Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.10.1963, Az.: BVerwG III C 221.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.10.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 221.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14150
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 22.07.1960 - AZ: II/45 L/59
Rechtsgrundlage
- § 22 Abs. 2 FG
Fundstellen
- BVerwGE 17, 10 - 13
- AS XVII, 10
- BVErwGE 17, 10 - 13
- IFLA 1965, 93
- MDR 1964, 78 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1965, 257
- ZLA 1964, 126
Amtlicher Leitsatz
§ 22 Abs. 2 FG ist grundsätzlich nur anwendbar, wenn der Geschädigte zur Abgabe einer Vermögenserklärung für den letzten Veranlagungszeitraum vor der Schädigung verpflichtet war.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Oktober 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz, Vierhaus und Uffhausen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22. Juli 1960 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger, der im Jahre 1893 geboren ist, war früher freier Schriftsteller, Journalist und Luftfahrtsachverständiger. Er hatte seit dem Jahre 1908 ein wissenschaftlichtechnisches Archiv angelegt. Dieses reichte bis in die Anfangszeiten der Luftfahrt zurück und enthielt hauptsächlich Erinnerungsstücke, Zeichnungen, Entwürfe und namentlich Lichtbilder, welche die Entwicklung der Luftfahrt aufzeigen sollten. Der Kläger pflegte aus dem Archiv Exklusivaufnahmen an Zeitungen und Zeitschriften zu vermieten und hatte für den Fall seines Todes das Archiv der deutschen Luftfahrtforschung zugedacht. Bei einem Luftangriff auf Berlin im August 1943 wurde das Archiv vernichtet. Hierfür sowie für den Verlust seiner Wohnungs- und Büroeinrichtung beantragte der Kläger im September 1943 eine Entschädigung von 120.000 RM. Zur Vermögensteuer war der Kläger nicht veranlagt worden; er hatte auch keine Vermögenserklärung abgegeben.
Von Berlin zog der Kläger nach Bad Warmbrunn in Schlesien und von dort nach Saulgau. Er legte ein neues Archiv an, dessen Schwerpunkt bei Geheimaufnahmen über die Luftkriegsführung im zweiten Weltkriege lag. Beim Herannahen französischer Truppen vernichtete er dieses Archiv.
Im Januar 1954 beantragte der Kläger, seinen Kriegssachschaden festzustellen. Er machte den Verlust seines im August 1943 in Berlin zerstörten Betriebsvermögens geltend und gab hierbei den Wert des Archivs mit 11.800.000 RM an. Ferner behauptete er, er habe in Bad Warmbrunn Werte in Höhe von etwa 22.965 RM durch Vertreibung verloren und der Wert des in Saulgau vernichteten Archivs habe 120.000 bis 150.000 RM betragen.
Das Ausgleichsamt stellte den Schaden durch Bescheid vom 25. März 1958 mit 20.000 RM fest, im wesentlichen mit folgender Begründung: Da der Kläger keine Vermögenserklärung abgegeben habe, sei nach § 22 Abs. 2 FG davon auszugehen, daß sein Vermögen unterhalb der Grenze des vermögensteuerpflichtigen Vermögens gelegen habe. Einem Geschädigten, der - wie der Kläger - kinderlos verheiratet gewesen sei, habe ein Freibetrag von 20.000 RM zugestanden; höher dürfe also der Schaden nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeausschuß wies die hiergegen gerichtete Beschwerde durch Beschluß vom 24. Februar 1959 zurück.
Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben und beantragt, die Entscheidungen des Ausgleichsamtes und des Beschwerdeausschusses aufzuheben und das Ausgleichsamt für verpflichtet zu erklären, den durch Verlust des Archivs eingetretenen Kriegssachschaden der wirklichen Höhe entsprechend festzustellen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen; es hat ebenso wie das Ausgleichsamt angenommen, daß auf Grund des § 22 Abs. 2 FG der Schaden nicht höher als mit 20.000 RM festgestellt werden könne.
Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision, eingelegt. Er begehrt eine Entscheidung, die seinem Sachantrage entspricht, und rügt die Verletzung des materiellen Rechts.
Der Beteiligte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des klageabweisenden Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, daß der Kläger einen freien Beruf ausgeübt hat und daß das Berliner Archiv ein Teil seines Betriebsvermögens gewesen ist. Diese Rechtsansicht gründet sich auf die tatsächlichen Feststellungen, die für das Bundesverwaltungsgericht mangels zulässiger und begründeter Revisionsrügen verbindlich sind, und läßt keinen Rechtsirrtum erkennen (§ 137 Abs. 1 und 2 VwGO).
Der an einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens insgesamt entstandene Kriegssachschaden wird nach § 13 Abs. 4 FG grundsätzlich höchstens mit dem Betrage festgestellt, um den der für den gewerblichen Betrieb auf den 1. Januar 1940 festgestellte Einheitswert den für den Betrieb auf den Währungsstichtag festgestellten Einheitswert übersteigt. Da für den Betrieb des Klägers ein Einheitswert auf den 1. Januar 1940 nicht festgestellt worden ist, ist ein Ersatzeinheitswert zu ermitteln (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 FG, § 3 Abs. 2 der 8. FeststellungsDV, § 10 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV, § 9 Abs. 1 Satz 3 der 2. BAA-FeststellungsDV). Für diesen Ersatzeinheitswert ist der Wert des in Berlin zerstörten Archivs erheblich, wenn nicht § 22 Abs. 2 FG Anwendung findet.
§ 22 Abs. 2 FG bestimmt, daß, wenn ein Geschädigter - wie der Kläger - für den letzten Veranlagungszeitraum vor der Schädigung nachweislich keine Vermögenserklärung abgegeben hat, bei der Feststellung des Schadens davon auszugehen ist, daß sein Vermögen unterhalb der Grenze des vermögensteuerpflichtigen Vermögens gelegen hat. Da der Kläger kinderlos verheiratet war, lag die Grenze des vermögensteuerpflichtigen Vermögens bei 20.000 RM (§ 12 der Durchführungsbestimmungen zum Vermögensteuergesetz für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stand vom 1. Januar 1935 vom 2. Februar 1935 [RGBl. I S. 100] i.d.F. der Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Reichsbewertungsgesetz und zum Vermögensteuergesetz vom 22. November 1939 [RGBl. I S. 2271]). Deshalb kann bei Anwendung des § 22 Abs. 2 FG der Schaden am Betriebsvermögen - so wie die Behörden und das Verwaltungsgericht angenommen haben - nicht höher als mit 20.000 RM festgestellt werden.
Die Revision hat deswegen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf den § 22 Abs. 2 FG gestützt hat, ohne zu berücksichtigen, daß § 22 Abs. 2 FG nur anwendbar ist, wenn der Geschädigte zur Abgabe einer Vermögenserklärung für den letzten Veranlagungszeitraum vor der Schädigung verpflichtet war. Das ist zwar im § 22 Abs. 2 FG nicht ausdrücklich bestimmt worden, ergibt sich aber aus dem auch im öffentlichen Recht herrschenden Grundsatz von Treu und Glauben. Mit diesem ist es nämlich grundsätzlich nicht vereinbar, einem Geschädigten die Unterlassung einer Erklärung, zu deren Abgabe er nicht verpflichtet war, zum Nachteile gereichen zu lassen. § 22 Abs. 2 FG hat, wie das Bundesverwaltungsgericht schon früher ausgesprochen hat (Urteil vom 2. Oktober 1959 - BVerwG IV C 54.58 -), überwiegend einen steuerethischen Hintergrund; er soll vor allem sicherstellen, daß der Geschädigte, der durch Nichtabgabe einer Vermögenserklärung in der Vergangenheit steuerliche Vorteile genossen hat, die Folgen seines Verhaltens auch gegen sich gelten lassen muß, wenn sich sein Verhalten in anderem Zusammenhang zu seinen Ungunsten auswirkt (Urteile vom 27. September 1957 - BVerwG IV C 198.56-, vom 2. Oktober 1959 - BVerwG IV C 54.58 - sowie Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, § 22 FG Anm. 1). Diesem steuerethischen Zweck der Vorschrift entspricht die Auslegung, nach der § 22 Abs. 2 FG grundsätzlich die Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögenserklärung voraussetzt. Diese Auslegung wird auch bestätigt durch die Ausführungen, die der Präsident des Bundesausgleichsamtes in seinem Rundschreiben betr. Berücksichtigung früherer Vermögenserklärungen vom 14. Oktober 1954 gemacht hat (Mtbl. BAA 1954 S. 267, I 1, II 10). Es heißt hier:
"I
1
Die Vorschriften der §§ 22 FG und 241 LAG richten sich gegen diejenigen Geschädigten, die in der Vergangenheit ihre Vermögenswerte in der Vermögenserklärung nicht vollständig angegeben oder die Abgabe einer Vermögenserklärung überhaupt unterlassen haben, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wären; ...II
10
Hat der Geschädigte eine Vermögenserklärung nachweislich nicht abgegeben, obwohl er hierzu nach den für den jeweiligen Stichtag geltenden Vorschriften verpflichtet gewesen wäre (§ 22 Abs. 2 FG), so ist davon auszugehen, daß sein Gesamtvermögen oder sein Inlandsvermögen unterhalb der Grenze des vermögensteuerpflichtigen Vermögens gelegen hat."
Die Revision meint, § 22 FG habe nicht nur eine steuerethische Bedeutung und deshalb könne seine Anwendung nicht davon abhängig sein, ob eine Steuerunehrlichkeit beabsichtigt oder eine falsche Wertvorstellung verschuldet oder unverschuldet war. Der Zweck der Vorschrift sei es vielmehr auch, zu verhindern, daß Vermögenswerte ungleichmäßig aus verschiedenen Abschnitten bewertet würden und hierdurch Unzuträglichkeiten entständen. Dieser Ansicht ist zuzustimmen; sie steht jedoch nicht der vom erkennenden Senat vertretenen Auffassung entgegen, daß aus den oben angegebenen Gründen die Anwendung des § 22 Abs. 2 FG grundsätzlich die Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögenserklärung voraussetzt.
Das angefochtene Urteil war aufzuheben, weil es allein darauf beruht, daß der Kläger keine Vermögenserklärung abgegeben hat. Das Revisionsgericht konnte jedoch zu einer Entscheidung über die Klage noch nicht gelangen, weil aus den tatsächlichen Feststellungen nicht mit Sicherheit zu entnehmen ist, ob der Kläger für den letzten Veranlagungszeitraum vor der Schädigung zur Abgabe einer Vermögenserklärung verpflichtet war. Das Verwaltungsgericht scheint auf Grund der Bescheinigung des früheren Generalfeldmarschalls M. vom 9. August 1958 angenommen zu haben, daß der Kläger von der Vermögensteuer befreit gewesen ist, hat aber dazu, ob er auch zur Abgabe einer Vermögenserklärung verpflichtet war, keine Stellung genommen. Es heißt im angefochtenen Urteil einerseits, "eine gesetzliche Grundlage für diese seinerzeitige Befreiung sei nicht ersichtlich" und andererseits, "es könne dahingestellt bleiben, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Befreiung erfolgt war oder ob dafür überhaupt keine gesetzliche Grundlage vorhanden war". Hiernach sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dahin zu verstehen, daß die Frage, ob der Kläger zur Abgabe einer Vermögenserklärung verpflichtet war, nicht abschließend geklärt worden ist. Deshalb muß die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird zu unterscheiden sein, ob der Kläger von der Abgabe einer Vermögenserklärung befreit war kraft einer Rechtsvorschrift oder kraft eines Regierungs- oder Verwaltungsaktes, und gegebenenfalls, ob dieser unter Zugrundelegung des damaligen Rechtszustandes als rechtsgültig anzusehen ist. Bei Entscheidung der Frage, ob eine Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögenserklärung bestand, kann es unter Umständen auch auf die Vorstellungen des Geschädigten über seine Pflicht zur Abgabe einer Vermögenserklärung ankommen, und zwar insbesondere dann, wenn diese Vorstellungen durch Erklärungen staatlicher Stellen hervorgerufen worden sein sollten, da bei berechtigtem Vertrauen des Steuerpflichtigen in das Nichtbestehen seiner Erklärungspflicht möglicherweise das Bestehen dieser Pflicht ausnahmsweise verneint werden müßte. Es wird deshalb erforderlich sein, den Sachverhalt weiter aufzuklären, und zwar notfalls durch Vernehmung des Zeugen M. und des Klägers darüber, aus welchen Gründen eine etwaige Befreiung gewährt wurde und der Kläger - wie er behauptet hat - nie eine Vermögenserklärung abgegeben hat. Diese Gründe, werden unter Umständen auch für eine etwa erforderliche neue Bewertung des Archivs im Schadenszeitpunkt eine Rolle spielen.
Das Verwaltungsgericht wird notfalls auch Feststellungen hinsichtlich der sonstigen Verluste des Klägers in Berlin, Bad Warmbrunn und Saulgau zu treffen haben, da sich der Bescheid vom 25. März 1958, den der Kläger mit der Klage angegriffen hat, seiner Begründung nach auch auf diese Verluste bezieht.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Pütz
Vierhaus
Uffhausen