Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.06.1969, Az.: BVerwG I WB 102/68
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.06.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 102/68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 15055
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 6. Juni 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld,
Bundesrichter Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
Generalmajor Carganico,
Feldwebel Coers, als militärische Beisitzer,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1.
Der Antragsteller wurde, wie ihm am 19. März 1968 eröffnet worden war, zum 1. April 1968 vom Ausbildungszentrum TV 11/2, T..., zur Ausbildungskompanie 9/1, L..., versetzt, der er schon vom 1. August 1966 bis zum 1. April 1967 angehört hatte.
2.
Gegen die Rückversetzung in den Standort L... beschwerte sich der Antragsteller unter dem 20. März 1968 mit folgender Begründung: Sein am 30. September 1960 in erster Ehe geborener Sohn könne nicht mehr länger bei seinen Urgroßeltern in Hamburg-Horn verbleiben; seine frühere Frau und Mutter seines Sohnes - von der er seit dem 9. Januar 1964 geschieden war - könne wegen der Entfernung ihrer Wohnung von der Wohnung der Urgroßeltern und aus gesundheitlichen Gründen die Erziehung des Kindes nicht übernehmen; die Trennung seines Sohnes von Vater und Mutter habe zu Schwierigkeiten in der Schule geführt; die Unterbringung seines Sohnes in einem Kinderheim lehne er grundsätzlich ab, so daß er jede freie Minute nach Hamburg fahren müsse, um sich um die Erziehung zu kümmern. Er beabsichtige noch im gleichen Jahr die Mutter seines Sohnes erneut zu heiraten; unabhängig davon werde ihm von Angehörigen der Familie in Hamburg eine Wohnung zur Verfügung gestellt. Er sehe auch nicht ein, daß er kurz vor Gründung einer Familie erneut in einen so entfernten Standort versetzt werden solle, nachdem ihm schon einmal durch ständige Versetzungen und Kommandierungen die Ehe zerstört worden sei. Von Loccum aus könne er außerdem nicht seiner Verpflichtung zur Beteiligung am Hausbau seiner Eltern nachkommen, die von der OFD Kiel für die Bereitstellung der erforderlichen Gelder auferlegt worden sei. Als Innendienstkranker könne er eine Versetzung zu einer Ausbildungskompanie nicht annehmen. Schon seine Versetzung von L... nach T... sei aus Fürsorgegründen und zwecks Familienzusammenführung erfolgt.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVtdg) wies die Beschwerde mit Bescheid vom 29. Juli 1968, dem Antragsteller ausgehändigt am 26. August 1968, mit der Begründung zurück, die Verwendung des Antragstellers in L... stehe weder seiner Absicht, seine geschiedene Frau wieder zu heiraten, noch der elterlichen Erziehung seines Sohnes entgegen. Nach ärztlichem Urteil bestünden keine Bedenken gesundheitlicher Art gegen seine Verwendung bei einer Ausbildungseinheit.
3.
Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 30. August 1968, beim BMVtdg eingegangen am 4. September 1968, weitere Beschwerde ein. Er legte im einzelnen die Schwierigkeiten dar, die in seiner ersten Ehe durch Versetzungen, Kommandierungen und dadurch bedingte Wohnungsverhältnisse entstanden seien. Außerdem führte er aus, seinem Gesuch vom 20. Juni 1966 um Versetzung in den Raum Hamburg sei damals stattgegeben worden, weshalb er nicht verstehe, warum seine Gründe jetzt nicht anerkannt würden. Hinsichtlich der Erziehung seines Sohnes und der Unterstützung seiner Eltern wiederholte der Antragsteller im wesentlichen sein Vorbringen aus seiner Beschwerdeschrift. Zu seinem Gesundheitszustand führte er noch aus, er sei nur mehr ein Wrack und der Rekrutenausbildung nicht mehr gewachsen. Des weiteren wies er auf die ihm nicht zumutbaren finanziellen Mehraufwendungen hin, die ihm durch die Versetzung in einen so entfernten Standort erwüchsen.
4.
Der BMVtdg - P II 5 - legte die weitere Beschwerde des Antragstellers mit Schreiben vom 22. November 1968 dem Wehrdienstsenat vor mit der Bitte, den Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Versetzung des Antragstellers sei notwendig gewesen, weil er für eine weitere Verwendung als Ausbilder von Reservisten der Heimatschutztruppe nicht mehr geeignet erschienen und aus diesem Grunde vom Kommando der Territorialen Verteidigung am 14. Dezember 1967 seine Ablösung beantragt worden sei. Da in deren Bereich keine andere Einplanungsmöglichkeit bestanden habe, sei der Antragsteller wieder der.... Panzergrenadierdivision zur weiteren Verwendung angeboten worden. Die Zurückversetzung zur alten Einheit sei erfolgt, weil er dort die Voraussetzungen erfüllt habe, die an einen Ausbilder in der allgemeinen Grundausbildung zu stellen seien. - Dem Antragsteller könne auch zugemutet werden, nach der Wiederverheiratung mit seiner ersten Frau in Loccum seinen Familienwohnsitz zu nehmen. Damit wären auch die Schwierigkeiten in der Betreuung seines Sohnes gelöst. - Weitere Ausführungen, auf die verwiesen wird, befassen sich mit der Absicht des Antragstellers, sich am Hausbau seiner Eltern zu beteiligen, mit seinem Gesundheitszustand und mit dem Hergang seiner Versetzung nach Todendorf.
Der Antragsteller wies mit Schreiben vom 14. Januar 1969 noch darauf hin, daß er seit seiner Versetzung nicht als Zugführer in der allgemeinen Grundausbildung, sondern als Versorgungsunteroffizier eingesetzt werde. Ferner beschwerte er sich darüber, daß seine Beschwerde nicht zeitgerecht bearbeitet worden sei.
Hierzu führte der BMVtdg - P II 5 - aus, die "Untätigkeitsbeschwerde" des Antragstellers vom 14. Januar 1969 sei im Hinblick auf die Vorlage vom 22. November 1968 als gegenstandslos zu betrachten. Wenn der Antragsteller nunmehr als Versorgungsunteroffizier und damit nur noch ganz selten im Außendienst eingesetzt werde, so entfalle einer seiner Beschwerdegründe.
II
1.
Der Antrag ist zulässig:
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 WBO kann ein Beschwerdeführer die Entscheidung des Wehrdienstsenats gegen eine Entscheidung des BMVtdg beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die in den §§ 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 SG geregelt sind. Zu diesen Bestimmungen zählt die in § 10 Abs. 3 SG geregelte Fürsorgepflicht des Vorgesetzten, deren Verletzung der Antragsteller dem Sinne nach geltend macht, wenn er seine Zurückversetzung von T... nach L... aus persönlichen und familiären Gründen anficht. Unerheblich ist dabei, daß sich der Antragsteller nur gegen seine Versetzung zu seiner alten Einheit in L... wendet, mit einer Versetzung zu einer anderen Einheit im Raum zwischen Hamburg und dem Nord-Ostsee-Kanal aber einverstanden wäre. Denn ebenso wie die Wegversetzung für sich allein angefochten werden kann (vgl. Beschlüsse das erkennenden Senatsvom 22. Juni 1967 - I (II) WB 15/66 - undvom 8. Oktober 1968 - I WB 1/68), kann sich der Soldat auch gegen seine Versetzung zu einer bestimmten Einheit wenden.
2.
Der Antrag ist aber unbegründet:
Über die Verwendung eines Berufssoldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem Ermessen (BDH 5, 225; 6, 165). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich nachprüfbar; die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens des zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. § 114 VwGO;Beschluß des erkennenden Senats vom 12. Juli 1967 - I (II) WB 23/66).
Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung als solche liegt im Wegfall der Eignung des Antragstellers für seine Verwendung als Ausbilder von Reservisten der Heimatschutztruppe begründet. Dieser Wegfall der dienstlichen Eignung des Antragstellers für die von ihm ausgeübte Tätigkeit kommt in der Beurteilung vom 7. November 1967 zum Ausdruck, in der es unter anderem heißt (Unter I. Charakterliche Merkmale): "Hinter übertriebener Genauigkeit, gepaart mit scheinbarem Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein und dem Heischen nach Anerkennung, verbirgt sich Überheblichkeit Untergebenen und Kameraden gegenüber."; (Unter III. Körperliche Merkmale): "Beschwerden in der Leistengegend und am Halswirbel machen ihn nicht voll belastbar. K. muß des öfteren innendienstkrank geschrieben werden."; (Unter IV. Dienstliche Eignung und Leistung): "Als Ausbilder für Reservisten der Heimatschutztruppe mangelt es am richtigen Ton und am nötigen Einfühlungsvermögen. Überheblichkeit, Arroganz und auch Anbiederung erzeugten Ablehnung bei Kameraden und Untergebenen bis zur Drohung. Obwohl er umfassende Waffenkenntnisse und taktisches Können beweist, zeigt er andererseits solche herablassenden und oft verschlagenen Züge, daß es grundsätzlich zu Beschwerden über sein Verhalten, seinen Ton und seine Art kommt. Er ist hier in dieser Stellung für die delikate und viel Einfühlungsvermögen erfordernde Aufgabe nicht einzusetzen."; (Unter XI. Stellungnahme des höheren Vorgesetzten): "Ein Fw, der den speziellen dienstlichen Anforderungen eines AusbFw in einem Ausbildungszentrum nicht gerecht worden ist."
Die Versetzung weist auch keine Ermessensfehler auf. So ist es insbesondere nicht zu beanstanden, daß der Antragsteller beim Fehlen einer Möglichkeit, ihn im Bereich der Territorialen Verteidigung in dem von ihm bevorzugten Raum einzusetzen, wieder zu seiner alten Einheit zurückversetzt worden ist, bei der er den an ihn gestellten Anforderungen genügt hat. Daß er dort nunmehr, übrigens im Einklang mit seinen eigenen Bedenken gegen seine Verwendbarkeit im Außendienst, nicht mehr in seiner früheren Tätigkeit, sondern als Versorgungsunteroffizier eingesetzt wird, vermag die Berücksichtigung seiner früheren Bewährung nicht nachträglich ins Unrecht zu rücken. Auch die persönlichen und familiären Verhältnisse des Antragstellers sind bei der Ermessensausübung nicht in einer mit der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten unvereinbaren Weise vernachlässigt worden: Eine bestehende Ehe war bei der Versetzung des Antragstellers nicht zu berücksichtigen. Die Absicht des Antragstellers, seine erste Frau wieder zu heiraten, brauchte kein Anlaß zu sein, von seiner Versetzung nach Loccum Abstand zu nehmen; insbesondere ist auch bei Berücksichtigung der früheren Wohnungsschwierigkeiten des Antragstellers nicht ersichtlich, wieso in einer Ehegründung in Loccum von vornherein eine der früheren und künftigen Frau nicht zumutbare "Gefahr" zu erblicken wäre, zumal der Antragsteller von dieser schon geschieden war, als er - zum 1. September 1965 - erstmals zu einer Einheit in L... versetzt wurde. Die erzieherische Betreuung seines Sohnes müßte der Antragsteller umso mehr auch in L... einrichten können, als nach seinem eigenen Vortrag ein Verbleiben des Sohnes bei den hochbetagten Urgroßeltern in Hamburg-Horn nicht mehr länger möglich und auch die Mutter des Sohnes in Anbetracht ihrer angegriffenen Gesundheit nicht in der Lage war, sich von ihrer Wohnung in einem Stadtteil Hamburgs aus um ihren Sohn zu kümmern. Finanzielle Mehraufwendungen für Besuche des Sohnes in Hamburg werden in Wegfall kommen, wenn der Antragsteller seinen Sohn entweder infolge einer Wiederverheiratung oder auch ohne eine solche zu sich nimmt; Mehrkosten für die allgemeine Betreuung des Sohnes, die infolge der Unmöglichkeit seiner Belassung bei den Urgroßeltern entstehen, haben mit der "Versetzung des Antragstellers nichts zu tun. Daß auf den Wunsch des Antragstellers, seinem Vater bei einem Hausbau zu helfen, nicht Rücksicht genommen werden konnte, kann ebenfalls nicht als Ermessensfehlgebrauch bei der Abwägung der militärischen Belange und der Interessen des Antragstellers bezeichnet werden.
3.
Entgegen der Auffassung des BMVtdg ist in dem Schreiben des Antragstellers vom 14. Januar 1969 keine "Untätigkeitsbeschwerde" zu erblicken, sondern lediglich eine Beschwerde darüber, daß die vorliegende Beschwerde nicht zeitgerecht bearbeitet worden sei. Diese Beschwerde ist aber unzulässig. Denn zu den in den §§ 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 SG geregelten Rechten der Soldaten und Pflichten ihrer Vorgesetzten ihnen gegenüber gehört nicht die formell vorschriftsmäßige Behandlung von Wehrbeschwerden. Gegen eine Verzögerung der Bearbeitung einer Wehrbeschwerde ist der Soldat durch die Wehrbeschwerdeordnung ausdrücklich und ausreichend geschützt (vgl. § 1 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO). Für eine darüber hinausgehende gerichtliche Feststellung eines Verstoßes der in der Behandlung einer Wehrbeschwerde tätig gewordenen Stelle der Bundeswehr gegen Fristbestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung besteht kein Rechtsschutzbedürfnis; die Verletzung von Rechten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO ist insoweit nicht geltend gemacht und auch in keiner Weise ersichtlich.
Mühlenfeld,
Dr. Schweiger
Carganico,
Coers