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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.12.1963, Az.: BVerwG IV C 109.62

Kriegssachschaden an einem Werkzeuge-Maschinen-Apparatebau-Betrieb; Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz (FG); Begriff der Kriegshandlung; Zurückführung des Schadens auf bestimmte kriegerische Ereignisse ; Erfordernis des Ausklammerns der Kriegsfolgeschäden im weiteren Sinne; Einordnung einer "wilden" Demontage; Vorliegen des erforderlichen Ursachenzusammenhangs zwischen Schaden und einem bestimmten kriegerischen Ereignis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.12.1963
Aktenzeichen
BVerwG IV C 109.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12832
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 28.11.1961 - AZ: XV A 58.61

Fundstellen

  • RLA 1964, 186
  • ZLA 1964, 56

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Dezember 1963
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Klein, Clauß und Isendahl
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. November 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt für einen Kriegssachschaden an einem Werkzeuge-Maschinen-Apparatebau-Betrieb, der zuletzt in Berlin-Tegel seinen Standort hatte, die Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz. Dieses Unternehmen hatte er im Jahre 1937 mit dem Ingenieur S. und dem Handwerksmeister S. der bereits 1939 ausschied, begründet. Zwischen den verbliebenen Gesellschaftern - einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - kam es zu einer Vereinbarung, wonach S. aus dem Unternehmen mit Wirkung vom 31. Dezember 1943 ausschied bei Auszahlung seines Anteils an dem Wert des Gesellschaftsvermögens.

2

Am 22./23. November 1943 wurde die zunächst in Berlin-Mitte belegen gewesene Betriebsstätte durch Kriegseinwirkung zerstört. Für diesen Schaden erhielt der Kläger eine Entschädigung nach der Kriegssachschädenverordnung in Höhe von 150.000 RM, womit er eine Betriebsstatte in Berlin-Hermsdorf einrichtete, die in der Zeit vom 18. bis 23. Juni 1945 von Angehörigen der sowjetischen Besatzungsmacht abgebaut wurde. Den Schaden gibt der Kläger mit 291.316 RM an. Mit ihm erhalten gebliebenen Maschinen richtete der Kläger schließlich den Werkzeuge-Maschinen-Apparatebau-Betrieb in Berlin-Tegel ein, den er bis über den 1. April 1949 hinaus fortgesetzt hat. - Das Finanzamt teilte auf Anfrage dem Ausgleichsamt mit, der Kläger sei am 1. Januar 1940 zur Hälfte Mitinhaber des Betriebes mit der Firmenbezeichnung S.-S. Werkzeuge-Maschinen-Apparatebau-Betrieb, und am 1. April 1949 Einzelinhaber des Gewerbebetriebes in Berlin-Tegel gewesen. Der Einheitswert des Betriebes am 1. Januar 1940 habe 16.900 RM und sein Anteil 9.200 RM betragen; der Einheitswert für die Einzelfirma sei für den 1. April 1949 auf 15.600 RM festgesetzt worden. Darauf lehnte die Ausgleichsbehörde den Feststellungsantrag ab, weil der ihrer Ansicht nach vorzunehmende Einheitswertvergleich zu den beiden Eckzeitpunkten keine Schadensfeststellung zulasse. - Die Beschwerde blieb ohne Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Ermittlung des Schadenshöchstbetrages ergebe, daß keine Schadensfeststellung möglich sei, weil der Anteil des Klägers am Einheitswert des Betriebes per 1. Januar 1940 wertmäßig niedriger sei als der Einheitswert des ihm später allein gehörenden Unternehmens zum 1. April 1949. Ein solcher Vergleich müsse vorgenommen werden, weil eine Neugründung im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 2 FG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der 8. FeststellungsDV nicht vorliege. § 6 a.a.O. schließe die Annahme einer Neugründung aus, sofern im Vergleichszeitraum eine Personengesellschaft in einen Einzelbetrieb umgewandelt werde. Bei Beteiligungsverhältnissen an einer offenen Handelsgesellschaft oder einer ähnlichen Gesellschaft trete unter sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 1 der 8. FeststellungsDV bei der Berechnung des Schadenshöchstbetrages der jeweilige Anteil des Gesellschafters an diesen Einheitswerten an die Stelle der zu vergleichenden Einheitswerte des gewerblichen Betriebes. Der Kläger habe aber am 1. Januar 1940 mit S. das Unternehmen zusammen betrieben, und am 1. April 1949 habe ihm das - sachgleiche - Unternehmen allein gehört. - Sachgleichheit sei unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei dem vorliegenden Sachverhalt ohne weiteres anzunehmen. - Es sei auch der Kapitalanteil Strehlow nicht dem Anteil des Klägers zugewachsen, wie die vorgelegten Bilanzen eindeutig ergäben. Daher könne als Anfangsvergleichswert kein anderer Betrag angesetzt werden als der Anteil des Klägers an dem Einheitswert des Betriebes zum 1. Januar 1940. Das Ausscheiden Strehlows habe auch nicht zu einer "nicht in Geld bestehenden Einlage des Klägers" im Sinne des § 13 Abs. 5 FG geführt. Vergleiche man aber den Anteil des Klägers am Anfangsvergleichswert (9.200 RM) mit dem (vollen) Endvergleichswert, so sei eine Schadensfeststellung nicht möglich. - An den Einheitswerten sei festzuhalten, obwohl die zu den Einkommensteuerakten eingereichten Jahresschlußbilanzen des Unternehmens für 1945 bis 1947 und die Reichsmarkschlußbilanz vom 25. Juni 1948 sowie die DM-Eröffnungsbilanz zum 1. April 1949, die der Kläger am 31. Juli 1950 dem Finanzamt vorgelegt habe, ein Minuskapital aufwiesen, was den - wahren - wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebes am Währungsstichtag entsprochen haben dürfte. Der Kläger habe aber den vom Finanzamt auf den 1. April 1949 - sachlich falschen - jedoch festgesetzten Einheitswert selbst verschuldet, weil er unter dem 30. Januar 1951 eine verbesserte Bilanz zum 1. April 1949 als Anlage zur Einkommensteuererklärung vorgelegt habe, um Kreditaufnahmen zu erleichtern.

4

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die - zugelassene - Revision eingelegt, die er damit begründet, es sei fehlerhaft, als Ausgangswert für die Berechnung des Schadenshöchstbetrages von seinem Anteil am Anfangsvergleichswert auszugehen und eine "Umwandlung" im Sinne des § 6 der 8. FeststellungsDV statt eine Neugründung im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 2 FG anzunehmen. Außerdem könne nicht für die Berechnung des Schadenshöchstbetrages ein offensichtlich sachlich falscher Einheitswert zugrunde gelegt werden, insbesondere dann nicht, wenn - wie im vorliegenden Falle - besondere schwierige wirtschaftliche Verhältnisse nach der Währungsumstellung in Berlin geherrscht hätten. Die Bilanzberichtigung sei ein Versuch gewesen, eine Betriebseinstellung zu vermeiden, was nicht nur im persönlichen Interesse des Klägers, sondern auch im Interesse der Wirtschaft von Berlin gelegen hätte.

5

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hat hingegen beantragt, die Revision zurückzuweisen, weil er im Ergebnis das angefochtene Urteil für richtig halte.

6

Durch Beschluß vom 19. Juni 1963 hat der Senat dem Kläger aufgegeben, sich darüber zu erklären, ob der Verlust des Betriebes in Hermsdorf im Juni 1945 als ein Schaden durch Wegnahme oder Plünderung von Sachen im Zusammenhang mit einzelnen kriegerischen Ereignissen behauptet werde, oder ob es sich um eine Demontage handelte, und weiterhin, ob bei Annahme eines Demontageschadens ein solcher Schaden auf Kriegsereignissen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 a FG beruht haben könne. Daraufhin hat der Kläger im Schriftsatz vom 2. August 1963 erklärt, der Antrag auf Schadensfeststellung vom 20. März 1954 habe "lediglich" den durch totale Ausräumung des gesamten Betriebes Hermsdorf, B. Straße 144, in der Zeit vom 18. bis 23. Juni 1945 eingetretenen Schaden zum Gegenstand gehabt. Auch das Ausgleichsamt, der Beschwerdeausschuß und das Verwaltungsgericht hätten sich nur auf diesen Tatbestand beschränkt. In den weiteren Ausführungen wird dargetan, daß der Verlust des Betriebes in Hermsdorf als Kriegssachschaden - und nicht als "Demontage" im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes - AKG - unter dem Gesichtspunkt der Entziehung von Vermögenswerten zum Zwecke der Reparation anzusehen sei. Sogenannte wilde Entnahmen (u.a. auf Grund eines angemaßten Beuterechts) könnten nicht unter "Reparationsschäden" eingeordnet werden.

7

Die sowjetischen Besatzungstruppen hätten kurz vor der Veränderung der Zuteilung der Berliner Verwaltungsbezirke durch die Besatzungsmächte in den Westsektoren Betriebe nach ihrem Gutdünken ausgeräumt. Nachdem bereits beim Einrücken der sowjetischen Fronttruppen am 21. April 1945 gleich ein Teil der Maschinen mitgenommen worden sei, habe am 18. Juni 1945 eine sowjetische Autokolonne den Betrieb vollständig ausgeräumt, Einrichtungen heruntergerissen, zerschlagen und zerstört. Dies sei ein Beweis dafür, daß es sich keinesfalls um eine planmäßige Demontage zum Zwecke der Reparation gehandelt habe; vielmehr sei ein Kriegssachschaden im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 LAG anzunehmen.

8

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds weist in seiner Stellungnahme vom 2. November 1963 darauf hin, der Kläger habe ausdrücklich erklärt, daß er nur die im Juni 1945 eingetretenen Schäden zum Gegenstand seines Klagebegehrens machen wolle. Aus seiner Sachdarstellung ergebe sich aber, daß ein Kriegssachschaden im Sinne des § 13 LAG nicht vorliege. Die Wegnahmen bzw. Zerstörungen durch die sowjetische Besatzungsmacht seien zu einer Zeit geschehen, als Berlin längst aufgehört habe, Kriegsschauplatz zu sein. Sie seien Folgeerscheinungen der damals bereits bestehenden Spannungen zwischen den Alliierten und der damals bevorstehenden Sektorenveränderungen in Berlin. Wegen der ausdrücklichen Begrenzung des Anspruchs, des Klägers auf die im Jahre 1945 eingetretenen Schäden erübrige sich darauf einzugehen, inwieweit die durch wilde Wegnahme und mutwillige Zerstörungen hervorgerufenen Schäden Tatbestände des § 8 Abs. 2 Nr. 4 a FG sein könnten. Falls es jedoch hierauf ankommen sollte, dürften noch erstinstanzliche Feststellungen erforderlich sein.

9

Sämtliche Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

10

II.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

11

Da der Kläger sein Begehren, den Schaden festzustellen, ausdrücklich auf die Ereignisse in der Zeit vom 18. bis zum 23. Juni 1945 beschränkt und - wie er zutreffend vorträgt - dies auch bereits gegenüber den Behörden und dem Verwaltungsgericht getan hat, ist die Entscheidung des Falles davon abhänig, ob die damals von einer Besatzungsmacht angerichteten Schäden als Kriegssachschäden im Sinne der Vorschriften der §§ 4 FG, 13 LAG zu beurteilen sind. - Folgt man der obergerichtlichen Rechtsprechung, die sich zu dem Begriff des Kriegssachschadens entwickelt hat, so ist festzustellen, daß der Schaden, der dem Kläger im Juni 1945 entstanden ist, nicht "unmittelbar durch Kriegshandlungen" im Sinne des § 13 Abs. 1 LAG verursacht worden ist. Denn nach dieser Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, versteht man unter Kriegshandlungen (§ 13 Abs. 2 LAG) Ereignisse in einem vom Gegner unmittelbar angegriffenen, unmittelbar bedrohten oder besetzten Gebiet, die den Schaden - Beschädigung, Wegnahme oder Plünderung von Sachen - unmittelbar verursacht haben, und zwar muß der Schaden auf bestimmte kriegerische Ereignisse zurückzuführen sein.

12

Auszuschließen sind mithin Geschehnisse infolge von Zuständen der allgemeinen und völligen Verwirrung und der Rechtlosigkeit, der zwangsläufigen Folgen des totalen Zusammenbruchs, selbst dann, wenn derartige Zustände sich im Anschluß an gerade abgeschlossene Kampfhandlungen ergeben haben mögen. - Mit anderen Worten: Schäden, die lediglich durch das "freie Schalten und Walten der Besatzungsmächte und deutscher Behörden" eingetreten sind, sind nicht zu berücksichtigen. Denn aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu entnehmen, daß ein Zusammenhang mit dem Kriege im allgemeinen kein ausreichendes Schadenselement ist, da sonst ein Widerspruch zu den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entstehen würde, wonach ein lastenausgleichsrechtlich erheblicher Schaden nur bestimmte kriegerische Einzelgeschehnisse zur Voraussetzung haben kann.

13

Daraus ergibt sich: Auszuklammern sind Kriegsfolgeschäden im weiteren Sinne, auch wenn sich bis zum 31. Juli 1945 Schadenstatbestände ereignet haben mögen. Der Gesetzgeber hat zwar auch nach Beendigung der allgemeinen Kampfhandlungen (8. Mai 1945) eingetretene Tatbestände zugelassen, die aber im unmittelbaren Zusammenhang mit "kriegerischen Ereignissen" stehen müssen. Es wird sich dabei hauptsächlich um die Verursachung von Schäden handeln können, die durch Maßnahmen der besetzenden Truppe zum Zwecke ihrer Sicherheit, Unterbringung oder Versorgung hervorgerufen worden sind (vgl. u.a.Urteile vom 28. April 1955 - BVerwG III C 3.54 - [abgedr. b. Buchholz 427.2 § 4 FG Nr. 2], vom 13. Juni 1955 - BVerwG III C 54.54 - [abgedr. b. Buchholz 427.2 § 4 FG Nr. 3] undvom 24. Oktober 1958 - BVerwG IV C 355.57 - [abgedr. b. Buchholz 427.3 § 13 LAG Nr. 40] sowieBeschluß vom 20. Oktober 1955 - BVerwG IV B 56.55 - [abgedr. b. Buchholz 427.2 § 4 FG Nr. 4]).

14

Handelte es sich um eine "wilde" Demontage, wie der Kläger vorträgt, so fehlt es zur Anerkennung eines lastenausgleichsrechtlich erheblichen Kriegssachschadens schon an dem erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen Schaden und einem bestimmten kriegerischen Ereignis (Kriegshandlung im engeren Sinne). Muß allein daran die Revision scheitern, dann kommt es auf alle anderen Erörterungen, die im angefochtenen Urteil zur Rechtslage angestellt worden sind, nicht mehr an. Das betrifft sowohl die Ausführungen über die Berechnung des Schadenshöchstbetrages als auch über die Frage, ob der zum Währungsstichtag festgestellte Einheitswert die Behörde zu binden vermag, weil er sich als sachlich falsch herausgestellt hat.

15

Jedoch daran, daß die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden ist, ändert sich nichts, so daß, wie geschehen, zu erkennen war.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.

17

[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.

Külz
Oswald
Klein
Clauß
Isendahl