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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.11.2018, Az.: 5 StR 223/18

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zu Taterträgen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.11.2018
Aktenzeichen
5 StR 223/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 40316
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2018:061118B5STR223.18.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 20.10.2017

Verfahrensgegenstand

Banden- und gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Oktober 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Nach den Feststellungen des Landgerichts erhielt der Angeklagte A. jeweils den vollständigen "Lohn" für die durchgeführten Schleusungen. Er hat damit den gesamten Tatertrag in Höhe von 16.100 Euro im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt. Dem steht nicht entgegen, dass er aus diesen Barmitteln anschließend die jeweiligen Mittäter für ihre Tatbeiträge entlohnte. Vielmehr belegt dies, dass er die Verfügungsmacht über den gesamten Tatertrag innehatte (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17, - 5 StR 624/17 Rn. 8 mwN). Es beschwert den Angeklagten A. jedoch nicht, dass das Landgericht die Wertersatzeinziehung nach § 73c StGB auf einen - rein rechnerisch ermittelten - Anteil an der Tatbeute von 8.099,99 Euro beschränkt hat. Ebenso wenig wirkt es sich zu seinem Nachteil aus, dass das Landgericht die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung (vgl. dazu BGH aaO, Rn. 13 ff.) unterlassen hat. Denn angesichts der festgestellten Aufteilung des Schleusungslohnes kann der Angeklagte in Höhe der angeordneten Wertersatzeinziehung von den weiteren Tatbeteiligten keinen Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB beanspruchen.

Mutzbauer
Sander
Schneider
Mosbacher
Köhler