Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.04.1960, Az.: BVerwG II C 153.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.04.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 153.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14626
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Köln - 23.06.1958 - AZ: 8 K 22.58
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 1 G 131
- § 4 Abs. 3 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 23. Juni 1958 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1878 geborene Kläger wurde im Jahre 1944 als Regierungs- und Baurat in Breslau in den Ruhestand versetzt. Von Anfang 1946 bis Ende 1954 war er als Angestellter im sowjetischen Sektor der Stadt Berlin tätig. Er bezog dort zunächst von der "Deutschen Versicherungsanstalt" eine Rente aus der zusätzlichen Altersversorgung für Angehörige der sogenannten Intelligenz; die Zahlung dieser Rente wurde auf eigenen Antrag des Klägers mit Ablauf des Monats August 1956 eingestellt. Im September 1956 verzogen der Kläger und seine Ehefrau im Wege der Familienzusammenführung nach Berlin (West) zu ihrer dort als Ärztin tätigen Tochter. Seit dem 1. Oktober 1956 bezieht der Kläger von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Ruhegeld auf Grund seiner eigenen Beitragsleistung aus der Zeit seiner Angestelltentätigkeit im sowjetischen Sektor Berlins.
Auf den Antrag des Klägers auf Zahlung von Versorgungsbezügen nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1288) bewilligte ihm der Senator für Inneres in Berlin durch Bescheid vom 11. Februar 1957 unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs mit Wirkung vom 3. September 1956 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag nach. § 4 Abs. 3 G 131 in Höhe von 465,69 DM. Hierbei wurden das Einkommen des Klägers aus Aktienbesitz und sein Ruhegeld angerechnet. Gegen diesen Bescheid beschwerte sich der Kläger nach Übergang seiner Versorgungsangelegenheit auf die hierfür zuständige Wasser- und Schiffahrts-Direktion Hannover beim Beklagten und beantragte einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des gesetzlichen Ruhegehalts. Durch Bescheid vom 20. Juli 1957 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab.
Auf Grund des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) wurde der Unterhaltsbeitrag des Klägers von der Wasser- und Schiffahrts-Direktion Hannover durch Bescheid vom 13. Februar 1958 in Verbindung mit dem Bescheid vom 4. März 1958 neu berechnet und mit Wirkung vom 1. September 1957 auf 744,29 DM festgesetzt. Hierbei wurden das Einkommen des Klägers aus Aktienbesitz und sein Ruhegeld nicht mehr angerechnet.
Das Landesverwaltungsgericht Köln hat die Klage mit dem Antrage,
unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 20. Juli 1957 diesen für verpflichtet zu erklären, ihm das volle Ruhegehalt nach seiner letzten Dienststellung als Regierungs- und Baurat der Besoldungsgruppe A 2 c 1 der Reichsbesoldungsordnung zu gewähren,
durch Urteil vom 23. Juni 1958 abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Der Kläger wende sich in erster Linie gegen die Einführung eines Stichtages durch § 4 Abs. 1 G 131. Er halte die Schlechterstellung der erst nach dem Stichtag in die Bundesrepublik oder Berlin (West) übergesiedelten früheren Beamten für ungerecht. Die Regelung des § 4 Abs. 1 G 131 sei jedoch mit dem Grundgesetz - GG - vereinbar, wie das Bundesverfassungsgericht bereits in seinen Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52] [147-149]) entschieden habe. Der Kläger habe hiernach keinen Rechtsanspruch auf die Zahlung von Versorgungsbezügen. Es sei in das Ermessen der Behörde gestellt, Beamten, auf die - wie auf den Kläger - § 4 Abs. 3 G 131 anzuwenden sei, einen Unterhaltsbeitrag zu zahlen. Der Beklagte habe bei Festsetzung des Unterhaltsbeitrages nicht ermessensfehlerhaft gehandelt.
Der Kläger hat mit Zustimmung des Beklagten Sprungrevision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des ersten Rechtszuges und des Bescheides des Beklagten vom 20. Juli 1957 den Beklagten zu verpflichten, an ihn, den Kläger, das volle Ruhegehalt oder den Unterhaltsbeitrag in Höhe des vollen Ruhegehalts nach seiner letzten Rechtsstellung als Regierungs- und Baurat der Besoldungsgruppe A 2 c 1 der Reichsbesoldungsordnung zu zahlen.
Die Revision hält den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG für verletzt, soweit in die Regelung des Stichtages Personen einbezogen sind, die im Wege der Familienzusammenführung ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet oder in Berlin (West) genommen haben. Die schlechtere Behandlung des erst nach dem Stichtag dorthin übergesiedelten sei ein schweres Unrecht, weil dieser für die Zeit bis zur Übersiedlung der Bundesrepublik die vollen Versorgungsbezüge erspart habe. Die Revision vertritt weiter die Ansicht, die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 17. Dezember 1953 über die Vereinbarkeit der Festsetzung eines Stichtages in § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 in den Fassungen von 1951 und 1953 mit dem Gleichheitssatz seien durch die günstige Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Bundesgebiet ("Wirtschaftswunder") überholt. Eine Rechtsprechung, die diese Entwicklung unberücksichtigt lasse und bei dem genannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts stehen bleibe, sei als überholt zu bezeichnen. Die Revision folgert schließlich aus der von Fischbach (Bundesbeamtengesetz, 2. Aufl. 1956, Einleitung) vertretenen Ansicht, das Beamtenreichsrecht sei nach dem Zusammenbruch einheitlich für alle Beamten im Reichsgebiet in Kraft geblieben, daß Ruhestandsbeamte, soweit sie vor der Spaltung im Sowjetsektor Berlins gewohnt hätten, im Gesetz zu Art. 131 GG ebenso behandelt werden müßten wie die Ruhestandsbeamten in Berlin (West). Die Revision verweist außerdem auf die Regelung des § 56 Abs. 3 G 131 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297). Sie trägt dazu vor, diese Regelung gestatte sogar, über die politischen Grenzen hinaus zu helfen und Bundesmittel an die Sowjetzone abzugeben. Wenn hier Großzügigkeit - mit Recht - am Platze sei, sei nicht einzusehen, warum die verbitternden gesetzlichen Einschränkungen für die im Wege der Familienzusammenführung in das Bundesgebiet oder in das Gebiet von Berlin (West) gelangten Personen fortbeständen.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).
Der Kläger erstrebt in erster Linie die Zahlung seiner vollen Versorgungsbezüge. Diesen Anspruch hat das Landesverwaltungsgericht rechtsfehlerfrei mit der Begründung verneint, daß die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 1 G 131 in der Fassung vom 1. September 1953 mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Das Landesverwaltungsgericht hat sich hierbei mit Recht auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 ff. [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52] [147-149]) berufen. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Stichtagsregelung in § 4 G 131 auch heute noch Bestand. Der tragende und auch noch heute gültige Grundgedanke des Urteils des Bundesverfassungsgerichts liegt in der Erwägung, daß der Bundesgesetzgeber sich bei der Erledigung des ihm durch Artikel 131 GG erteilten Auftrages darauf beschränken durfte, die Rechtsverhältnisse derjenigen am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst stehenden oder versorgungsberechtigten Personen zu regeln, die zur Zeit der Erteilung dieses Auftrages, also bei Inkrafttreten des Grundgesetzes, im Bundesgebiet ihrer, Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatten, und daß schon deswegen der Bundesgesetzgeber trotz Artikel 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet sei, die erst nach dem 23. Mai 1949, dem Tage des Inkrafttretens des Grundgesetzes, in das Bundesgebiet gezogenen Personen überhaupt in die Regelung des Gesetzes zu Artikel 131 GG einzubeziehen. Die Auffassung der Revision, daß diese Begründung im Hinblick auf den wirtschaftlichen Aufstieg der Bundesrepublik überholt sei, geht fehl; denn das Bundesverfassungsgericht hat bei seiner Entscheidung, daß § 4 Abs. 1 G 131 mit dem Grundgesetz vereinbar sei, nicht auf die Wirtschaftskraft der Bundesrepublik abgestellt, wie dies im Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Gesetzes zu Artikel 131 GG geschehen ist. Im übrigen unterscheidet die Revision nicht zwischen der Hebung des wirtschaftlichen Wohlstandes der Bewohner des Bundesgebietes und der finanziellen Leistungskraft der öffentlichen Hand. Sie übersieht zudem, daß der öffentlichen Hand nur in wesentlich geringerem Umfang als der Wirtschaft erhöhte Einkünfte zufließen und daß ohnehin ein außerordentlich hoher Teil des Steueraufkommens für fürsorgerische Leistungen, vor aller, für die Kriegsfolgenbeseitigung, aufgewendet wird.
Der erkennende Senat hält demnach die von der Revision angegriffene Regelung des § 4 Abs. 1 G 131 auch heute noch mit dem Grundgesetz für vereinbar und hat daher zu einer Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 GG keinen Anlaß.
Das Landesverwaltungsgericht hat ebenfalls ohne Rechtsfehler den vom Kläger in zweiter Linie geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrages gemäß § 4 Abs. 3 G 131 in Höhe der vollen Versorgungsbezüge als unbegründet angesehen. Es ist hierbei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 4, 75 [79]) davon ausgegangen, daß es sich bei der Entscheidung über die Höhe des Unterhaltsbeitrages um eine Ermessensentscheidung handelt, die im Verwaltungsrechtswege nur auf Ermessensfehler nachprüfbar ist. Einen Ermessensfehler hat das Landesverwaltungsgericht mit der Begründung verneint, daß der Beklagte sich an die für sein Ressort ergangenen Richtlinien über die Gewährung des Unterhaltsbeitrages gehalten habe und nicht von seiner in vergleichbaren Fällen beobachteten Verwaltungspraxis abgewichen sei. Diese Begründung gibt zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlaß; sie ist, soweit sie tatsächliche Feststellungen enthält, nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindend.
Die Revision erweist sich hiernach in vollem Umfange als unbegründet und ist infolgedessen gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.400 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
gez. Dr. Otto
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Dr. Idel