Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1967, Az.: 2 StR 231/67

Verurteilung wegen Betruges ; Vorhalt von Aussagen in einer Hauptverhandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.11.1967
Aktenzeichen
2 StR 231/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 12687
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 13.01.1966

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzter Betrug u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. November 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... für den Angeklagten S. als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 13. Januar 1966 werden verworfen. Jedoch wird das Verfahren gegen den Angeklagten E. im Falle G. (II B c Nr. 7 der Urteilsgründe) und das Verfahren gegen den Angeklagten C. in den Fällen Sch., He., De. und Si. (II B f Nr. 40-43 der Urteilsgründe) auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

  2. II.

    In den Fällen Du. F., V., D., M., Hei., Bü., Ki., Sc. und H. wird das Verfahren gegen den Angeklagten E. vorläufig eingestellt.

  3. III.

    Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, soweit darüber nicht unter I entschieden ist.

Gründe

1

Das Landgericht hat u.a. verurteilt:

2

den Angeklagten E. wegen fortgesetzten Betruges in fünf Fällen, davon in drei Fällen gemeinschaftlich mit dem Angeklagten C. begangen, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten,

3

den Angeklagten C. wegen fortgesetzten Betruges in fünf Fällen, davon in drei Fällen gemeinschaftlich mit dem Angeklagten E. und in einem Fall gemeinschaftlich mit dem Angeklagten Sa. begangen, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten,

4

den Angeklagten Sa. unter Freisprechung im übrigen wegen eines mit dem Angeklagten C. gemeinschaftlich begangenen fortgesetzten Betruges im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren,

5

den Angeklagten S. unter Freisprechung im übrigen wegen unbeeidigter Falschaussage zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt ist.

6

Die Revisionen der Angeklagten E. und C. sind im wesentlichen, die der Angeklagten Sa. und S. in vollem Umfange erfolglos.

7

A.

Am 6. Februar 1958 gründeten die Angeklagten Eichmann und C. die Firma Eu. (E.-A. Maschinengesellschaft mit beschränkter Haftung). Das Unternehmen befaßte sich mit dem Vertrieb von Warenautomaten an Privatpersonen. Hierbei bediente es sich einer umfangreichen Zeitungswerbung. Die auf die Anzeigen bei der Geschäftsführung eingehenden Zuschriften wurden, soweit C. sich nicht selbst die Vertragsverhandlungen vorbehielt, auf die von der Eu. eingestellten Provisionsvertreter verteilt. Diese hatten die Aufgabe, die Interessenten aufzusuchen und zum Abschluß eines Kauf- oder Mietvertrages zu veranlassen. Auf diese Weise sind für die Eu. insgesamt etwa 1200 Verträge über verschiedene Automatentypen abgeschlossen worden, von welchen (nachdem das Verfahren in 10 Fällen gem. §§ 154, 154 a StPO vorläufig eingestellt worden ist) 230 mit Vertragssummen von insgesamt etwa 600.000,- DM Gegenstand des anhängigen Strafverfahrens sind.

8

E. war zunächst gemeinsam mit C. Gesellschafter. C. führte die Korrespondenz und die sonstigen laufenden Geschäfte selbständig. Am 28. Juni 1959 schied er aus der Geschäftsleitung und dem Gesellschafterverhältnis aus. Er war dann für die Eu. nur noch als Provisionsvertreter tätig. Am 30. April 1960 bestellte E. ihn zum alleinigen Geschäftsführer. Am 3. August 1961 übertrug E. das Unternehmen auf den Angeklagten Sa., der es seinerseits am 1. November 1961 an C. weiterveräußerte. C. blieb bis zum Konkurs des Unternehmens am 4. April 1963 Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer.

9

Nach den Urteilsfeststellungen haben die Angeklagten E., C. und Sa. auf mehrfache Weise - so durch irreführende Angaben in den Zeitungsanzeigen und bei den von den Vertretern geführten Vertragsgesprächen - die Kunden in den Irrtum versetzt, daß diese mit der Inbetriebnahme von Automaten eine durch Erfahrungen erhärtete sichere Verdienstmöglichkeit erlangten. Jeder dieser Angeklagten hat zumindest von einem bestimmten Zeitpunkt an gewußt - E. seit Anfang 1959, C. seit Übernahme der Geschäftsführung Ende April 1960, Sa. seit Übernahme des Unternehmens Anfang August 1961 -, daß in Wirklichkeit eine solche Chance nicht bestand. Die Kunden haben die Verträge nur geschlossen, weil sie den unrichtigen Angaben Glauben schenkten. Da die Leistung der Eu. unter diesen Umständen keinen vollen Ausgleich für den zu zahlenden Preis geboten hat, haben die Kunden schon durch den Vertragsabschluß einen Vermögensschaden erlitten, der sich noch vertieft hat, soweit sie Zahlungen geleistet haben.

10

Der Angeklagte S. war bei der Eu. als Vertreter angestellt. In einem von dem Kunden P. gegen die Eu. angestrengten Zivilprozeß machte S. vor dem Landgericht in Frankfurt am Main uneidlich als Zeuge Bekundungen über den Inhalt seiner mit den Interessenten geführten Vertragsgespräche. Nach den Feststellungen hat er in mehreren Punkten bewußt die Unwahrheit gesagt.

11

B. Die Revision des Angeklagten E.

12

I. Die Verfahrensrügen

13

1.

Die Revision rügt einen Verstoß gegen die §§ 261, 249 StPO. Sie behauptet, die im Urteil (Bl. 21 bis 23 UA) wörtlich angeführten Zeitungsanzeigen seien nicht verlesen worden. Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, trifft das jedoch nur bei den im folgenden behandelten Inseraten zu.

14

Von den vier wörtlich zitierten Anzeigen, die für die Treff-Tisch-Gelfachautomaten warben, ist nur die erste gemäß § 249 StPO verlesen worden. Die anderen können aber durch Vorhalte gegenüber den Angeklagten oder den Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein. Das war zulässig, weil die Schriftstücke leicht faßlich und kurz waren (BGHSt 11, 159). Solche Vorhalte brauchen in der Sitzungsniederschrift nicht vermerkt zu werden. Nach den Umständen kann auch nicht angenommen werden, daß die Strafkammer den Wortlaut selbst zum Zwecke des Beweises verwertet hat (vgl. hierüber BGHSt a.a.O.). Das Urteil führt nämlich alle zitierten Inserate nur als Beispiele an und sagt, die anderen hätten "einen ähnlichen Wortlaut" gehabt. Ersichtlich kam es der Strafkammer somit nicht auf die genaue Formulierung an. Vielmehr genügte ihr, daß alle Inserate bei jeweils etwas unterschiedlichem Wortlaut den gleichen Sinn und Inhalt hatten, wie er Blatt 23, 24 UA gewürdigt wird. Das muß auch für die drei zitierten, aber nicht verlesenen Anzeigen gelten, die von der verlesenen nur ganz unwesentlich abweichen. Bei dieser Sachlage spricht ihre wörtliche Anführung nicht dafür, daß sie Gegenstand des Urkundenbeweises sein sollten.

15

Das ebenfalls nicht verlesene Inserat für die Wäscheannahmeautomaten wich allerdings von der sonstigen Zeitungswerbung insoweit inhaltlich ab, als es noch eine weitere unrichtige Angabe enthielt, nämlich die Zusicherung einer "bankgarantierten Verzinsung". Indessen kam es hierbei auch nicht auf den genauen Wortlaut an. Die Feststellung konnte ebenfalls ohne Verlesung der Anzeige auf Grund eines Vernehmungsvorhalts getroffen werden.

16

2.

Die Aufklärungsrügen dringen nicht durch.

17

Die Handtuch-Seifenautomaten faßten 39 Füllungen (Rohgewinn: 1,56 DM), die Treff-Tisch-Gelfachautomaten 8 Füllungen (Rohgewinn: 0,64 DM). Vergeblich bemängelt die Revision, daß die Strafkammer die Rentabilität dieser Geräte wegen des zu geringen Fassungsvermögens verneint hat, ohne hierüber einen Sachverständigen vernommen zu haben. Einerseits wurden die Geräte nämlich nicht direkt an Gastwirte, sondern an Privatpersonen verkauft und ohne Rücksicht auf deren Wohnsitz aufgestellt, andererseits stellten die Vertreter beim Vertragsgespräch die üblichen irreführenden Rentabilitätsberechnungen an. Unter diesen Umständen konnte das Gericht die Frage aus eigener Sachkunde entscheiden.

18

Die Strafkammer hat sich bei der Feststellung der technischen Mängel an den ausgelieferten Treff-Tisch-Gelfachautomaten den Ausführungen des als Sachverständigen und Zeugen vernommenen Mechanikermeisters Hei. im Hinblick auf dessen allgemeine technische Kenntnisse angeschlossen, obwohl dieser keine besonderen Erfahrungen mit Automaten hatte. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine Äußerung des ebenfalls gutachtlich vernommenen Kaufmanns Gä., welche dieser über die Geeignetheit solcher Geräte - nicht über die Mängel der von der Eu. gelieferten - machte, brauchte entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Strafkammer nicht zu veranlassen, einen weiteren Sachverständigen heranzuziehen, zumal die anderen Zeugen die Mängel bestätigt hatten.

19

Die Revision rügt zu Unrecht, daß die Strafkammer die Lebensdauer der Automaten ohne Anhörung eines Sachverständigen entsprechend den steuerlichen Abschreibungsgrundsätzen nur auf fünf Jahre geschätzt hat. Schon wegen der festgestellten Minderwertigkeit der von der Eu. gelieferten Geräte drängte sich die Zuziehung eines Sachverständigen nicht auf.

20

Die anderen Aufklärungsbeschwerden sind gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO wegen fehlender Angaben von Beweisthemen oder Beweismitteln unzulässig.

21

3.

Die Strafkammer stellt fest, daß die Angeklagten E., C. und Sa. sich nicht im Hinblick auf die Tätigkeit der von ihnen beauftragten Rechtsanwälte über das Unerlaubte ihres Verhaltens geirrt haben (Bl. 158 UA). Hierdurch setzt sie sich mit den im Hilfsbeweisantrag vom 5. Januar 1966 (Protokollband II Bl. 331 a) angeführten, als wahr unterstellten Tatsachen nicht in Widerspruch.

22

Als wahr unterstellt ist, daß mehrere Rechtsanwälte die genaue Kalkulation betreffend die Kugelschreiber-, Nußglocken- und Handtuch-Seifenautomaten kannten und meinten, zwischen den Leistungen der Eu. und den Kundenleistungen bestehe kein Mißverhältnis. Hiermit ist vereinbar, daß die Angeklagten sich ihres Unrechts trotzdem bewußt blieben. Wie das Urteil nämlich rechtlich unangreifbar ausführt, ist die Überprüfung der Kalkulation eine mehr kaufmännische Angelegenheit. Hierfür brachten die drei Angeklagten als Kaufleute mit Erfahrungen in der Automatenbranche mehr Sachkunde mit als die Rechtsanwälte. Sie klärten auch die Rechtsanwälte nicht darüber auf, daß die Kalkulation und das Vertriebssystem nicht brancheüblich waren und daß kein Kunde - was sie billigend in Kauf nahmen - mit den Geräten Erfolg hatte. Aus demselben Grunde war es unwesentlich, daß die Rechtsanwälte die Zeitungswerbung kannten und für unbedenklich erklärten. Die Gerichtsurteile, auf welche die Rechtsanwälte hinwiesen, waren für die Angeklagten in diesen Zusammenhang ebenfalls ohne Bedeutung, wie die Strafkammer rechtlich bedenkenfrei feststellt. Was die Revision in diesem Zusammenhang noch weiter vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

23

Dasselbe gilt für die übrigen Verfahrensrügen.

24

II. Die Sachrüge

25

1.

Mit der Sachrüge beanstandet die Revision erfolglos die Feststellung des Landgerichts, daß der Angeklagte E. hinsichtlich aller Geräte, also auch der Nußglocken, den geschäftlichen Mißerfolg der Kunden zumindest "seit Anfang des Jahres 1959" für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (Bl. 141 UA), obwohl die Funktionsuntüchtigkeit keit der seit Februar 1959 vertriebenen Nußglocken ihm erst "im Laufe des Jahres 1959" auf Grund der Kundenreklamationen zur Kenntnis gelangt ist (Bl. 142 UA). Hierin liegt kein Widerspruch.

26

Wie die Strafkammer (Bl. 141 UA) feststellt, wußte der Angeklagte E. - ebenso wie der Angeklagten C. -, daß die geforderten Preise mit weit überhöhten, nicht brancheüblichen Aufschlägen auf die Einkaufspreise kalkuliert waren. Er hielt für möglich und billigte es, daß die Eu. ertragsfähige Aufstellplätze, die sie den Kunden versprachen, nicht werde beschaffen können. Dies hat der Strafkammer zur Feststellung genügt, daß der Angeklagte E. zumindest mit dem bedingten Vorsatz der Vermögensschädigung gehandelt hat. Hiergegen kann rechtlich nichts eingewandt werden. Soweit der Angeklagte E. außerdem auch die funktionelle Untauglichkeit der Geräte kannte, hat die Strafkammer fehlerfrei den unbedingten Vorsatz der Vermögensschädigung angenommen (Bl. 143, 175 UA). Es ist also durchaus möglich, daß der Angeklagte E. im Falle der Nußglocken den Betrugsvorsatz schon hatte, bevor ihm die technische Mangelhaftigkeit der Geräte bekannt wurde.

27

2.

Die Strafkammer durfte davon ausgehen, daß die als wahr unterstellten Tatsachen (oben I 3) nicht nur für die Prüfung des Betrugsvorsatzes, sondern auch für die Beurteilung der Schuldschwere bedeutungslos sind. Ihre Nichtberücksichtigung bei der Strafzumessung bemängelt die Revision deshalb zu Unrecht.

28

3.

Der Beschwerdeführer wendet sich ferner erfolglos dagegen, daß die Strafkammer zum Beweise des Betrugsvorsatzes auch anführt, die Platzsucher seien unerfahren und ungeschult gewesen (Bl. 156 in Verbindung mit 28, 29 UA).

29

Nach dem Inhalt der Verträge und der Auffassung der Angeklagten war die Platzbeschaffung eine Hauptverpflichtung des Unternehmens. Bis Anfang des Jahres 1959 war es bereits zu zahlreichen Reklamationen u.a. wegen schlechter Aufstellung der Geräte gekommen, was den Angeklagten E. und C. bekannt war. Sie kümmerten sich jedoch nicht darum, den Platzsuchern bestimmte Anordnungen zu erteilen, damit eine zweckdienliche Platzbeschaffung gewährleistet werden konnte. Wenn die Strafkammer u.a. auch auf diesen Umstand ihre Überzeugung gründet, daß die beiden Angeklagten zumindest seit Anfang 1959 den Betrugsvorsatz hatten, kann das rechtlich nicht beanstandet werden.

30

Im übrigen sind die Angriffe der Revision gegen die tatrichterlichen Feststellungen unzulässig, weil die Beweiswürdigung rechtlich einwandfrei ist.

31

4.

Die weitere Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin hat bis auf eine geringfügige Ausnahme ebenfalls keine den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler ergeben. Hierüber bedarf es lediglich der folgenden Ausführungen zu 5-8.

32

5.

Häufig vermerkt das Urteil bei Behandlung der Einzelfälle nur den Vertragsabschluß etwa wie folgt (Bl. 109 UA):

Am 23.6.1961 schloß die Eu. mit Otto Bl. aus M. einen Kaufvertrag über 2 Wäscheannahmegeräte zum Preise von 13.200,- DM.

33

Das genügt; denn die vollständigen Merkmale des Betrugstatbestandes ergeben sich aus den für alle Fälle geltenden Feststellungen, die im Urteil andernorts getroffen werden. Wenn hiernach die Betrügereien auf unterschiedliche Weise (z.B. durch eine irreführende Rentabilitätsberechnung oder den Hinweis auf eine in Wirklichkeit nicht vorhandene Bankgarantie) begangen werden konnten, braucht im Einzelfall nicht angegeben zu werden, welches der möglichen Mittel benutzt worden ist.

34

Die Strafkammer hat in diesen Fällen nicht geprüft, ob die Kunden die Vertragssumme bezahlt haben. Das ist bedenkenfrei, weil eine dem Vermögensschaden rechtlich gleichkommende Vermögensgefährdung bereits mit der Unterzeichnung des Vertrages eintrat und damit den Betrug vollendete (Eingehungsbetrug, vgl. hierüber BGH NJW 1953, 836 Nr. 21). Zahlungen der Kunden vertieften nur den bereits eingetretenen Schaden. Da sich aus den Urteilsgründen nichts anderes ergibt, ist anzunehmen, daß die Strafkammer sich bei der Strafzumessung an die Schuldfeststellungen gehalten und nicht etwa die vereinbarten Preise durchweg als gezahlt behandelt hat.

35

Soweit Zahlungen geleistet und Automaten aufgestellt wurden, hat die Strafkammer festgestellt, daß in keinem Fall Gewinne erzielt wurden, welche die Unkosten (hauptsächlich die 20 %ige jährliche Wertabschreibung oder die Mietzinsen unter Berücksichtigung der einbehaltenen überhöhten Kautionen) deckten. Somit erlitten die Kunden durch ihre Zahlungen stets einen über die Vermögensgefährdung noch hinausgehenden Schaden, dessen Höhe mit Hilfe der in fast allen Fällen genannten Umsatzzahlen näher festgestellt werden kann. Hiernach überstiegen die Unkosten jeweils den Gewinn bei weitem. Soweit ganz vereinzelt zahlenmäßige Angaben in dieser Richtung fehlen, fällt das im Hinblick auf die Vielzahl der anderen Fälle nicht ins Gewicht.

36

6.

Die Strafkammer nimmt an, daß der Angeklagte E. jeweils mit Aufnahme eines Automatentyps in das Geschäftsprogramm einen Gesamtvorsatz auf Vertrieb solcher Geräte mit betrügerischen Mitteln gefaßt und somit mehrere fortgesetzte Betrügereien begangen hat. Fortsetzungszusammenhang ist jedoch nicht gegeben, weil der ihn begründende Gesamtvorsatz u.a. voraussetzt, daß der Kreis der zu schädigenden Personen von vornherein bestimmt ist (BGHSt 1, 313, 315) [BGH 21.09.1951 - 2 StR 415/51]. Das war hier schon deshalb nicht der Fall, weil die später Geschädigten zunächst noch unbekannt waren und erst durch Zeitungsanzeigen ausfindig gemacht werden sollten.

37

Durch die Annahme fortgesetzter Handlungen ist der Angeklagte E. aber bis auf einen noch zu erörternden unwesentlichen Punkt nicht beschwert.

38

7.

Verjährt sind keine Taten, weil die Verjährung durch eine richterliche Handlung unterbrochen worden ist (§ 67 Abs. 1 StGB). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft (Bd. XXXVIII Bl. 101 bis 109 d.A.) lud nämlich der Amtsrichter in Offenbach den jetzigen Angeklagten S. am 20. Dezember 1963 zur Beschuldigtenvernehmung. S. sollte nicht nur über seine Tatbeteiligung, sondern auch darüber gehört werden, was ihm über die Werbung der Eu. bekannt war und welche Anweisungen für die Vertreter bestanden. Dieser Teil der vorgesehenen Vernehmung hätte sich hauptsächlich gegen F. und C. gerichtet. Zwar kam es nicht zu der Vernehmung, weil die Zeugenladung unzustellbar war. Hiervon wurde die schon bewirkte Verjährungsunterbrechung jedoch nicht berührt.

39

8.

Vom 28. Juni 1959 bis zum 30. April 1960, als C. in der Unternehmensleitung fehlte, führte der Angeklagte Eichmann auch die laufenden Geschäfte. Indem er während dieser Zeit die Interessentenzuschriften auf die Vertreter aufteilte, betätigte er sich am Zustandekommen eines jeden Vertrages und beging somit die Betrügereien durch mehrere selbständige Handlungen. Der in diesen Zusammenhang gehörende Fall G. (Bl. 74 UA) muß jedoch ausscheiden, weil die Strafkammer ihn erst in der Hauptverhandlung ohne die hier erforderliche Nachtragsanklage aufgegriffen hat. Das Verfahren ist deshalb insoweit gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Indessen ist es ausgeschlossen, daß der Wegfall eines Einzelfalles das Strafmaß zugunsten des Angeklagten E. beeinflussen könnte.

40

Während der Zeit, als C. die Geschäfte führte, beschränkten sich die Tatbeiträge des Angeklagten E. nach den Feststellungen darauf, über die Einführung der verschiedenen Automatentypen gemeinsam mit dem Angeklagten C. zu beschließen und die irreführenden Zeitungsanzeigen aufzugeben. Soweit jeweils eine dieser Handlungen im Ergebnis mehrere betrügerische Vertragsabschlüsse ermöglichte, sind diese in der Person des Angeklagten Eichmann zur Tateinheit zusammengefaßt, obwohl bei den Abschlußvertretern selbständige Handlungen vorliegen; denn das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen ist bei jeden Beteiligten entsprechend der Art seines Tatbeitrags auch dann selbständig zu bewerten, wenn Täterschaft oder Mittäterschaft anzunehmen ist (BGH Urteil vom 7. September 1962 - 4 StR 259/62 -; RGSt 76, 353, 358; BayObLGSt 1951, 174, 183). Die einzelnen Betrugshandlungen des E. stehen im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander, weil Fortsetzungszusammenhang auch hier aus dem bereits angegebenen Gründe nicht in Frage kommt.

41

9.

Das Verfahren gegen den Angeklagten E. ist in den Fällen Du., F., V., D., M., Hei. Bü., Ki., Sc. und H. (II B a Nr. 1-9 und II B b Nr. 1) mit Zustimmung des Generalbundesanwalts vorläufig eingestellt worden; diese Fälle fallen für die Strafe nicht ins Gewicht (§§ 154, 154 a StPO).

42

C. Die Revision Angeklagten C.

43

Soweit sich die Revisionsrechtfertigung mit der des Angeklagten E. deckt, bedarf es keiner weiteren Erörterung.

44

1.

Die Revision bemängelt die Ablehnung des vom Verteidiger Amthor gestellten Antrags, ihn wegen der angeordneten Zeugenvernehmung des mit ihm künftig assoziierten Rechtsanwalts St. von der Pflichtverteidigung zu entbinden. Die Rüge ist unzulässig. Sie hätte belegt werden müssen. Die bloße Behauptung, der Verteidiger habe wegen Interessenkollision keine einzige Frage an den Zeugen gestellt, obwohl die Einlassung des Angeklagten Anlaß hierzu gegeben hätte, genügt nicht, weil das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann, welche Fragen veranlaßt gewesen, aber nicht gestellt worden sind.

45

2.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, daß der Vorsitzende an die als Zeugen vernommenen Kunden noch eine Reihe weiterer Fragen hätte stellen müssen. Das Urteil läßt jedoch nicht erkennen, daß diese Fragen nicht gestellt worden sind (BGHSt 17, 351, 352) [BGH 03.07.1962 - 1 StR 157/62]. Dasselbe gilt für die Behauptung des Beschwerdeführers, der Tatrichter habe den Angeklagten C. nicht gefragt, ob dieser nach Übernahme der Geschäftsführung am 30. April 1960 noch Briefbogen mit irreführenden Aufschriften benutzt hat.

46

3.

Die Revision bemängelt ferner, daß im Urteil ohne vorherige Anhörung eines Sachverständigen festgestellt wird, die Überschuldung der Eu. habe bereits im Jahre 1960 bestanden und der Angeklagte C. habe das zur selben Zeit erkannt. Da die Strafkammer sich hierbei ausdrücklich auf die Einlassung des Angeklagten gestützt hat, brauchte sich die Zuziehung eines Sachverständigen jedoch nicht aufzudrängen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, nach der Sitzungsniederschrift habe der Angeklagte Angaben gemacht, aus denen sich ergebe daß er vom Begriff der Überschuldung eine unrichtige Vorstellung gehabt hat, ist unzutreffend.

47

Die Feststellung, daß die Geschäftsbücher der Eu. zumindest seit Mitte 1961 nicht mehr ordnungsmäßig geführt wurden, konnte schon daraus hergeleitet werden, daß aus diesem Grunde der für das Unternehmen tätige Steuerberater keine Bilanzen erstellen konnte. Eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens bedurfte es hierzu entgegen der Ansicht des Revisionsführers nicht.

48

4.

Der Antrag vom 6. Januar 1966 (Protokollband II Bl. 337 a, 337 b) auf Beiziehung zahlreicher Akten, welcher von der Revision zutreffend als Beweisermittlungsantrag gekennzeichnet wird, sollte das Gericht zu weiteren Ermittlungen über die Frage anregen, ob die Angeklagten ihr Vorgehen für rechtmäßig halten konnten. Der Beschwerdeführer sieht einen Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht darin, daß die beantragten Ermittlungen nicht angestellt worden sind. Die Rüge entspricht indessen nicht der gem. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form, weil durchweg Angaben darüber fehlen, mit welchen Aktenstellen welche Tatsachen im einzelnen bewiesen werden sollen.

49

5.

Die Strafkammer hat nur zu einem Teil der im Urteil behandelten Fälle die Kunden als Zeugen vernommen, deren übereinstimmende Aussagen aber für die Beurteilung sämtlicher Fälle verwertet. Das bemängelt die Revision zu Unrecht.

50

Die Strafkammer hat angenommen, daß mit den Automaten niemand einen unkostendeckenden Gewinn erzielt hat, weil alle in der Hauptverhandlung vernommenen Kunden entsprechend ausgesagt haben und die Angeklagten keinen zufriedenen Kunden als Entlastungszeugen haben nennen können, obwohl ihnen die Geschäftsunterlagen zugängig gemacht und alle von der Polizei ermittelten Kunden bekannt waren (Bl. 154 UA). Hierin erblickt der Beschwerdeführer eine unzulässige Umkehrung der Beweislast zum Nachteil der Angeklagten. Das trifft nicht zu; denn das Gericht bringt unmißverständlich zum Ausdruck, daß es keinerlei Zweifel an der Richtigkeit seiner Feststellung hat. Zwar hat es auch das prozessuale Verhalten der Angeklagten zur Überzeugungsbildung herangezogen. Das ist jedoch gemäß § 261 StPO zulässig, wonach die Überzeugung frei "aus dem Inbegriff der Verhandlung" zu schöpfen ist.

51

Ferner haben die in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Kunden ausgesagt, die Vortäuschung günstiger Erfahrungen mit den Automaten sei für den Vertragsabschluß bestimmend oder mitbestimmend gewesen. Der hieraus von der Strafkammer auf alle Vertragsfälle gezogene Schluß ist unbedenklich, zumal er durch eine weitere, der Lebenserfahrung nicht widersprechende Erwägung gestützt wird, wonach anzunehmen ist, daß keiner der nicht vernommenen Kunden bei Kenntnis des wahren Sachverhalts einen Vertrag mit der Eu. abgeschlossen hätte (Bl. 151 UA).

52

6.

Der Angeklagte C. hat jeweils selbständige Betrugshandlungen begangen, indem er teils persönlich die Verträge mit den Kunden geschlossen, teils die einzelnen Interessentenmeldungen an die Vertreter weitergeleitet hat. In den Fällen Sch., He., De. und Si. (Bl. 133 bis 135 UA) muß das Verfahren jedoch gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt werden, weil weder Anklage noch Nachtragsanklage erhoben worden ist. Im übrigen ist der Angeklagte C. durch die irrige Annahme fortgesetzter Handlungen nicht beschwert. Es ist ausgeschlossen, daß bei der Vielzahl der verbleibenden Fälle sich die teilweise Einstellung auf das Strafmaß auswirken könnte.

53

D. Die Revision des Angeklagten Sa.

54

Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt. Die Revisionsrechtfertigung beschränkt sich auf unzulässige Angriffe gegen die tatrichterlichen Feststellungen. Auch der Angeklagte Sa. ist durch die unzutreffende Annahme der Strafkammer, die einzelnen Betrügereien ständen in Fortsetzungszusammenhang, nicht beschwert. Die weitere Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin hat keinen Fehler ergeben.

55

E. Die Revision des Angeklagten S.

56

Die Aufklärungsrüge ist mangels Angabe von Beweismitteln unzulässig. Im übrigen wendet sich die Revision nur gegen die Beweiswürdigung, die rechtlich nicht zu beanstanden ist. Auch sonst enthält das Urteil keinen Rechtsfehler.

Baldus
Willms
Henning
Müller
Baumgarten