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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.04.1989, Az.: BVerwG 5 B 176.88

Sozialhilfeträger; Besonderer Härtefall; Hilfe zum Lebensunterhalt; Ermessen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.04.1989
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 176.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12398
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 05.06.1987 - AZ: 5 VG 940/87
OVG Hamburg - 22.08.1988 - AZ: Bf I 21/88

Fundstellen

  • FEVS 38, 397 - 399
  • FuR 1990, 52 (red. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1990, 39-40 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfS 1990, 20-21

Amtlicher Leitsatz

Das dem Träger der Sozialhilfe in § 26 Satz 2 BSHG eingeräumte Ermessen erstreckt sich auch auf die Form der nach dieser Vorschrift in Geld gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt, und zwar unabhängig von den in § 15 b BSHG bestimmten Voraussetzungen.

Redaktioneller Leitsatz

Der Sozialhilfeträger hat einen Ermessensspielraum bezüglich der Form der zu gewährenden Hilfe zum Lebensunterhalt für Auszubildende in besonderen Härtefällen i.S.d. § 26 S. 2 BSHG, unabhängig von den in § 15 b BSHG aufgeführten Voraussetzungen.

In der Verwaltungsstreitssache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. April 1989
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz und Rotter
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. August 1988 wird verworfen.

Die Beschwerde des Klägers zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluß wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin zu 2 ist unzulässig und daher zu verwerfen. Die vom Kläger zu 1 am 3. Oktober 1988 eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. August 1988 ist nicht zugleich eine solche der Klägerin zu 2. Der Prozeßbevollmächtigte beider Kläger hat jene Beschwerde ausdrücklich nur "namens, und in Vollmacht des Klägers" erhoben. Seine Annahme, es sei lediglich in Folge eines Büroversehens unterblieben, den Namen der Klägerin zu 2 im Kurzrubrum jener Beschwerde aufzuführen, trifft also nicht zu. Die mithin als selbständiges Rechtsmittel aufzufassende Beschwerde der Klägerin zu 2 ist aber erst am 12. Dezember 1988, mithin nach dem Ablauf der in § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO bestimmten Frist von einem Monat eingelegt worden, überdies entgegen § 132 Abs. 3 Satz 2 VwGO unmittelbar bei dem Bundesverwaltungsgericht.

2

Die - zulässige - Beschwerde des Klägers zu 1 (im folgenden: Kläger) ist unbegründet und daher zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen, unter denen ausschließlich nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen ist.

3

1.

Die Rechtssache hat nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche. Bedeutung. Die aus dem Beschwerdevortrag abzuleitende Rechtsfrage,

4

ob die Hilfe zum Lebensunterhalt, von deren Bezug ein Auszubildender, dessen Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (oder des Arbeitsförderungsgesetzes) dem Grunde nach förderungsfähig ist, nach § 26 Satz 1 BSHG grundsätzlich ausgeschlossen ist, die aber in besonderen Härtefällen (ausnahmsweise) gewährt werden kann (s. § 26 Satz 2 BSHG), in einem solchen Fall überhaupt nicht oder allenfalls unter den in § 15 b BSHG bestimmten Voraussetzungen als Darlehen gewährt werden darf,

5

ist nicht in dem Sinne durch höchstrichterliche Entscheidung klärungsbedürftig, daß durch eine solche Entscheidung die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewahrt oder das Recht in bedeutsamer Weise fortentwickelt werden müßte. In einem Revisionsverfahren wäre nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht (wie schon zuvor das Verwaltungsgericht) diese Rechtsfrage dahin beantwortet hat, das dem Träger der Sozialhilfe in § 26 Satz 2 BSHG eingeräumte Ermessen erstrecke sich auch auf die Form der nach dieser Vorschrift in Geld gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt, und zwar unabhängig von den in § 15 b BSHG bestimmten Voraussetzungen (s. auch den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 27. August 1986 <FEVS 37, 56>).

6

Das steht nicht nur im Einklang mit § 4 Abs. 2 BSHG, sondern überzeugt besonders deshalb, weil die im Ermessen des Trägers der Sozialhilfe stehende Hilfegewährung nach § 26 Satz 2 BSHG der Sache nach eine (Fortsetzung der) Ausbildungsförderung und nicht eine "normale" Hilfe zum Lebensunterhalt ist. Auch von daher könnte der im Schrifttum (vereinzelt) vertretenen Auffassung nicht beigetreten werden, daß mit Rücksicht auf die in einzelnen Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes getroffene Darlehensregelung (so in § 15 a, § 15 b, § 27 Abs. 2 Satz 2, § 30 Abs. 3 und § 89) in anderen Fällen eine darlehensweise Hilfegewährung unzulässig sei (so Giese in Gottschick/Giese, Das Bundessozialhilfegesetz, Kommentar 9. Aufl. 1985, § 8 Rdnr. 5.1; Luber, Tuberkulosehilfe, Loseblatt-Sammlung, Stand 1. April 1988, Band I, Bundessozialhilfegesetz, § 8 Erl. 2 c).

7

2.

Eine Zulassung der Revision aus dem Grund, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts in bezug auf die (erstmals im Berufungsverfahren gestellten) Hilfsanträge zu a) und b) von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1985 (BVerwGE 71, 12) abweichen soll, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil aus dem Vortrag zu diesem Zulassungsgrund nicht hervorgeht, worin im einzelnen der rechtserhebliche Auffassungsunterschied zwischen dem Berufungsgericht und dem Revisionsgericht bestehen könnte. Schon im Berufungsverfahren hat es der (auch dort anwaltlich vertreten gewesene) Kläger an jeder Angabe dazu fehlen lassen, um welche einmaligen Leistungen und um welche Mehraufwendungen es sich gehandelt hat, die nicht dem ausbildungsgeprägten Lebensunterhalt zuzuordnen gewesen sein sollen. Dabei hätte es sich um in der Person des Klägers entstandene Aufwendungen handeln müssen; denn nur in bezug auf ihn hatte die Beklagte die an der Höhe einer denkbaren Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ausgerichtete Hilfe zum Lebensunterhalt darlehensweise gewährt.

8

3.

In vergleichbarer Weise führt ferner die Rüge des Klägers, das Oberverwaltungsgericht habe in bezug auf das mit dem Hilfsantrag zu d) geltend gemachte Begehren den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht, nicht zur Zulassung der Revision. Auch hierzu fehlt jeder Vortrag (auch schon im Berufungsverfahren), insbesondere dazu, ob der Kläger vom Studium beurlaubt worden war und - wenn ja - ob dies während des hier zu beurteilenden Zeitabschnitts der Fall gewesen ist. Es lag bei dem anwaltlich vertretenen Kläger, zunächst einmal selbst hierzu das Notwendige vorzutragen. Dem Berufungsgericht brauchte sich eine Beweiserhebung, die der Kläger nicht angeregt hatte, nicht aufzudrängen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Fink
Rochlitz
Rotter