Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.09.1996, Az.: VIII ZB 28/96
Erledigung; Prozeßvergleich; Entscheidungsform
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.09.1996
- Aktenzeichen
- VIII ZB 28/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14473
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- EWiR 1996, 1003-1004 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- FuR 1997, 27 (Volltext mit red. LS)
- MDR 1996, 1286-1287 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 3345-3346 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1997, 166 (amtl. Leitsatz)
- SozSich 1997, 236
Amtlicher Leitsatz
Will das Gericht bei einem Streit über die Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs die Erledigung des Rechtsstreits durch den Vergleich aussprechen, so hat dies nicht durch Zwischenurteil, sondern durch - gegebenenfalls berufungsunfähiges - Endurteil zu erfolgen.
Gründe
I. Der Kläger war als Handelsvertreter für die Beklagte tätig. Mit seiner Stufenklage hat er zunächst Auskunft, u.a. über die von ihm für die Beklagte vermittelten Geschäfte, begehrt und mit der zweiten Stufe der Klage beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Provisionen in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe zu verurteilen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Kreisgericht - nunmehr Landgericht - vom 9. September 1993 haben die Parteien hinsichtlich des Auskunftsantrags einen Vergleich abgeschlossen, wonach die Beklagte sich verpflichtet hat, dem Kläger oder einem von ihm benannten Bevollmächtigten Einsicht in die Geschäftsunterlagen hinsichtlich eines bestimmten Zeitraums zu gewähren. Aber Umfang und inhaltliche Ausgestaltung der sich aus dem Vergleich ergebenden Verpflichtungen der Beklagten kam es zum Streit. Der Kläger ist der Ansicht, der abgeschlossene Vergleich sei wegen eines Verstoßes gegen den Handelsvertreter schützende Vorschriften gemäß § 87 c Abs. 5 HGB unwirksam. Er hat daher vor dem Landgericht beantragt, festzustellen, daß die erste Stufe der Klage durch den Vergleich nicht erledigt worden sei und sein Auskunftsanspruch auch den Einblick in weitere Unterlagen der Beklagten umfasse, sowie die Beklagte zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskünfte und zur Zahlung von Provisionen in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe zu verurteilen. Die Beklagte halt dagegen den abgeschlossenen Vergleich für wirksam.
Das Landgericht hat in einem "Zwischenurteil gemäß § 303 ZPO" festgestellt, daß die erste Stufe der Stufenklage durch den geschlossenen Vergleich erledigt sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Vergleich sei nicht nach § 87 c Abs. 5 HGB nichtig.
Die gegen dieses Zwischenurteil gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht mit dem angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.
II. Das gemäß § 577 Abs. 2 S. 1 ZPO fristgerecht eingelegte und auch im übrigen gemäß §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO zulässige Rechtsmittel des Klägers hat Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Berufung gegen ein Zwischenurteil nach § 303 ZPO sei nicht statthaft. Dessen Nachprüfung sei nur durch ein Rechtsmittel gegen die Endentscheidung möglich. Zwar sei zweifelhaft, ob das Landgericht zulässigerweise durch Zwischenurteil nach § 303 ZPO darüber habe entscheiden können, ob die erste Stufe der Stufenklage durch den Vergleich erledigt sei. Hierauf komme es indessen nicht an, weil eine Umdeutung in eine rechtsmittelfähige Entscheidung nicht in Betracht zu ziehen sei und ein Zwischenurteil nach § 303 ZPO auch dann, wenn es nicht hatte ergehen dürfen, gleichwohl nur zusammen mit der Endentscheidung angefochten werden könne. Auch wenn das Landgericht irrtümlich davon ausgegangen sei, daß Zwischenurteile nach § 303 ZPO selbständig anfechtbar seien, sei doch nicht ersichtlich, daß das Landgericht den Parteien auch die Überprüfung seiner Rechtsansicht durch ein Rechtsmittelgericht habe ermöglichen wollen.
2. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde zu Recht. Die Berufung durfte nicht mit der Begründung, das angefochtene Urteil sei ein nicht rechtsmittelfähiges Zwischenurteil gemäß § 303 ZPO, verworfen werden.
a) Die mit der Berufung angefochtene Entscheidung des Landgerichts durfte nicht als Zwischenurteil gemäß § 303 ZPO ergehen.
aa) Ob bei einem Streit über die Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs ein Zwischenurteil gemäß § 303 ZPO erlassen werden darf, ist ebenso streitig (bejahend: BAG NJW 196O, 2211 f, MünchKommZPO-Musielak, § 3O3 Rdnr. 3, MünchKommZPO Prütting, § 280 Rdnr. 4, Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 303 Rdnr. 5, Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 54. Aufl., § 303 Rdnr. 6, Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 303 Rdnr. 2, verneinend: Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 3O3 Anm. A II b 1, Zöller/Stöber, ZPO, 19. Aufl., § 794 Rdnr. 15 a für den Fall der Wirksamkeit des Vergleichs) wie die Frage, ob diese Vorschrift für die Entscheidung über die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - hier über die Erledigung des Auskunftsantrags durch den Vergleich (vgl. BGHZ 41, 31 [BGH 22.01.1964 - V ZR 25/62]O, 312) - einschlägig ist (bejahend. Zöller/Stöber aaO. nur für die Verneinung der Erledigung, Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl., S. 311, BGHZ 47, 132, 134 f [BGH 26.01.1967 - Ia ZB 19/65]ür das patentgerichtliche Verfahren, verneinend. OLG Köln, NJW-RR 1996, 122 [OLG Köln 16.03.1995 - 7 U 136/94], Wieczorek aaO., Baumbach/Lauterbach/Hartmann aaO. § 303 Rdnr. 5; Tiedtke, ZZP 89, 64, 72 f.; Thomas/Putzo aaO.; Stein/Jonas/Leipold aaO., im Ergebnis ebenso Rosenberg/Schwab/Gottwald aaO. S. 782 f, vgl. auch MünchKommZPO Musielak aaO.). Jedenfalls durfte das Landgericht hier nicht durch Zwischenurteil nach § 303 ZPO entscheiden.
bb) Eine Entscheidung über die Wirksamkeit des Vergleichs oder über die dadurch herbeigeführte Erledigung der Hauptsache könnte sich im Verfahren nach § 303 ZPO dann verbieten, wenn es sich hierbei um einen materiell-rechtlichen Streit über das Bestehen des klägerischen Anspruchs (vgl. Tiedtke aaO. S. 72, Stein/Jonas/Leipold aaO., Rosenberg/Schwab/Gottwald aaO. S. 782 f, Wieczorek aaO., vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1961 - VIII ZR 28/60 - LM § 275 ZPO a. F. Nr. 3, allgemein für eine Entscheidung über die Erledigung des Rechtsstreits MünchKommZPO-Musielak aaO, a.A. BAG NJW 196O, 2211, 2212) und nicht lediglich um einen prozessualen Zwischenstreit über die Fortsetzung des Verfahrens (BGHZ 47, 132, 134 [BGH 26.01.1967 - Ia ZB 19/65] allgemein für eine Erledigung der Hauptsache, MünchKommZPO-Musielak aaO. für eine Erledigung durch Vergleich, MünchKommZPO-Prütting aaO., BAG NJW 1960, 2211 f. [BAG 14.07.1960 - 2 AZR 152/60] für den Fall der Unwirksamkeit des Vergleichs) handeln würde. Ob dieser Annahme zu folgen ist oder ob der An griff einer Partei gegen die Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs nicht ein materiell-rechtliches Rechtsverhältnis, sondern eine bestimmte Prozeßlage, nämlich die Erledigung des Rechtsstreits durch den Vergleich, betrifft (BGHZ 16, 167, 171), so daß nur über die Beendigung des Rechtsstreits bzw. über die fortdauernde Rechtshängigkeit der Sache zu befinden ist, kann aber letztlich dahinstehen. Kommt das Gericht zu der Auffassung, der Rechtsstreit sei durch den wirksamen Prozeßvergleich erledigt, ist für eine Zwischenentscheidung auch dann, wenn ihr lediglich ein prozeßrechtlicher Inhalt beizumessen wäre, kein Raum mehr. Vielmehr ist dem Kläger in diesem Falle durch Endurteil - das anderenfalls in dem betreffenden Verfahren überhaupt nicht mehr ergehen würde -, eine Fortsetzung des Verfahrens zu versagen (Zöller/Stöber aaO., Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 20. Aufl. § 794 Rdnr. 47a und 48).
cc) Dem steht die erwähnte und vom Berufungsgericht angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs in einem patentgerichtlichen Verfahren (BGHZ 47, 132, 134) [BGH 26.01.1967 - Ia ZB 19/65] nicht entgegen. Zwar wurde darin in entsprechender Anwendung des § 303 ZPO durch einen "Zwischenbeschluß" darüber befunden, ob das klägerische Begehren erledigt sei. Der Bundesgerichtshof hat die Erledigung aber verneint und deshalb entschieden, daß das Rechtsbeschwerdeverfahren fortzusetzen sei (aaO. S. 148).
dd) Die weitere Frage, ob bei einem Streit über die Erledigung des Rechtsstreits durch einen Vergleich - als sogenannte negative Prozeßvoraussetzung (vgl. Schellhammer, Zivilprozeß 5. Aufl. Rdnr. 7O5) - die Vorschrift des § 280 ZPO anzuwenden ist (bejahend. AK-ZPO-Deppe-Hilgenberg § 280 Rdnr. 2; Pecher, ZZP 97, 139, 161, verneinend: MünchKomm-ZPO-Prütting aaO. § 280 Rdnr. 4, Rimmelspacher, ZZP 97, 236, 239), bedarf keiner abschließenden Klärung. Jedenfalls dann, wenn das Gericht die Unzulässigkeit der Klage ansprechen will, ist hierüber durch Endurteil, also durch Abweisung der Klage, nicht aber durch Zwischenurteil zu entscheiden (vgl. hierzu schon die Begründung des Gesetzentwurfs zur Vereinfachungsnovelle 1976, BT-Drucks. 7/2729 S. 73).
b) Die die teilweise Erledigung des Rechtsstreits durch den Vergleich bejahende und somit nicht gemäß § 303 ZPO als Zwischenurteil zulässige Entscheidung des Landgerichts ist zwar nicht schon wegen ihrer Unzulässigkeit mit der Berufung anfechtbar (BGHZ 8, 383, 385). Sie ist indessen als ein berufungsfähiges Teilendurteil aufzufassen, weil sie über einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes, nämlich über den Auskunftsantrag, eine abschließende Entscheidung trifft. Dabei kann dahinstehen, ob angesichts der Doppelnatur des Prozeßvergleichs (BGHZ 16, 388, 39O, 21, 171, 172) die negative Bescheidung des klägerischen Auskunftsbegehrens auf der materiellen Unbegründetheit des erhobenen Auskunftsanspruchs oder auf der prozessualen Unzulässigkeit der Fortsetzung des Verfahrens beruht (vgl. oben zu II. 2. a bb). Wie dargetan, ist jedenfalls dann, wenn das Gericht die Wirksamkeit des Vergleiches und damit die Prozeßbeendigung - hier: die Erledigung des Auskunftsantrags bejaht, durch Endurteil, mithin durch Teilurteil über den Auskunftsantrag, nicht aber durch Zwischenurteil zu entscheiden. Sollte hingegen aus dem Gesichtspunkt, daß aufgrund der wirksamen vergleichsweisen Einigung der Parteien der ursprüngliche Anspruch aus materiell-rechtlichen Gründen nicht mehr mit Erfolg erhoben werden kann (vgl. Palandt/Thomas, BGB 55. Aufl. § 779 Rdnr. 11), der hier ergangenen gerichtlichen Entscheidung über die Erledigung des Auskunftsantrags eine negative Bescheidung des ursprünglichen Auskunftsanspruchs zu entnehmen sein, ist das Zwischenurteil des Landgerichts seinem prozessualen Wesen nach (vgl. BGHZ 8, 383, 384) ein Teilendurteil über das materielle Auskunftsbegehren des Klägers.
cc) Sowohl unter prozessualem als auch unter materiell rechtlichem Blickwinkel ist daher das "Zwischenurteil" trotz seiner unschädlichen anderslautenden Bezeichnung durch das Landgericht als ein der Berufung unterworfenes Teilendurteil (§ 511 ZPO) zu verstehen (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1961 - VIII ZR 28/60 = LM Nr. 3 zu § 275 a.F. ZPO unter II, BGH, Urteil vom 8. Februar 1994 - KZR 2/93 = NJW 1994, 1651 unter I, BAG NJW 1967, 647 f [BAG 10.11.1966 - 2 AZR 410/65], Stein/Jonas/Leipold aaO., § 303 Rdnr. 5 Fn. 14). Dies ist auch deshalb gerechtfertigt, weil das Landgericht selbst von der Rechtsmittelfähigkeit seiner Entscheidung ausgegangen ist, also offenbar ein berufungsfähiges Urteil erlassen wollte (vgl. BAG NJW 1967, 647 [BAG 10.11.1966 - 2 AZR 410/65]).