Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.1967, Az.: BVerwG II C 32.65

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ; Feststellung einer Dienstunfähigkeit ; Verstoß gegen Dienstpflichten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.01.1967
Aktenzeichen
BVerwG II C 32.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 13913
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 11.01.1965 - AZ: 41 VIII 64

Fundstelle

  • PersV 68, 265

In der Verwaltungsstreitsache hat
der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1967
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Januar 1965 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Dritten Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger war seit dem 1. Oktober 1949 beim Deutschen Patentamt in München als technischer Mitarbeiter tätig, und zwar zunächst im Angestelltenverhältnis. Im Jahre 1952 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsrat ernannt. Bis Ende 1955 war er als Hilfsmitglied mit der Wahrnehmung einer Prüfungsstelle beauftragt; in der Folgezeit war er der Auszeichnungsstelle zugewiesen. Nachdem der Kläger seit dem Frühjahr 1955 wiederholt längere Zeit wegen nervöser Störungen keinen Dienst verrichtet hatte, ist er seit November 1956 dem Dienst fast ununterbrochen ferngeblieben. Daraufhin holte der Präsident des Deutschen Patentamts zwei ärztliche Gutachten zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers ein, und zwar von dem Obermedizinaldirektor Dr. Rösch vom Gesundheitsamt der Stadt München und von dem Gerichtsarzt beim Landgericht München I, Oberregierungsmedizinalrat Dr. G. letzteres vom 31. Juli 1959. Durch Schreiben vom 4. September 1959 wurde dem Kläger die Beurteilung durch Dr. G. bekanntgegeben und er wurde aufgefordert, seine Versetzung in den Ruhestand zu beantragen. Dem entsprach der Kläger nicht. Daraufhin teilte ihm der Präsident des Deutschen Patentamts durch Schreiben vom 23. September 1959 mit, seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sei beabsichtigt. Der Kläger erhob hiergegen Einwendungen. Über diese entschied der Bundesminister der Justiz dahin, daß das Verfahren fortzuführen sei. Vor dem zum Ermittlungsführer bestellten Senatsrat beim Deutschen Patentamt Gottschalk fand eine Verhandlung zur Vernehmung des Sachverständigen Dr. G. statt. Hierbei erhielt der Kläger Gelegenheit, an den Sachverständigen Dr. G. Fragen zu stellen; anschließend wurde dieser vereidigt. Entsprechend dem Abschlußbericht des Ermittlungsführers versetzte der Bundesminister der Justiz den Kläger durch Bescheid vom 11. Februar 1960 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid des Bundesministers der Justiz vom 25. April 1960 zurückgewiesen.

2

Das Verwaltungsgericht München hat die Klage mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 1960 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. April 1960 aufzuheben,

3

durch Urteil vom 18. August 1960 als unbegründet abgewiesen.

4

Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 28. November 1961 - Nr. 223 VIII 60 - zurückgewiesen.

5

Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat durch Urteil vom 30. Januar 1964 - BVerwG II C 45.62 - das Urteil vom 28. November 1961 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, daß das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. G. auf das das Berufungsurteil gestützt sei, nicht ausreiche, um dem Gericht die Feststellung der Dienstunfähigkeit des Klägers im Rechtssinne zu ermöglichen.

6

Im Verlauf des neuen Berufungsverfahrens hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine Stellungnahme des Deutschen Patentamts darüber eingeholt, in welchen Dienstposten ein Regierungsrat des höheren technischen Dienstes (Dipl.-Ing.) beim Deutschen Patentamt verwendet werden kann und welche Tätigkeitsmerkmale die einzelnen Dienstposten aufweisen. Außerdem hat er dem Sachverständigen, dem jetzigen Regierungsmedizinaldirektor Dr. G. aufgegeben, sein Gutachten vom 31. Juli 1959 entsprechend der Begründung des zurückverweisenden Urteils des erkennenden Senats zu vervollständigen, und den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung gehört.

7

Durch Urteil vom 11. Januar 1965 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil erneut zurückgewiesen.

8

Nach Rechtsausführungen über den Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - führt das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes aus:

9

Der Akt des Deutschen Patentamts über die Erkrankungen, Beurlaubungen und das Zwangspensionierungsverfahren des Klägers enthalte genügend beweiskräftige Unterlagen für die in Streit stehende Frage seiner Dienstunfähigkeit infolge Schwäche seiner geistigen Kräfte. Hierher gehörten vor allem die Zusammenstellungen seiner Erkrankungen nach Grund und Dauer in den Jahren 1951 bis 1956, seine eigenen Äußerungen über seine Erkrankung sowie die mit seinem Einverständnis der Dienstbehörde vorgelegten Gutachten des von ihm in Anspruch genommenen Facharztes für Neurologie Dr. Simon in München. Wie sich aus diesem Akt ergebe, sei der Kläger im Jahre 1955 an 57 Tagen, im folgenden Jahr bis zum 25. November 1956 an 146 Tagen, und von da an bis auf geringe Ausnahmen dauernd dem Dienst ferngeblieben, und zwar wegen Dienstunfähigkeit, verursacht durch nervöse Erkrankung. Aus dem Zeugnis des Dr. S. vom 12. Januar 1956 ergebe sich, daß der Kläger seit Mai 1955 bei diesem Arzt in fachärztlicher Behandlung stehe. Es handele sich - so heiße es in diesem Zeugnis - bei dem Kläger um eine schwere nervöse Erschöpfung, die auf eine dauernde Überarbeitung zurückzuführen sei; im Juni 1955 habe die Erkrankung einen Grad erreicht, daß dem Kläger ein Sanatoriumsaufenthalt habe angeraten werden müssen. Ferner sei in diesem Zeugnis eine weitgehende Schonung bzw. ein längeres Ausspannen dringend empfohlen worden; der Grad der Erkrankung sei als so schwer angegeben, daß bei weiterer beruflicher Inanspruchnahme eine rasche Progredienz zu erwarten sei, welche den Kläger über kurz oder lang völlig arbeitsunfähig mache. In einem weiteren Attest vom 18. Juni 1956 bescheinige Dr. ... daß der Kläger wegen einer nervösen Erschöpfung bis auf weiteres arbeitsunfähig sei. Die gleiche Krankheitsursache nenne ein Schreiben dieses Facharztes vom 18. Juli 1956; diesmal seien aber als Grund dafür ungeklärte berufliche Probleme angegeben, welche "immer wieder als schädliche Agens auf den Gesundheitszustand von Herrn C. einwirken". Am 26. November 1956 habe der Kläger unter Vorlage eines Zeugnisses des Dr. ... vom 14. November 1956 seiner Behörde mitgeteilt, sein Gesundheitszustand habe sich nach vorübergehender Besserung so stark verschlechtert, daß er in den letzten Tagen den Dienst immer wieder habe unterbrechen müssen. Insbesondere seien neben schweren nervösen Störungen neuerdings sehr unangenehme Herzbeschwerden aufgetreten. Er sehe sich daher gezwungen, sich krank zu melden. Er werde jedoch in der Auszeichnungsstelle mitarbeiten, wie sein Gesundheitszustand es erlaube. In einem weiteren Gutachten vom 20. Mai 1957 spreche Dr. S. von Beschwerden des Klägers, welche nach seiner fachärztlichen Überzeugung ausschließlich durch eine ungünstige seelische Überbeanspruchung hervorgerufen seien, wofür es keine ärztliche Behandlungsmöglichkeit gebe. Die seelische Überbeanspruchung bestehe nach Aussage des Patienten darin, daß ihm seit Jahren dienstliche Vorwürfe gemacht worden seien, die er für unberechtigt halte und zu widerlegen suche, bisher ohne Erfolg. Er sei - so heißt es in diesem Gutachten weiter - als Prüfer abgesetzt worden, ohne daß man ihm vorher Gründe mitgeteilt habe; er sei zwar für beschränkt arbeitsfähig zu erachten, insbesondere für Arbeiten, die keine Berührungspunkte mit seiner Absetzung als Prüfer hätten, aber z.Z. nicht als dienstfähig anzusehen.

10

In einem Schreiben vom 22. Oktober 1957 habe der Kläger gegenüber dem Präsidenten des Deutschen Patentamts u.a. erklärt, er werde gezwungen, eine mechanische Arbeit zu tun, die ihn gesundheitlich schädige und die ihm nur zur Schikane zugewiesen sei; er fühle sich für eine geistige Arbeit prädestiniert.

11

Schließlich sei in einem Gutachten des Dr. S. vom 2. Juni 1958 u.a. ausgeführt: Herr Conradt leide an einer nervösen Erschöpfung mit Erscheinungen wie erhöhte Reizbarkeit, schnelle und leichte Erschöpfbarkeit mit wechselnden Kopfschmerzen sowie an funktionellen Beschwerden von Seiten des Kreislaufapparates. Die nervöse Erschöpfung sei auf eine übermäßige nervliche Beanspruchung des Patienten zurückzuführen. Eine anlagebedingte Neurasthenie könne ausgeschlossen werden. Aus den verschiedenen Explorationen der letzten Jahre sei zu ersehen gewesen, daß Herr Conradt schwer unter dienstlichen Vorwürfen gelitten habe, die er persönlich zu rehabilitieren versucht habe. Eine Möglichkeit dazu sei ihm jedoch nicht gegeben worden. Diese Zustände hätten sich auf ihn als laufendes Trauma sehr ungünstig ausgewirkt. Dazu komme noch, daß er als wissenschaftlich interessierter Techniker und Publizist nach seiner Angabe in eine sehr wenig auf geistige Arbeit tendierende Form der Beschäftigung eingeteilt worden sei. Zweifellos habe er diese Einstufung wiederum als Mißachtung seiner Fähigkeiten und Leistungen ansehen müssen. Er gehöre zu demjenigen Menschentypus, der für hohe geistige Tätigkeit qualifiziert sei und daher auch eine solche Tätigkeit brauche, um seelisch und nervlich gegenüber sich selbst und der Umwelt zu bestehen. Zur Zeit sei er beschränkt arbeitsfähig. Es erscheine zweckmäßig, daß die Behörde ihm eine Arbeit zuweise, die seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entspreche, ihm aber vorläufig erlaube, die Dienststunden nicht einzuhalten, sondern die Arbeit jeweils zu unterbrechen, wenn sich Erschöpfung bemerkbar mache.

12

Auf dieses fachärztliche Gutachten beziehe sich der Kläger in seinen Einwendungen gegen das Zwangspensionierungsverfahren vom 23. Oktober 1959, bestätige die dort festgestellten gesundheitlichen Störungen und berufe sich auf "schädliche Einwirkungen von Außen" als Grund seiner Erkrankung, die nach Ansicht des Gutachtens in zwei bis drei Monaten nach Wegfall der Ursache abklingen werde.

13

Auf Grund dieser Tatsachen stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, daß der Kläger seit Mai 1955 an schweren Nervenstörungen gelitten habe, welche ihn ab 26. November 1956 laufend unfähig gemacht hätten, die ihm obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen. Die schweren Nervenstörungen hätten beim Kläger zu einer Schwäche seiner geistigen Kräfte im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG geführt. In seinem Gutachten vom 2. Juni 1958 habe Dr. Simon u.a. festgestellt, daß der Kläger an einer nervösen Erschöpfung mit Erscheinungen wie erhöhte Reizbarkeit sowie schnelle und leichte Erschöpfbarkeit leide. Unter "schneller und leichter Erschöpfbarkeit" könne nur ein schnelles und leichtes Nachlassen der Arbeitskraft des Klägers zu verstehen sein. Damit sei von einer Seite, die dem Kläger unverdächtig erscheinen müsse, eine Schwäche seiner geistigen Kräfte im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG festgestellt. Unter den geistigen Kräften im genannten Sinn seien nämlich gleichwertig nebeneinander alle geistigen Fähigkeiten zu verstehen, die zur Erfüllung der Dienstpflichten eines Beamten unentbehrlich sind. Dazu gehöre Willenskraft, Selbstbeherrschung, Einsicht und Verträglichkeit. Erhöhte Reizbarkeit und schnelles leichtes Nachlassen der Arbeitskraft aber bedeute einen Schwächezustand dieser Kräfte.

14

Diese aus den Personalakten - beschränkt auf die Äußerungen des Klägers und seines behandelnden Arztes - gewonnene Überzeugung des Gerichts, daß der Kläger mindestens ab 26. November 1956 wegen einer Schwäche seiner geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig war, werde durch das Gutachten des Regierungsmedizinaldirektors Dr. G. vom 31. Juli 1959 in der Fassung seiner schriftlichen Ergänzung vom 21. August 1964 und durch die Aussage dieses Sachverständigen bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vertieft und im Ergebnis in vollem Umfange bestätigt. Zusammenfassend bekunde der Sachverständige durchaus glaubwürdig, der Kläger sei sich - indem er die Schwere seiner abnormen nervösen Zustände dem Sachverständigen geschildert habe - dessen bewußt gewesen, daß er noch mitten in einer abnormen Entwicklung stehe, wenn sie auch gegenwärtig vielleicht nicht mehr so stark wie vor einigen Jahren in Erscheinung trete. Mit dieser Äußerung des Klägers gegenüber dem Sachverständigen stimme die Beschreibung des Nervenleidens im Gutachten des Dr. S. vom 2. Juni 1958 im wesentlichen überein.

15

Der Grund für die Schwäche der geistigen Kräfte und der damit verbundenen Dienstunfähigkeit sei in der Regel belanglos. Der Grund der Dienstunfähigkeit und damit auch für die Versetzung in den Ruhestand könne jedoch bei der Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit dann von Bedeutung sein, wenn er von der Behörde in Verletzung ihrer Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) herbeigeführt worden sei. Der Kläger behaupte, daß seine Nervenerkrankung ihre Ursache in seiner angeblich zu Unrecht erfolgten Abberufung aus der Prüfungsabteilung des Deutschen Patentamts, der damit verbundenen Versagung der erwarteten Ernennung zum ordentlichen Mitglied dieser Abteilung und der Beförderung zum Oberregierungsrat habe. Angesichts der in den Personalakten des Klägers befindlichen Äußerungen des damaligen Vorgesetzten des Klägers bei der Prüfungsabteilung, Direktor Z., und des Oberregierungsrats K. erscheine die Zuweisung des Klägers an die mit seiner bisherigen Stelle als Prüfer gleichzubewertende Stelle eines Auszeichners aber in hinreichendem Maß sachlich gerechtfertigt.

16

Ob die Beklagte die Dienstunfähigkeit des Klägers im Sinne des § 42 BBG an allen Verwendungsmöglichkeiten eines Regierungsrats des höheren technischen Dienstes beim Deutschen Patentamt gemessen habe, könne dahinstehen, weil der Kläger infolge Schwäche seiner geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten - oder wenigstens einer von ihnen - bei allen im Rahmen seines Amtes in Betracht kommenden Dienstposten unfähig sei. Das ergebe sich aus seinen eigenen Einlassungen. Nach § 54 BBG habe der Beamte die Pflicht, durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Im Rahmen des Verhältnisses zu seinem Vorgesetzten und seinem Dienstvorgesetzten besage diese Amtspflicht, daß der Beamte diesen im Dienst und außerhalb des Dienstes mit Achtung und Ehrerbietung zu begegnen habe. Das sei eine selbstverständliche Folge des hierarchischen Aufbaues der Verwaltung sowie von Sitte und Anstand. Das Schreiben des Klägers an den Präsidenten des Deutschen Patentamts vom 22. Oktober 1957 stelle einen schweren Verstoß gegen diese Dienstpflicht dar. Zwar habe der Kläger äußerlich die Formen der Höflichkeit beachtet, in der Sache aber erhebe er den ungebührlichen und unberechtigten Vorwurf, er, der sich zu anderer geistiger Arbeit prädestiniert fühle, werde rechtswidrig gezwungen, eine mechanische Arbeit zu tun, die ihn gesundheitlich schädige und die ihm nach seiner Überzeugung nur zur Schikane zugewiesen worden sei. Auch der übrige Inhalt des Schreibens lasse - zumal der Kläger darin einen offensichtlich rechtsirrigen Standpunkt verfechte - den gebotenen Takt sehr vermissen. Dieses Schreiben sei jedoch nicht als eine einmalige Entgleisung in seinem Verhalten zu seinen Vorgesetzten zu werten; vielmehr sei es eine kennzeichnende Äußerung seiner grundsätzlichen Einstellung, die aus seiner traumatischen Überzeugung entspringe, er sei von seinen Vorgesetzten zu Unrecht von seinem Dienstposten als Hilfsprüfer entfernt und es sei ihm dadurch in gleicher Weise zu Unrecht seine Beförderung vereitelt worden. Für diese Auflassung des Senats sei von Bedeutung, daß der Brief fast zwei Jahre nach der Ablösung des Klägers von seinem Dienstposten in der Prüfungsabteilung geschrieben worden und an einen neuen Präsidenten des Deutschen Patentamts gerichtet sei, den der Kläger auf diese massive Art von seinem Fall zu unterrichten für nötig befunden habe. Der Brief zeige demnach eine sehr weit fortgeschrittene, in ihrer Äußerung rücksichtslose Verhärtung seines Verhältnisses zum Dienstvorgesetzten ganz allgemein, in der der Kläger die Vernachlässigung seiner Dienstpflicht dem Vorgesetzten gegenüber, in Widerspruch zu seiner so oft betonten Intelligenz, dadurch aber in einer um so deutlicher hervortretenden Willensschwäche, offensichtlich in Kauf genommen habe. Dieser Zustand habe den Kläger für jeden Dienstposten eines Regierungsrats des höheren technischen Dienstes beim Deutschen Patentamt verwendungsunfähig gemacht. Unter diesen Umständen brauche es auf eine Prüfung, ob der Kläger auf einem anderen Dienstposten des Amts eines Regierungsrats des höheren technischen Dienstes innerhalb des Deutschen Patentamts noch als dienstfähig verwendbar sei, nicht anzukommen.

17

Der Kläger sei auch "dauernd" dienstunfähig gewesen. Dauernd dienstunfähig sei ein Beamter, wenn nach den im Zeitpunkt der Entscheidung über seine Versetzung in den Ruhestand zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit unwahrscheinlich sei. Wenn der Kläger behaupte, im Oktober 1959 wieder voll dienstfähig gewesen zu sein, so hätte er dafür einen Nachweis erbringen müssen, nachdem durch zahlreiche glaubwürdige Gutachten und Atteste seines behandelnden Arztes seine Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 BBG erwiesen gewesen sei. Ein solcher Nachweis liege nicht vor. Der Kläger habe auch nicht behauptet, einen solchen Nachweis seiner Behörde vorgelegt zu haben. Das letzte Gutachten seines behandelnden Arztes vom 2. Juni 1958 spreche noch von einem "laufenden Trauma", das sich auf Herrn Conradt sehr ungünstig auswirke; der Patient gehöre zu demjenigen Menschentypus, der für hohe geistige Tätigkeit qualifiziert sei und daher auch eine solche Tätigkeit brauche, um seelisch und nervlich gegenüber sich selbst und der Umwelt zu bestehen. Wie sich ferner aus dem Schreiben des Klägers an den Präsidenten des Deutschen Patentamts vom 22. Oktober 1957 ergebe, habe er die ihm zugewiesene Tätigkeit eines Auszeichners als eine "mechanische Arbeit" betrachtet, die der geistigen Arbeit, zu der er sich prädestiniert fühle, nicht entspreche, zu der er vielmehr gezwungen werde und die ihn in seiner Gesundheit schädige. Er sei also nach seinen eigenen Einlassungen damals (1957 und 1958) noch dienstunfähig gewesen. An der Zuweisung der Dienstaufgabe eines Auszeichners habe sich aber nach Aktenlage bis zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand nichts geändert. Daß er wohl sehr rasch wieder dienstfähig geworden wäre, wenn er wieder der Prüfungsabteilung zugewiesen worden wäre, sei nach dem oben bereits Gesagten rechtlich belanglos. Auf der Grundlage der hier allein maßgeblichen Verwendung als Auszeichner sei jedenfalls nicht das geringste für eine Dienstfähigkeit des Klägers ab Oktober 1959 erkennbar.

18

Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers mit dem Antrag,

unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Januar 1965 und des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 18. August 1960 nach dem Klageantrag zu erkennen,

19

hilfsweise,

unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Januar 1965 die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Verwaltungsgerichtshofs zurückzuverweisen.

20

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

21

Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.

22

II.

Die Revision hat Erfolg.

23

Das Berufungsgericht hat sich bei der gebotenen Messung der durch die gesundheitlichen Störungen des Klägers bedingten Schwäche der geistigen Kräfte an den Anforderungen seines Amtes als Regierungsrat des technischen Dienstes beim Deutschen Patentamt auf Darlegungen zu einer einzigen der zahlreichen Dienstpflichten eines solchen Beamten beschränkt. Es hat nämlich im wesentlichen folgendes dargelegt: Der Kläger habe durch sein Schreiben vom 22. Oktober 1957 an den Präsidenten des Deutschen Patentamts einen schweren Verstoß gegen die durch § 54 Satz 3 BBG dem Beamten auferlegte allgemeine Dienstpflicht begangen, seinen Vorgesetzten und seinen Dienstvorgesetzten innerhalb und außerhalb des Dienstes mit Achtung und Ehrerbietung zu begegnen. Hierbei habe es sich nicht um eine einmalige Entgleisung gehandelt, sondern um eine kennzeichnende Äußerung seiner grundsätzlichen Einstellung, die seiner traumatischen Überzeugung entspringe, er sei zu Unrecht aus der Prüfungsabteilung abberufen und nicht befördert worden. Er habe nämlich - und zwar unter äußerlicher Beachtung der Formen der Höflichkeit - in dem Schreiben vom 22. Oktober 1957 dem in der Zwischenzeit auf diesen Posten berufenen neuen Präsidenten des Deutschen Patentamts sein Anliegen unterbreitet, er werde rechtswidrig gezwungen, die mechanische Arbeit eines Auszeichners zu leisten; hierbei habe er seine Abberufung aus der Prüfungsabteilung als Schikane bezeichnet und auch im übrigen den gebotenen Takt sehr vermissen lassen.

24

Die diesen Darlegungen zugrunde liegende Rechtsauffassung, ein Beamter sei schon dann dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG, wenn er wenigstens eine seiner verschiedenen Dienstpflichten nicht mehr erfüllen könne, kann - jedenfalls in dieser Allgemeinheit - nicht gebilligt werden. Den zahlreichen Dienstpflichten, die ein Beamter zu erfüllen hat, kommt unterschiedliches Gewicht zu. Gewisse Pflichten, wie z.B. die Pflicht, die einer Verwaltungsentscheidung zugrunde liegenden Tatsachen und Rechtsvorschriften richtig zu erkennen und objektiv zu verwerten, sind so bedeutsam, daß bereits das Unvermögen, diese eine Pflicht zu erfüllen, den Beamten dienstunfähig machen kann. Andere Dienstpflichten, wie z.B. die Pflicht, die Dienststunden pünktlich einzuhalten, pfleglich mit dem Arbeitsmaterial und mit den Diensträumen umzugehen, sich Untergebenen und gegebenenfalls dem Publikum gegenüber stets sachlich und höflich zu verhalten u.a.m., sind zwar nicht unwichtig, aber für die Erfüllung der dem Beamten obliegenden Sachaufgaben nicht in jedem Falle so bedeutsam, daß ihn stets schon das Unvermögen, eine dieser Pflichten zu erfüllen, dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG erscheinen läßt. Hier kommt es im Einzelfall darauf an, in welchem Maße der Beamte zur Erfüllung der betreffenden Dienstpflicht außerstande ist und wie stark sich dieses Unvermögen auf die Erfüllung seiner Sachaufgaben auswirkt oder allgemein den Dienstbetrieb beeinträchtigt. Die Dienstpflicht des Beamten, seinen Vorgesetzten und Dienstvorgesetzten achtungsvoll zu begegnen, ist zweifellos wichtig. Das Unvermögen, sie zu erfüllen, kann aber unterschiedliches Ausmaß und, je nach der Art des Amtes, stärkere oder geringere Auswirkungen auf die Erfüllung der Sachaufgaben des Amtes und allgemein auf den Dienstbetrieb haben. Die durch Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte bedingte Neigung zur Insubordination macht daher einen Beamten nicht stets und in jedem Falle dienstunfähig.

25

Nun kann zwar Insubordination gegenüber Vorgesetzten, wenn sie auf einer in absehbarer Zeit nicht behebbar erscheinenden "Schwäche der körperlichen oder der geistigen Kräfte" beruht und wenn deshalb die Besorgnis von Wiederholungen gerechtfertigt ist, ohne daß eine Abhilfe durch Disziplinarmaßnahmen Erfolg verspricht, die Annahme einer - dauernden - Dienstunfähigkeit im Rechtssinne rechtfertigen, wenn das achtungswidrige Verhalten des Beamten gegenüber Vorgesetzten eine solche Intensität und eine so erhebliche Wiederholungsgefahr erkennen läßt, daß die daraus entstehende Spannung die ordnungsmäßige Erledigung der sachlichen Aufgaben oder allgemein den reibungslosen Ablauf des Dienstbetriebes in einem Ausmaß beeinträchtigt, welches eine den Anforderungen des Amtes entsprechende Dienstleistung ausschließe. Ob dies der Fall ist, hängt insbesondere davon ab, in welchem Maße die Anforderungen des konkreten Amtes eine reibungslose Zusammenarbeit mit Vorgesetzten und Dienstvorgesetzten und mithin gerade die Erfüllung der Dienstpflicht voraussetzen, den Vorgesetzten und Dienstvorgesetzten achtungsvoll zu begegnen. Je mehr die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben dieses Amtes ihrer Natur nach durch eine derartige Fehlhaltung des Beamten in Frage gestellt wird, desto eher ist die Folgerung gerechtfertigt, daß der Beamte zur Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes (dauernd) unfähig ist.

26

Die Darlegungen im angefochtenen Urteil lassen schon nicht mit Sicherheit erkennen, inwiefern sich die in dem Schreiben vom 22. Oktober 1957 in Erscheinung getretene Fehleinstellung des Klägers gegen seinen damaligen und nicht allein gegen seinen früheren Dienstvorgesetzten richtete. Außerdem sprechen diese Darlegungen dafür, daß das Schreiben vom 22. Oktober 1957 nicht einer generellen Fehleinstellung entsprang, sondern der auf einen bestimmten Sachverhalt beschränkten vom Berufungsgericht als "traumatisch" bezeichneten Überzeugung des Klägers, ihm sei, und zwar durch die Abberufung aus der Prüfungsabteilung, Unrecht geschehen. Selbst wenn der Kläger, dem das Berufungsgericht hinsichtlich dieser Überzeugung ausdrücklich Rechtsirrtum zubilligt, die Grenzen der Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht gewahrt und jedenfalls objektiv durch das Schreiben vom 22. Oktober 1957 die Dienstpflicht, seinem Dienstvorgesetzten achtungsvoll zu begegnen, verletzt haben sollte, so ist doch dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, inwiefern den Kläger der Umstand, daß er bei der Erörterung jenes einmaligen von ihm als Unrecht empfundenen Sachverhalts zu "Entgleisungen" neigte, zur Wahrnehmung des Amtes eines Regierungsrats des technischen Dienstes beim Deutschen Patentamt deshalb (dauernd) unfähig machte, weil die daraus entstandene Spannung die ordnungsgemäße Erledigung der sachlichen Aufgaben eines jeden der verschiedenen Dienstposten seines Amtes oder allgemein den reibungslosen Ablauf des Dienstbetriebes in einem Ausmaß beeinträchtigte, daß eine den Anforderungen dieses Amtes entsprechende Dienstleistung ausschloß. Schon deshalb muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden.

27

Die Aufhebung des Urteils erscheint überdies aus einem weiteren Grunde geboten. Im Zusammenhang seiner Darlegungen mit dem Ergebnis, daß der Kläger im Jahre 1959 zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig gewesen sei, hat das Berufungsgericht bemerkt, daß der Kläger "wohl sehr rasch wieder dienstfähig geworden wäre, wenn er wieder der Prüfungsabteilung zugewiesen worden wäre". Es ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß dies im Widerspruch zu den vorhergehenden Darlegungen darüber steht, daß der Kläger wegen seiner Neigung zur Verletzung der ihm durch § 54 Satz 3 BBG auferlegten, Pflicht zur Erfüllung seiner Dienstpflichten - oder wenigstens einer von ihnen - bei allen im Rahmen seines Amtes in Betracht kommenden Dienstposten unfähig sei. Möglicherweise - dies liegt nach den besonderen Umständen des Falles nicht fern - hat das Berufungsgericht zum Ausdruck bringen wollen, daß der Kläger, wieder als Prüfer verwendet, nicht nur den fachlichen Anforderungen dieses Dienstpostens hätte entsprechen können, sondern auch die - durch die Entziehung der Prüfertätigkeit "traumatisch" verursachte - Fehleinstellung gegenüber seinen Vorgesetzten verloren hätte, und daß er daher den Obliegenheiten des Dienstpostens eines Prüfers - noch - gewachsen gewesen sei. Sollte das Berufungsgericht dies gemeint haben, so hätte es den Kläger nicht für dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG erachten dürfen, es sei denn, daß dem Dienstherrn eine entsprechende Änderung der Geschäftsverteilung nicht zuzumuten war oder daß dem Amt eines Regierungsrats des technischen Dienstes beim Deutschen Patentamt - ähnlich wie z.B. dem Amt eines Regierungsrats in der allgemeinen und inneren Verwaltung - eine gewisse Vielseitigkeit immanent ist (vgl. Urteil des Senats vom 30. Januar 1964 - BVerwG II C 45.62 -), so daß die Verwendbarkeit auf dem Dienstposten eines Prüfers die Annahme der dauernden Dienstunfähigkeit für das Amt nicht ausgeschlossen hätte. Hierüber sind aber Darlegungen dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen.

28

Da das Berufungsurteil schon aus sachlich-rechtlichen Gründen der Aufhebung unterliegt, bedarf es keines Eingehens auf die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen. Der Senat weist jedoch darauf hin, daß die Revision jedenfalls keinen Erfolg mit der Rüge haben könnte, dem Kläger sei nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Der Kläger hat ausweislich der Streitakten Gelegenheit gehabt, seine Personalakten einzusehen und sich zu deren Inhalt zu äußern. Er hat von dieser Möglichkeit auch wiederholt Gebrauch gemacht. Da seine Personalakten vom Gericht beigezogen waren, mußte der Kläger mit ihrer Verwertung bei der Urteilsfindung rechnen. Insbesondere konnte er diese Möglichkeit nicht schon deshalb ausschließen, weil sich der Sachverständige Dr. Gerweck nach seiner Erklärung nicht auf diese Akten gestützt hatte. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, das Berufungsgericht habe dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Bewilligung einer Frist zwecks Stellungnahme zu den verlesenen Teilen der Personalakten nicht entsprochen, ist darauf hinzuweisen, daß sich die Stellung eines solchen Antrags weder aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt und insoweit weder ein Antrag auf entsprechende Ergänzung dieser Niederschrift noch ein solcher auf Berichtigung des Tatbestandes des Berufungsurteils ersichtlich ist.

29

Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, die zur Entscheidung des Rechtsstreits erforderlichen weiteren tatsächlichen Feststellungen zu treffen. Die Sache muß daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Es erschien sachdienlich, die Sache an den III. Senat dieses Gerichtshofs zurückzuverweisen (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 565 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozeßordnung). Dieser Senat ist übrigens nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs für das Jahr 1967 zur Entscheidung von Streitsachen aus dem Beamtenrecht ausschließlich zuständig.

30

Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht entsprechend den bereits in dem Urteil des Senats vom 30. Januar 1964 enthaltenen Darlegungen folgendes zu beachten haben:

31

Sollte sich ergeben, daß der Kläger zwar zur Wahrnehmung des zuletzt innegehabten Dienstpostens eines Auszeichners wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig, dagegen für einzelne andere Dienstposten des Amtes eines Regierungsrats des technischen Dienstes beim Deutschen Patentamt, insbesondere etwa für den Dienstposten eines Prüfers, nicht dauernd dienstunfähig war, so war er für sein Amt nur dann dauernd dienstunfähig, wenn diese - partielle - Fähigkeit zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Amtes entweder angesichts einer diesem Amt etwa immanenten notwendigen Vielseitigkeit nicht ausreichte oder wenn es dem Dienstherrn nicht zumutbar war, den Kläger anstelle der Zurruhesetzung auf einem Dienstposten seines Amtes, für den er noch dienstfähig war, zu beschäftigen.

32

Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Dienstherr trotz festgestellter Dienstunfähigkeit ausnahmsweise gehalten ist, den Beamten, anstatt ihn in den Ruhestand zu versetzen, in ein anderes Amt zu versetzen, für das er noch dienstfähig ist (vgl. VV Nr. 4 zu § 42 BBG; Urteil des Senats vom 30. Januar 1964). In diesem Zusammenhang kann die frage bedeutsam sein, ob der Dienstherr die Dienstunfähigkeit in Verletzung seiner Fürsorgepflicht herbeigeführt hat. Hierzu ist vorsorglich klarzustellen, daß eine Verletzung der Fürsorgepflicht bei der Abberufung des Klägers aus der Prüfungsstelle - sei es durch die Abberufung als solche, sei es durch die Weiterverwendung gerade in der Auszeichnungsstelle - nicht schon mit der Begründung verneint werden könnte, der Kläger habe auf die Weiterverwendung in der Prüfungsstelle keinen Rechtsanspruch gehabt.

33

Das Berufungsgericht wird ferner, nachdem seit der Versetzung des Klägers in den Ruhestand sieben Jahre vergangen sind, zu erwägen haben, ob die zwischenzeitliche Entwicklung seines Gesundheitszustandes Rückschlüsse auf diesen Zustand für den maßgeblichen Zeitpunkt der Zurruhesetzung ermöglicht. In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht gegebenenfalls die Einholung eines Obergutachtens in Erwägung zu ziehen haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer