Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.11.1963, Az.: BVerwG IV C 211.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.11.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 211.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14187
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 18.05.1961 - AZ: A 339/60 S
Rechtsgrundlagen
- § 79 VwGO
- § 338 LAG
- § 332 LAG
- § 336 LAG
- § 316 LAG
- § 311 LAG
- § 308 Abs. 2 LAG
Fundstellen
- BVerwGE 17, 148 - 155
- AS XVII, 148
- MJW 1964, 1041
- NJW 1964, 1041-1043 (Volltext mit amtl. LS) "Rechtsmittelverzicht des VIA vor förmlichem Bescheid"
- WM 1964, 523
- ZLA 1965, 198
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Richtiger Beklagter ist der Beschwerdeausschuß, wenn er auf Beschwerde des VIA einen Bescheid des Ausgleichsausschusses aufhebt.
- 2.
Der VIA kann, wenn ihm die Entscheidung des Ausgleichsausschusses bekanntgegeben worden ist, auch dann wirksam auf Beschwerdeeinlegung verzichten, wenn ein zutreffend und vollständig begründeter förmlicher Bescheid noch nicht vorliegt, dem VIA aber durch vorherige Einschaltung und aus allen Unterlagen (Beweisergebnissen) die wesentlichen Grundlagen der getroffenen Entscheidung zwanglos erkennbar sind.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1963
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Isendahl
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg, Kammer Stade, vom 18. Mai 1961 und der Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 30. August 1960 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I.
Der Vater des aus Bromberg vertriebenen Klägers war Eigentümer eines Hofes im Kreise G..., der nach dem ersten Weltkrieg (nach dem Vorbringen des Klägers 1920) enteignet wurde. Nach dem Tode des Vaters kaufte die Mutter 1929 einen landwirtschaftlichen Betrieb in M... (Ostpreußen), der später Erbhof wurde. 1939 starb die Mutter ohne Testament. Der Kläger, seit 1927 Berufssoldat, wurde als ältester Sohn Anerbe. In einer notariellen Erklärung verzichtete er auf sein Anerbenrecht zugunsten seines einzigen Bruders, des Beigeladenen, der dann als Eigentümer eingetragen wurde.
1952 beantragte der Kläger bei seinem Ausgleichsamt die Feststellung von Vertreibungsschäden, gab aber als Verlust zunächst nur seinen Hausrat und verschiedene Sparkonten an, während für den Beigeladenen dessen zuständiges Ausgleichsamt den vertreibungsbedingten Verlust des Erbhofes durch Bescheid vom September 1956 feststellte. Weder der Beigeladene noch der Kläger hatten in ihren Anträgen gegenseitige Verbindlichkeiten oder Forderungen angegeben; erst am 6. Februar 1957 nach Rechtskraft seines Feststellungsbescheides meldete der Beigeladene bei seinem Ausgleichsamt eine Verbindlichkeit von 10.000 RM zugunsten des Klägers an und erklärte auf Befragen, er habe diese Verbindlichkeit bei der ersten Antragstellung nicht angegeben, weil der Kläger erst jetzt schriftlich an ihn herangetreten sei mit der Bitte, für ihn einen Erbteilsanspruch in dieser Höhe anzuerkennen. Dem Hinweis, daß sich dadurch der für ihn zuerkannte Vertreibungsschaden verringern würde, begegnete der Beigeladene damit, er habe sich mit seinem Bruder bereits ausgerechnet, daß er trotzdem in derselben Schadensgruppe bleibe. Etwa zu derselben Zeit ergänzte auch der Kläger seinen Feststellungsantrag dahin, daß für ihn noch eine Abfindung aus dem elterlichen Erbhof in Höhe von 10.000 RM festzustellen sei, die der Beigeladene ihm schulde. Nach dem Tode der Mutter hätten die Brüder eine Erbauseinandersetzung zunächst nicht betrieben, er habe sich über eine Abfindung mit dem Beigeladenen erst 1943 brieflich unterhalten. Durch Wehrdienst und anschließende Kriegsgefangenschaft sei die Angelegenheit erst nach dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes spruchreif geworden, und sie hätten sich jetzt auf einen Betrag von "10.000 DM" geeinigt.
Der Schwiegervater des Beigeladenen, D... bestätigte diese Angabe als Zeuge unter Eid im wesentlichen dahin, der Beigeladene habe im Herbst 1943 brieflich mitgeteilt, der Kläger solle im Falle des Todes des Beigeladenen 10.000 RM als Erbabfindung erhalten.
Am 13. Mai 1959 beschloß der Ausgleichsausschuß gegen die Stimme des Vorsitzenden, außer den Sparguthaben des Klägers auch die 10.000 RM "Erbteilsforderung" gegen den Beigeladenen als Vertreibungsschaden festzustellen. Unter diesen in den Akten befindlichen Beschluß setzte der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds - VIA - am selben Tage den Stempel "Auf Einlegung der Beschwerde wird verzichtet" und versah diesen mit Datum und seiner Unterschrift. Ein Bescheid wurde nicht ausgefertigt. Nach der Mitteilung der Außenstelle des Landesausgleichsamtes beim Regierungspräsidenten in S... vom Juni 1959, daß die Anerkennung dieser Forderung rechtswidrig sei, hielt der Ausgleichsausschuß durch den Beschluß vom Juli 1959 seinen ersten Beschluß vom Mai aufrecht; ein Bescheid wurde wiederum nicht ausgefertigt. In einem dritten Beschluß vom März 1960 hielt der Ausgleichsausschuß nach erneuter "Durchsprache der Angelegenheit" seinen zweiten Beschluß vom Juli 1959 aufrecht und fügte hinzu, es werde erwartet, daß der Bescheid nunmehr dem Kläger zugestellt werde. Daraufhin stellte die Behörde einen entsprechenden Bescheid vom 21. Juni 1960 dem Kläger zu und gab ihn dem VIA bekannt.
Der Regierungspräsident in S... - Beschwerdeausschuß - hob auf die Beschwerde des VIA in dem Beschluß vom 30. August 1960 den Bescheid vom 21. Juni 1960 hinsichtlich der fraglichen 10.000 RM auf.
Dagegen richtet sich die Klage, die den Regierungspräsidenten ... - Beschwerdeausschuß - als Beklagten bezeichnet, und die das Verwaltungsgericht durch das Urteil vom 18. Mai 1961 aus folgenden Gründen abgewiesen hat: Die Klage sei zulässig, auch nach dem Inkrafttreten der VwGO sei der Beschwerdeausschuß weiterhin passivlegitimiert. Das dem entgegenstehende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1961 - BVerwG IV C 330.60 - vermöge nicht zu überzeugen. Für die Ansicht, daß § 338 LAG auch eine Regelung der Passivlegitimation - Klage nur gegen den Beschwerdeausschuß - enthalte, spreche, daß bei den Stadt- und Landkreisen insofern eine Interessenkollision vorliege, als bei Ablehnung von Lastenausgleichszahlungen in der Regel der Kreis Fürsorgezahlungen leisten müsse. Diese Erwägungen hätten den Gesetzgeber offenbar dazu veranlaßt, die besonderen Verfahrensbestimmungen hinsichtlich der Passivlegitimation in § 338 LAG zu erlassen und diese auch nach dem Inkrafttreten der VwGO ausdrücklich unberührt zu lassen.
Die Klage könne nicht aus formellen Gründen deshalb Erfolg haben, weil der VIA gegenüber dem ersten Beschluß vom Mai 1959 auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet habe. Zwar würde ein Beschluß, durch den der Beklagte einen Bescheid des Ausgleichsamtes zuungunsten des Geschädigten aufhebe oder abändere, dann rechtswidrig sein, wenn der Bescheid bereits unanfechtbar geworden sei und wenn nicht die besonderen Voraussetzungen für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte vorlägen. Die Entscheidung des Ausgleichsausschusses vom Mai 1959 sei indessen nicht unanfechtbar geworden, weil ein "Bescheid" zu der Zeit, als der VIA den Rechtsmittelverzicht erklärte, noch gar nicht vorgelegen habe. Die Feststellung von Vertreibungsschäden erfolge nach § 36 Abs. 1 FG durch den "Feststellungsbescheid", auf dessen Form und Bekanntgabe fänden nach § 36 Abs. 3 FG die Vorschriften des § 332 LAG entsprechende Anwendung. Danach müßten "Entscheidungen" über Ausgleichsleistungen "schriftlich" ergehen und "begründet" werden, und außerdem müßten nach § 332 Abs. 1 Satz 2 LAG Entscheidungen, auf die ein Rechtsanspruch bestehe, "nach amtlichem Formblatt" ergehen. Die Bescheide seien nach Abs. 2 a.a.O. dem Antragsteller zuzustellen und dem VIA bekanntzugeben. Auch der Beschluß eines Ausgleichsausschusses sei ein zugangsbedürftiger Verwaltungsakt, der erst durch die Bekanntgabe nach den gesetzlichen Formvorschriften wirksam werde. Am 13. Mai 1959 habe, als der VIA den Rechtsmittelverzicht erklärte, ein Bescheid noch nicht vorgelegen, denn es habe sich lediglich um einen Beschluß des Ausschusses gehandelt, der auf die Rückseite des Entwurfs für einen Bescheid gesetzt worden sei. Abgesehen davon habe auch die erforderliche Begründung für die Anerkennung der 10.000 RM als Vertreibungsschaden gefehlt. Im Entwurf sei die Feststellung dieses Schadens ausdrücklich abgelehnt und diese Ablehnung begründet worden. Der insoweit gegenteilige Beschluß des Ausschusses habe nur aus einem Satz bestanden. Da demnach ein Bescheid am 13. Mai 1959 noch nicht vorgelegen habe, habe eine Bekanntgabe an den VIA noch nicht erfolgen können, so daß sein Rechtsmittelverzicht schon deshalb unwirksam sei.
Die Klage sei auch sachlich nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Feststellung des geltend gemachten Schadens nicht vorlägen und der Beschluß des Beklagten daher nicht zu beanstanden sei: Aus dem Verzicht des Klägers auf das Anerbenrecht könne er einen gesetzlichen Anspruch in Höhe von 10.000 RM nicht herleiten. Denn aus der Übernahme des Hofes durch den Beigeladenen hätten dem Kläger gesetzliche Ansprüche nur nach § 30 REG zugestanden, seien zur Zeit seiner Vertreibung jedoch nicht vorhanden gewesen, und zwar weder aus dem Gesichtspunkt der Berufsausbildung, weil der damals bereits volljährige Kläger als Wehrmachtsbeamter schon für einen Beruf ausgebildet gewesen sei, noch als Anspruch auf Ausstattung, weil er als Beamter selbständig gewesen sei. Das Recht auf Heimatzuflucht könne nicht zur Schadensfeststellung führen, weil derartige aufschiebend bedingte Ansprüche noch keinen Geldwert besäßen und auch steuerlich nicht als Vermögen angesehen würden.
Vertragliche Ansprüche hätten bis zur Vertreibung nicht bestanden. Ein anspruchsbegründender Vertragsabschluß könne auch nicht in dem Brief des Beigeladenen an den Zeugen D... gesehen werden, denn die Erklärung des Beigeladenen, im Falle seines Todes 10.000 RM als Erbabfindung dem Kläger zu zahlen, sei allenfalls eine nicht wirksam gewordene testamentarische Bestimmung. Als Schenkungsversprechen wäre diese Erklärung mangels der erforderlichen Beurkundung nichtig; ein Vertragsangebot könne darin nicht erblickt werden, weil sie nicht an den Kläger gerichtet war und es zudem an der fristgemäßen Annahme fehle.
Aus dem Erbfall nach der Mutter hätten dem Kläger zur Zeit der Vertreibung ebenfalls keine Ansprüche gegen den Beigeladenen zugestanden. Selbst wenn man seine erstmalig im Schriftsatz vom 10. Mai 1961 aufgestellte Behauptung über das Vorhandensein von erbhoffreiem Vermögen der Mutter als richtig unterstelle, würde sich daraus ein Zahlungsanspruch zur Zeit der Vertreibung nicht ergeben. Mit dem Ableben der Mutter seien die Brüder Miterben und daher Miteigentümer an dem erbhoffreien Nachlaß der Mutter geworden (Erbengemeinschaft zur gesamten Hand). Jeder Miterbe hätte nur die Auseinandersetzung, nicht aber die Auszahlung eines Betrages als Ausgleichsanspruch verlangen können, da eine Erbauseinandersetzung bisher nicht stattgefunden habe. Das nachträgliche Vorbringen des Klägers sei unglaubhaft: Einen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch in dieser Höhe aus dem Anerbenrechtsverzicht hätten der Kläger und der Beigeladene bei Antragstellung im Jahre 1952 nicht angegeben, sondern erst fast 5 Jahre später. Die Einigung mit dem Beigeladenen sei erst erfolgt, nachdem der beim Finanzamt dienstlich mit der Bearbeitung von Lastenausgleichsabgaben beschäftigte Kläger herausgefunden habe, daß seihe Hauptentschädigung sich erhöhen, aber diejenige des Beigeladenen durch die Anerkennung dieses Anspruchs sich nicht vermindern würde.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt und wie folgt begründet: Die Ansicht, daß die Klage gegen den Regierungspräsidenten gerichtet werden müsse, überzeuge nicht. § 338 LAG besage, daß eine Klageerhebung erst nach einem Beschwerdeverfahren binnen eines Monats zulässig sei, habe jedoch auf die Gestaltung des Verfahrens und darauf, wer der richtige Beklagte sei, keinen Einfluß. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der Klärung dieser Rechtsfrage, weil für ihn von wesentlicher Bedeutung sei, Wer als Beklagter auftrete, zumal der Landkreis und der Regierungspräsident den Fall unterschiedlich beurteilt hätten und ein Anerkenntnis durch den Landkreis nicht ausgeschlossen sei. Wäre dieser passivlegitimiert, dann hätte die Klage allenfalls als unzulässig abgewiesen werden können mit der Folge, daß der Kläger wegen der unvollständigen Rechtsmittelbelehrung in dem Beschwerdebeschluß nunmehr gegen die richtige Behörde neu klagen könne.
§ 332 Abs. 2 LAG verlange nur die Bekanntgabe an den VIA. Dieser habe jedoch von dem Beschluß Kenntnis erlangt, als er darauf den Vermerk über den Rechtsmittelverzicht gesetzt habe. Wenn im Zivilrecht ein solcher Verzicht bereits vor Urteilsverkündung zulässig und nach materiellen Grundsätzen zu beurteilen sei, und wenn auch im Verwaltungsrecht eine Nichtzulassungsbeschwerde bereits vor der Zustellung des Urteils eingelegt werden könne, dann dürfe nicht in einem ähnlich gelagerten Fall entscheidend darauf abgestellt werden, ob der dem VIA bekanntgegebene Beschluß auch formell zugestellt worden sei. Der Gesetzgeber habe, wie die Formulierung des § 332 Abs. 2 LAG zeige, die Bekanntgabe an den Antragsteller und an den VIA unterschiedlich behandelt wissen wollen. Demnach könne keine Rede davon sein, daß der Beschluß von Mai 1959 eine behördeninterne Angelegenheit geblieben sei, zumal der VIA nicht zum Ausgleichsamt gehöre, sondern Bediensteter des Finanzamtes sei, so daß mit mündlicher Bekanntgabe einer Entscheidung bereits verfahrensrechtlich wirksame Willenserklärungen durch ihn abgegeben werden könnten. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Beschluß vom Mai 1959 sei mangels einer Begründung fehlerhaft und habe durch den Rechtsmittelverzicht nicht wirksam werden können, sei unzutreffend, da es auf die Begründung nicht entscheidend ankomme und ein derartiger Mangel allenfalls zur Aufhebung, nicht aber zur Nichtigkeit führen könnte.
Der Kläger rügt ferner mangelnde Sachaufklärung hinsichtlich der in dem Urteil enthaltenen Andeutungen, daß der Rechtsmittelverzicht durch sachfremde Erwägungen bedingt sein könne. Bei gehöriger Sachaufklärung hätte das Verwaltungsgericht dazu gelangen müssen, daß nicht etwa sein, des Klägers, Hinweis auf den Rechtsmittelverzicht eigenartig sei, sondern das gesamte Verfahren vor dem Ausgleichsausschuß, das fast einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme. In Erfüllung seiner Pflicht, ohne an das Parteivorbringen gebunden zu sein, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, hätte das Verwaltungsgericht zumindest die Zeugen R... und D... persönlich hören und dem Kläger sowie dem Beigeladenen Gelegenheit geben müssen, sich zum hoffreien Vermögen zu äußern. Wenn das Verwaltungsgericht die generelle Abfindungsregelung über 10.000 RM für bedeutungslos hielt, hätte es prüfen müssen, welche Ansprüche dem Kläger als Erben nach dem Vater zugestanden hätten, auch insoweit hätte R... vernommen werden müssen. Sogar seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag hinsichtlich des Zeugen D... habe das Gericht übergangen. Das Urteil sei unvollständig, weil nicht ersichtlich sei, warum dem Kläger die im Schriftsatz vom 10. Mai 1961 geltend gemachten Ausgleichsansprüche als Erbe des Vaters und der Mutter nicht zustehen sollten, obwohl sich aus der eidesstattlichen Versicherung des R... ergebe, daß der Erbhof mit denjenigen Mitteln erworden worden sei, die die Eltern als Entschädigung für ihre Enteignung 1924 erhalten hätten.
Materiell habe das Verwaltungsgericht § 12 FG unrichtig, und zwar im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG III C 358.59 ausgelegt. Danach sei ein Vertreibungsschaden schon immer dann gegeben, wenn die zu seiner Entstehung führenden Tatsachen im Zeitpunkt der Vertreibung vorgelegen haben. Das sei hier der Fall, wie sich insbesondere aus dem Brief an den Zeugen D... ergebe.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach den Anträgen erster Instanz zu erkennen, hilfsweise, aufzuheben und zurückzuverweisen.
Der Beteiligte beantragt, die Revision zurückzuweisen, mit folgender Begründung: Der Rechtsmittelverzicht des VIA habe seine spätere Beschwerde nicht unzulässig gemacht. Denn damals habe weder ein Verwaltungsakt vorgelegen, der hätte angegriffen werden können, weil der Beschluß noch nicht Bescheidform angenommen hatte, noch habe das Sitzungsprotokoll des Ausschusses irgendwelche Gründe erkennen lassen, aus denen sich der Feststellungsanspruch des Klägers insoweit ergeben hätte. Deshalb sei eine Beschwerde damals noch nicht zulässig gewesen, der dennoch erklärte Rechtsmittelverzicht folglich unwirksam. Ansprüche nach dem LAG erwüchsen nur durch den Erlaß eines Verwaltungsaktes, ein solcher entstehe jedoch nicht mit der Unterzeichnung eines Bescheidentwurfs, sondern erst mit der Zustellung; bis dahin liege nur ein behördeninterner Entwurf vor. Solche Vorgänge seien keine Verwaltungsakte, ein Anspruch auf Erlaß eines dem Entwurf entsprechenden Verwaltungsaktes bestehe nicht. Deshalb sei die Behörde vor der Zustellung völlig frei und könne auch einen bereits unterzeichneten Entwurf ändern und neu gestalten, könne von der Erteilung eines ausgefertigten Bescheides absehen und eine eingeleitete Zustellung abbrechen. Hier habe noch nicht einmal eine abschließende Willensbildung der Behörde vorgelegen. Materiell habe das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, daß dem Kläger eine Forderung im Sinne von § 3 FG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG gegen den Beigeladenen im Zeitpunkt der Vertreibung nicht zugestanden habe.
II.
Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des Beschlusses des Beschwerdeausschusses vom 30. August 1960.
Richtiger Beklagter ist im vorliegenden Fall der Beschwerdeausschuß, wie das Verwaltungsgericht zwar mit anderer Begründung, im Ergebnis aber richtig erkannt hat. Zwar hat der erkennende Senat im Gegensatz zu dem angefochtenen Urteil und auch zu dem Urteil desselben Verwaltungsgerichts in NJW 1961 S. 236 in seinen Urteilen vom 10. Februar 1961 - BVerwG IV C 330.60 - (NJW 1961 S. 1179) und vom 5. Juli 1961 - BVerwG IV C 20.61 -(ZLA 1961 S. 378) für den Regelfall ausgesprochen, daß für Klagen, die nach dem Inkrafttreten der VwGO erhoben wurden, die Körperschaft oder die Behörde des Ausgleichsamts als Beklagte anzusehen sei (vgl. auch Kniesch in NJW 1961 S. 593). Der Senat hat aber am 18. Januar 1963 in BVerwG IV C 174.62 entschieden, daß die Körperschaft, der der Beschwerdeausschuß angehört, dann der richtige Beklagte sei, wenn das Ausgleichsamt dem Antragsteller etwas zugesprochen, auf die Beschwerde des VIA der Beschwerdeausschuß diesen begünstigenden Verwaltungsakt aber wieder aufgehoben habe und nun der Antragsteller seinen Anspruch im Klagewege weiterverfolge. An diesem Erkenntnis ist festzuhalten, wenn auch genau genommen zwar weder die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 1 noch Abs. 1 Nr. 2 VwGO hier zutreffen. Denn ein Dritter wird hier nicht erstmalig beschwert, weil ein Dritter schon ein bisher am Verfahren nicht Beteiligter sein müßte. Aber aus der Formulierung, "wenn und soweit" der Widerspruchsbescheid "gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält", geht hervor, daß eine zusätzliche Beschwer nicht nur dann vorliegt, wenn der Antragsteller vom Ausgleichsamt noch nicht alles zugesprochen erhalten hat, was er beantragte und wenn er auf seine Beschwerde noch weniger erhält, sondern ganz allgemein, wenn ihm überhaupt - also auch auf Beschwerde des VIA - weniger zugestanden wird als in dem ursprünglichen Verwaltungsakt. In diesen Fällen ist Gegenstand der Klage nur der (Widerspruchs-)Beschwerdebescheid. Dieser wird angefochten; folglich ist die Klage gegen die Körperschaft oder die Behörde zu richten, der der Beschwerdeausschuß angehört, hier also der Regierungspräsident (so auch im Ergebnis wohl Zschacke in MDR 1962 S. 347 unter Hinweis auf Bettermann in NJW 1958 S. 81 und vor allem Balzer in ZLA 1963 S. 145 [BVerwG 02.01.1963 - BVerwG III B 255.60]). Nicht gefolgt werden kann der Meinung von Zschacke, daß eine selbständige Beschwer nur dann vorliege, wenn sie von dem ursprünglichen Verwaltungsakt, dem sie beigefügt wurde, abgesondert werden könne, ohne daß dieser in seiner Substanz geschmälert wird. Das erscheint zu eng; denn nach dem Sinn dieser Bestimmung kann eine selbständige Beschwer nur eine solche sein, die für sich genommen allein bestehen kann und die entfällt, wenn der Kläger mit der Aufhebung dieser Beschwer im Prozeß das erreichen kann, was ihm vorschwebt: ersatzlose Aufhebung oder Aufhebung mit Zurückverweisung. Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß aus § 338 LAG die Passivlegitimation des Beschwerdeausschusses abzuleiten sei, kann daher nicht gefolgt werden.
Dem angefochtenen Urteil kann auch darin nicht beigetreten werden, daß der Rechtsmittelverzicht des örtlichen VIA vom 13. Mai 1959 hier unbeachtlich sei; im Gegenteil hat er damit rechtswirksam auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Feststellung eines Vertreibungsschadens des Klägers in Höhe der hier allein streitigen 10.000 RM verzichtet.
Richtig und im Grundsätzlichen nicht angreifbar sind zwar die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dahin, daß die Feststellung von Vertreibungsschäden nach § 36 Abs. 1 FG durch den Feststellungsbescheid vorgenommen werde, und daß nach § 36 Abs. 3 auf dessen Form und Bekanntgabe die Vorschriften des § 332 LAG Anwendung finden, sowie daß diese Entscheidungen schriftlich und, sofern die begehrte Leistung mit Rechtsanspruch ausgestattet ist, auf amtlichem Formblatt zu ergehen haben und zu begründen sind. Dies alles ist dem Gesetz zu entnehmen und einer Auslegung an sich nicht bedürftig. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch erkannt, daß hier am 13. Mai 1959 zunächst nur eine Willensbildung des Ausgleichsausschusses vorgelegen hat, eine Entscheidung lediglich mit einer Formel (Tenor), und daß diese Entscheidung eine Begründung im üblichen Sinne nicht enthielt. Vielmehr sah der dem Ausschuß zur Entscheidung vorgelegte Entwurf gerade die Ablehnung des hier streitigen Anspruchs vor. Jedoch muß die Tatsache in Verbindung mit dem Tenor des Beschlusses: "Dem im Entwurf vorgelegten Feststellungsbescheid wird zugestimmt mit der Maßgabe, daß der angemeldete privatrechtliche geldwerte Anspruch (Erbteilsforderung) von 10.000 RM als Vertreibungsschaden festgestellt wird" als eine Begründung dahin gewertet werden, daß die in dem Entwurf dargelegten ablehnenden Gründe nicht gebilligt werden, die sich eingehend mit den geltend gemachten Ansprüchen nach dem Reichserbhofgesetz und aus vertraglicher Vereinbarung in Verbindung mit dem Brief an den Zeugen Dudek befaßten. Das Gesetz schreibt an sich nur vor, daß die Entscheidung zu begründen sei, es sagt jedoch nicht, daß diese Begründung zutreffend und vollständig sein müsse. Vielmehr würde auch eine falsche oder unvollständige Begründung dem formalen Begründungserfordernis genügen. So wäre es durchaus denkbar, daß die Worte "Der Anspruch besteht" oder etwas ähnliches ausreichend sein würden. Daß die Behörde, ohne daß dies beanstandet worden wäre oder zu beanstanden ist, nach diesen Grundsätzen verfährt, zeigt letztlich auch der Bescheid vom 21. Juni 1960, der in seiner Begründung dahin lautet: "Auf Grund der durchgeführten Ermittlungen hat der Ausgleichsausschuß durch Beschluß vom 17. Juli 1959 diesen Anspruch als glaubhaft gemacht anerkannt. Die Forderung wird daher als privatrechtlicher geldwerter Anspruch mit 10.000 RM festgestellt." Das Argument der fehlenden Begründung schlägt hier demnach nicht durch.
Es kommt aber noch folgendes hinzu: Diese Formvorschriften sind nicht Selbstzweck, sondern haben den Sinn, in erster Linie dem Antragsteller die Möglichkeit einer Überprüfung der Entscheidung an die Hand zu geben, und darüber hinaus die gleiche Möglichkeit dem VIA zu eröffnen, weiterhin aber dienen sie auch Beweiszwecken dahin, daß und wie über einen Antrag entschieden worden ist. Nach Überzeugung des erkennenden Senats weist der Beschluß vom 13. Mai 1959 für sich betrachtet alle wesentlichen Elemente der Schriftlichkeit und der Begründung in diesem Sinne auf, zumal er auch auf einem Formblatt - wenn auch mit Rücksicht auf die Länge der Begründung mit einer Anlage versehen - steht.
Entscheidend kommt es aber darauf an, ob, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis und der Beteiligte ausdrücklich meinen, dieser Beschluß nur ein behördeninterner Vorgang geblieben oder ob er bereits insofern existent geworden war, daß ihm gegenüber der VIA einen Rechtsmittelverzicht erklären konnte. Das letztere ist hier der Fall. Denn ein Verwaltungsakt wird in dem Augenblick wirksam, in dem er demjenigen zugeht oder bekanntgemacht wird, den er angeht, und das kann insbesondere bei Verwaltungsakten, die mehrere angehen, durchaus zu verschiedenen Zeitpunkten geschehen. Wenn demgemäß § 336 LAG ausdrücklich bestimmt, daß gegen den Bescheid sowohl der Antragsteller als auch der VIA binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde einlegen können, so folgt daraus, daß für jeden von ihnen die Beschwerdefrist mit der jeweiligen Bekanntgabe zu laufen beginnt, daß aber jedenfalls schon mit Zugang des Bescheides an einen der beiden Beteiligten der Bescheid als solcher nicht mehr nur als ein behördeninterner Vorgang anzusehen ist. Daß der VIA nicht eine innere Abteilung des Landesausgleichsamtes ist, sondern eine neben diesem bestehende sachlich und personell unabhängige Dienststelle, die von den Länderregierungen im Benehmen mit dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes bestellt wird, ergibt sich aus § 316 in Verbindung mit den entsprechend anzuwendenden §§ 311 Abs. 2 und 308 Abs. 2 bis 4, insbesondere Abs. 2 LAG. Damit stehen sich im Beschwerde- wie im Klage- und Revisionsverfahren VIA und Antragsteller als gleichberechtigte Parteien gegenüber, so daß es für das Wirksamwerden eines Bescheides ihnen gegenüber allein darauf ankommt, ob und wann der Bescheid dem jeweiligen Empfänger bekanntgegeben wird. Dabei ist hervorzuheben, daß Bekanntgabe gleichsam der Oberbegriff und Zustellung der Unterbegriff, nämlich Bekanntgabe nach besonderen Vorschriften ist. Bezüglich der Bekanntgabe in diesem weiten Sinne hat das LAG in § 332 Abs. 2 ausdrücklich diesen Parteien gegenüber unterschiedliche Regelung getroffen. Dem Antragsteller ist zuzustellen, und für das Zustellungsverfahren gelten die strengen Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes; dem VIA ist jedoch bekanntzugeben, daß mit dieser unterschiedlichen Formulierung nicht nur ein Wechseln im Ausdruck aus stilistischen Gründen bezweckt war, sondern eine sachliche Unterscheidung, liegt auf der Hand. Diese Ausdrucksweise besagt eindeutig, daß dem Antragsteller immer förmlich nach dem Verwaltungszustellungsgesetz zugestellt werden muß, und daß für den VIA jede Art der Bekanntgabe genügt, d.h. ihm gegenüber wird ein Verwaltungsakt dadurch wirksam, daß er ihm - selbstverständlich mit Wissen und Willen der Behörde -zugeht oder bekannt wird (zu vergleichen § 15 Abs. 1 Berliner Verwaltungsverfahrensgesetz [GVBl. 1958 S. 951]). Eine solche Bekanntgabe an den VIA liegt hier vor; denn anders läßt sich die Erklärung des Rechtsmittelverzichts mittels datierten und unterschriebenen Stempelaufdruckes am Tage der Beschlußfassung durch den Ausgleichsausschuß nicht deuten, und von keiner Seite ist auch nur andeutungsweise etwas dafür vorgetragen, daß eine Bekanntgabe in diesem Sinne nicht vorgelegen hätte, sondern etwa gewaltsames oder sonst rechtswidriges Kenntnisverschaffen gegen den Willen der Behörde. Zur Bekanntgabe genügt jede auch formlose Aktenübersendung, denn darin drückt sich der Wille der Behörde aus, dem VIA von der getroffenen Entscheidung Kenntnis zu geben und ihn zugleich zur Abgabe einer Erklärung darüber aufzufordern, ob er dagegen Beschwerde einlegen oder darauf verzichten wolle. Zugleich hat die Behörde damit nach außen hin, wenn auch zunächst nur dem VIA gegenüber den Willen bekundet, einen Bescheid gleichen Inhalts an den Antragsteller zu erlassen, so daß keine Rede mehr davon sein kann, es habe nur ein behördeninterner Entwurf vorgelegen.
Dagegen kann gerade im vorliegenden Fall auch nicht etwa eingewandt werden, der VIA habe aus dem ihm zwar bekanntgegebenen Beschluß nicht entnehmen können, wie die Behörde entschieden habe; denn der VIA war vom Ausgleichsamt bereits vorher eingeschaltet worden, hatte sich unter dem 27. Oktober 1958 eingehend gutachtlich geäußert und sogar zur weiteren Sachaufklärung Beweiserhebung in ganz bestimmter Weise (durch eidliche Zeugenvernehmung und eingehende Vernehmung des Beigeladenen zu mehreren Punkten sowie Anhörung des Klägers) angeregt. Da diese Beweiserhebung auch durchgeführt und das Ergebnis dem VIA vorher mitgeteilt worden war, ergab sich für ihn, wenn überhaupt noch ein Zweifel möglich gewesen wäre, aus dem Tenor des Beschlusses in Verbindung mit dem unmittelbar vorangehenden ablehnenden Beschlußentwurf die Begründung für diese Entscheidung völlig zwanglos.
Dieses Ergebnis schließt nicht aus, daß, ohne mit zweierlei Maß zu messen, dem Bürger gegenüber strengere Anforderungen hinsichtlich der Bekanntgabe (Zustellung von Bescheiden, insbesondere von Beschlüssen, die mündlich verkündet werden) und hinsichtlich eines daraufhin vom Bürger abgegebenen Rechtsmittelverzichts gestellt werden müssen. Wenn aber ein Verfahren wie das nach Lastenausgleichsrecht in besonderem Maße mit außerordentlichen Einrichtungen wie dem VIA ausgestattet ist, der zum Vor- und Nachteil des Bürgers Rechtsmittel einzulegen befugt ist, ohne an dessen Wünsche gebunden zu sein, und wenn diesem nach dem Gesetz nicht förmlich zugestellt zu werden braucht, dann genügt jede Art der Bekanntgabe, und diese Behörde muß sich dann an den daraufhin abgegebenen Erklärungen festhalten lassen. Es bleibt ihr in solchen Fällen allenfalls die Möglichkeit der Anfechtung ihrer Erklärung wegen Irrtums, und dafür liegen hier keinerlei Anhaltspunkte vor.
Mit der Verzichtserklärung durch den VIA war daher das Verfahren abgeschlossen, es hätte allenfalls im Wege der Rücknahme eines Verwaltungsaktes wieder aufgerollt werden können. Da dies nicht geschehen ist, Anhaltspunkte in dieser Richtung auch nicht vorliegen, vielmehr der dritte Beschluß vom 14. März 1960 inhaltlich dem ersten Beschluß völlig gleichkam, hätte der Beschwerdeausschuß die Beschwerde des VIA ohne sachliche Prüfung als unzulässig verwerfen müssen. Da dies nicht geschehen ist, mußte der Beschwerdebeschluß vom 30. August 1960 und das ihn bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehohen werden, ohne daß es auf eine sachliche Prüfung der geltend gemachten Ansprüche und der übrigen Revisionsrügen ankam.
Diese an sich rein formelle Entscheidung würde sich nach Auffassung des Senats übrigens auch materiell rechtfertigen. Denn wenn hier auch lastenausgleichsrechtlich erhebliche Ansprüche nach dem REG zweifellos nicht bestanden haben und wenn auch Erbansprüche nach dem Vater und der Mutter in dieser Höhe ebenfalls nicht vorhanden gewesen sein können, so dürfte sich doch aus den Bekundungen des Zeugen D... vor dem Ausgleichsausschuß vom 24. Juni 1958 ergeben, daß nach dem Brief des Beigeladenen im Falle dessen Todes der Kläger 10.000 RM erhalten sollte "als Erbabfindung für den Betrieb in M...", weil eine Erbregelung bisher nicht stattgefunden hatte. Der Zeuge hat das mit dieser Klarheit allerdings in seiner keineswegs erschöpfenden Vernehmung durch das Amtsgericht ... ... nicht mehr so eindeutig wiederholt. Immerhin erscheint es durchaus nicht ausgeschlossen, sondern völlig glaubhaft, daß damit nicht eine Erbeinsetzung oder ein Schenkungsversprechen gemeint waren, sondern die Bestätigung dessen, was die Brüder in Kriegszeiten nach dem Tode der Mutter im Ergebnis bereits rechtsgültig vereinbart hatten. Die Annahme, der älteste Sohn hätte ohne jeden anderweiten Ausgleich auf sein Anerbenrecht verzichten wollen, würde geradezu als völlig lebensfremd erscheinen. Bei alledem spielt der Umstand, daß die Parteien wie das Verwaltungsgericht mehrmals die Höhe des Anspruchs in DM bzw. RM angegeben haben, keine Rolle, weil alles dies offensichtlich auf Schreibfehlern beruht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.800 DM festgesetzt.
Oswald
Dr. Müller
Klein
Isendahl