. Selbst wenn aber für diesen 2.100 RM abzüglich zweijähriger Abnützung in Höhe von 20 % = 1.680 DM dem Anfangsvergleichswert zugerechnet würden, könne keine für den Kläger günstigere Entscheidung getroffen werden. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des§ 13 FG bestünden keine Bedenken.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wäre nur begründet, wenn im Revisionsverfahren die Klärung einer allgemein bedeutsamen und damit grundsätzlichen Rechtsfrage zu erwarten wäre (§ 339 LAG in Verbindung mit§ 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO). Eine solche wird nicht, dadurch aufgeworfen, daß - wie der Kläger in erster Linie meint - der erlittene Kriegssachschaden als solcher an für die Berufsausbildung erforderlichen Gegenständen anzusehen sei. Es ergibt sich im Gegenteil unmittelbar aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LAG, daß Kriegssachschäden an Gegenständen der Berufsausübung, wenn die Voraussetzungen - wie hier - vorliegen, als Kriegssachschäden an Wirtschaftsgütern, die zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören, zu behandeln sind. Unmittelbar aus dem Gesetz ergibt sich auch, daß die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Anfangsvergleichswerts gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG nur erfüllt sind, wenn dem Betrieb nicht in Geld bestehende Einlagen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes zugeführt worden sind. Dabei ist nicht klärungsbedürftig, daß eine Einlage in diesem Sinne nicht vorliegt, wenn die strittiger. Kraftfahrzeuge, die Anhänger und die Zugmaschine aus Mitteln des Betriebsvermögens angeschafft worden sind. Dies ergibt sich vielmehr unmittelbar aus § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes. Unerheblich ist dabei, ob es sich um ein größeres Unternehmen oder einen sogenannten "Einmann-Betrieb" handelt. Das Einkommensteuergesetz enthält in dieser Einsicht keine verschiedenen Regelungen. Schließlich ist die Verfassungsmäßigkeit des § 13 FG, insbesondere seiner Absätze 5 und 6, bereits in dem Beschluß des IV. Senats vom 31. März 1958 - BVerwG IV B 27.57 - bejaht worden, so daß insoweit keine noch klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt.
Der Kläger hat weiterhin "vorsorglich" Beschwerde gegen den Ausschluß der Berufung eingelegt. Als solche würde sie unzulässig sein, da als statthaftes Rechtsmittel § 339 LAG (§ 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO) nur die Revision und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vorsieht, während die Berufung in Lastenausgleichssachen durch die Vorschrift des § 339 Abs. 3 LAG ausdrücklich ausgeschlossen ist. Offenbar will aber der Kläger rügen, daß der Ausschluß der Berufung unzulässig sei, und er erblickt darin eine grundsätzliche klärungsbedürftige Rechtsfrage. Die mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts haben jedoch seit jeher den Ausschluß der Berufung und die sonstige Verfahrensregelung des§ 339 LAG als gültig angesehen. Überdies hat der Senat in seinem Beschluß vom 23. Juli 1956 - BVerwG III B 101.55 - (Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.3 § 339 LAG Nr. 64) den Ausschluß der Berufung unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 1954 und 23. Februar 1956 (BVerfGE 4, 74 und 387) für zulässig erachtet. Auch insoweit liegt daher keine klärungsbedürftige Rechtsfrage mehr vor.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO in Verbindung mit § 65 Abs. 1 BVerwGG, die über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit§ 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG
Dr. Buchholz
Lentz
Freiherr von Stein