Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.03.1975, Az.: BVerwG VI CB 85.74
Ablehnung des Kriegsdienstes aus rationalen Gründen ist nicht notwendig Ausdruck einer Gewissensentscheidung; Keine Ersetzung der Revisionsbegründung durch die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (wie BVerwG VI C 200.73)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.03.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG VI CB 85.74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 14901
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster - 05.06.1974 - AZ: 4 K 279/73
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer A 1975, 288
In der Verwaltungsstreitsache hat
der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. März 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz und Dr. Becker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 5. Juni 1974 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen das genannte Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeund des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die hiergegen nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Zu Unrecht macht der Kläger geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab und die Sache habe grundsätzliche Bedeutung.
Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend davon ausgegangen, die Auffassung des Klägers, Krieg sei abnorm, könne als rationale Begründung seiner Haltung für sich, allein genommen nicht Ausdruck einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG sein. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es für die Gewissensentscheidung nicht, den Krieg als solchen und die Vernichtung von Menschenleben abzulehnen und für das größte Übel zu halten. Voraussetzung für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ist vielmehr das Bewußtsein, der Zwang zur Tötung von Menschen bei einem kriegerischen Einsatz werde die eigene sittliche Persönlichkeit zerbrechen oder schädigen (Beschluß vom 1. Februar 1973 - BVerwG VI B 3.73 - [Buchholz 448.0 § 25 VPflG Nr. 44] und Beschluß vom 13. September 1974 - BVerwG VI CB 70.74 -). Dem allerdings sehr knappen Urteil ist ferner nicht zu entnehmen, das Verwaltungsgericht habe abweichend von den in der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 23, 98; Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 37.68 [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 25]; Beschluß vom 1. Februar 1973 - BVerwG VI B 3.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 44]) verkannt daß auch rationale Motive zu einer derartigen Bindung im Gewissen führen können. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht nur keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu finden vermocht, daß im Falle des Klägers der von allen friedfertigen Menschen geteilte Abscheu vor dem Kriege zu der zwingenden Erkenntnis geführt hat, unter keinen denkbaren Umständen ohne schwere seelische Not imstande zu sein, selbst am Kriege mit der Waffe teilnehmen zu können (BVerwGE 38, 358; Beschlüsse vom 18. September 1974 - BVerwG VI CB 70.74 - und vom 30. Januar 1975 - BVerwG VI B 85.74 -).
Soweit die Beschwerde im Zusammenhang mit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung der Bekundungen des Klägers zur Gewaltanwendung in kriegerischen Notlagen eine Abweichung von den Entscheidungen BVerwGE 7, 242, BVerwGE 23, 98 und vom Urteil vom 18. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 61.70 - geltend machen möchte, läßt sie schon die nach § 132 Abs. 5 Satz 3 VwGO erforderlichen Ausführungen darüber vermissen, inwiefern das angefochtene Urteil in seinen entscheidungserheblichen rechtlichen Darlegungen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 22. Märs 1973 - BVerwG VI B 5.73 - und vom 22. Oktober 1974 - BVerwG VI B 48.74 -). Die Beschwerdeschrift enthält insoweit lediglich unbeachtliche Angriffe auf die Beweiswürdigung (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VI C 171.73 - und Beschluß vom 24. Juni 1974 - BVerwG VI B 25.74 -) Die den Folgerungen des Verwaltungsgerichts zugrundeliegende Rechtsauffassung steht im übrigen auch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang. Der Kläger hat unter anderen ausgesagt, müßte er Gewalt anwenden, würde ihn das beschäftigen, vielleicht sogar psychisch belasten. Zwar kann von einen Wehrpflichtigen, der als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden will, nicht verlangt werden, daß er sich in vollem Umfang und in allen Einzelheiten darüber im klaren ist, wie er auf das Töten eines Menschen im Kriege reagieren würde und welche seelischen Folgen das für ihn haben würde. Doch kann die Art seiner Stellungnahme von Bedeutung für die Frage sein, ob er sich mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung ernsthaft befaßt hat und ihn ein unabweisbarer Gewissenszwang leitet (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteil vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VI C 171.73 -). Wenn das Verwaltungsgericht aus den Bekundungen des Klägers geschlossen hat, er empfinde das Leid des Krieges nicht stärker als jeder vernünftig Denkende, so liegt dieser Feststellung keine von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Rechtsauffassung zugrunde (vgl. Beschluß vom 12. November 1974 - BVerwG VI C 95.74/VI B 70.74 -) Ebensowenig ist das Verwaltungsgericht von den rechtlichen Maßstäben abgewichen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Würdigung der Bekundungen des als Partei vernommenen Wehrpflichtigen gelten. Der beschließende Senat hat diese dahin präzisiert, daß im Rahmen der dem Tatsachengericht obliegenden Beweiswürdigung den eigenen Angaben des Wehrpflichtigen je nach dem Gesamteindruck des Gerichts für dessen abschließende Meinungsbildung größeres Gewicht zukommen kann, als es meist sonst in der Prozeßpraxis der Fall isr (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 36.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 52]). Entgegen seiner auf Grund der Beweisaufnahme gewonnenen Überzeugung kann und darf das Verwaltungsgericht nicht eine andere vielleicht denkbare für den Kläger günstigere Schlußfolgerung der Entscheidung zugrunde legen (Beschluß vom 13. Mai 1974 - BVerwG VI CB 186.73 -) Der Richter darf das Vorliegen einer Gewissensentscheidung nur dann bejahen, wenn er im Einzelfall davon überzeugt ist; dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem die Rechtsprechung des beschließenden Senats für verfassungsgemäß erachtenden Beschluß vom 23 April 1974 - 2 BvR 118/74 - bekräftigt (vgl. auch Beschluß vom 17. Dezember 1974 - BVerwG VI E 74.74 -).
In Wahrheit wendet sich der Kläger mit dieser wie mit seinen anderen Beanstandungen gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Damit kenn aber eine Abweichungsrüge (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG) nicht begründet werden (Beschluß vom 25. November 1974 - BVerwG VI B 68.74 - mit Nachweis der ständigen Rechtsprechung).
Auch eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen wäre in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG). Die von der Beschwerde angeführten Fragen sind nur tatsächlicher Art und einzelfallbezogen zu beantworten. Dies gilt zunächst für die Frage, ob ursprünglich christliche Motive eines Wehrpflichtigen noch fortwirken und Aufschluß über seine etwaige Gewissensentscheidung geben können, obwohl er sie nach seiner Aussage inzwischen hat fallenlassen und seine Entscheidung nunmehr rein rational begründet. Es trifft aber auch auf die Frage zu, ob ein Wehrpflichtiger, der nach, der Anwendung von Gewalt seine innere Erschütterung verdrängen würde, gleichwohl einen sein Gewissen belastenden schweren seelischen Schaden erleiden würde.
Mit der etwa zugleich beabsichtigten Rüge eines Verfahrensmangels, nämlich der nicht ausreichenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO), kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet werden. Verfahrensmängel können in Wehrpflichtsachen nur mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwGE 28, 22; 29, 226 [BVerwG 15.03.1968 - VII P 5/67]; 30, 111 [BVerwG 03.07.1968 - V C 105/67]; Beschluß vom 11. Juni 1974 - BVerwG VI B 30.74 -; Beschluß vom 9. Dezember 1974 - BVerwG VI C 200.73 -).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Revision ist unzulässig, denn sie genügt nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 67 Abs. 1 VwGO.
Mit Rücksicht auf den durch § 67 Abs. 1 VwGO aufgestellten Grundsatz des Vertretungszwanges sind an eine Revisionsbegründung strenge Anforderungen zu stellen (BVerwGE 22, 38 [39]). Die Revisionsbegründungsfrist kann daher nicht etwa deshalb als gewahrt angesehen werden, weil der Kläger fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese begründet hat. Ebensowenig wie eine Rechtsmittelerklärung, die von einem Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten abgegeben wird, einer Umdeutung zugänglich ist (Beschlüsse vom 29. Januar 1962 - BVerwG II C 83.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 27], vom 25. Mai 1973 - BVerwG V C 069.72 - [Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 24] und vom 19. Juli 1974 - BVerwG VI C 63.74 -), ist dies in der Regel in bezug auf eine Rechtsmittelbegründung möglich (Beschluß vom 9. Dezember 1974 - BVerwG VI C 200.73 -). Die Beschwerde und die Beschwerdebegründung entsprechen nicht der Revision und der Revisionsbegründung. Sie betreffen verschiedene verfahrensrechtliche Gegenstände. Die Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich allein gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, daß die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Verfahrensrevision hingegen richtet sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache. Beide Rechtsbehelfe sind nicht austauschbar (vgl. Beschluß vom 3. August 1973 - BVerwG VIII B 39.73 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 112]). Die Nichtzulassungsbeschwerde ersetzt somit nicht die selbständige Begründung der Revision (vgl. auch Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, RdNr. 216). Auch eine - von der Revision hier ohnehin nicht ausdrücklich vorgenommene - Verweisung auf die. Beschwerdebegründung wird den formellen Anforderungen (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO) an eine eigenständige Revisionsbegründung grundsätzlich nicht gerecht (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 24. Juli 1968 - BVerwG IV CB 22.68 - [Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 30] und vom 9. Dezember 1974 - BVerwG VI C 200.73 -). Die Revision hat auch nicht zur Begründung auf die in demselben Schriftsatz enthaltene Beschwerdebegründung Bezug genommen (vgl. dazu BVerwGE 21, 286 [288] und Urteil vom 17. Oktober 1968 - BVerwG VIII CB 188.67 - [NJW 1969, 1076]). Es ist zudem nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, einer wenig übersichtlichen und geordneten Beschwerdeschrift, wie sie hier vorgelegt worden ist, im Wege wohlwollender Interpretation allein das zu entnehmen, was zur Begründung der Revision geeignet sein könnte (vgl. Beschlüsse vom 10. Dezember 1963 - BVerwG VI C 140.62 - [Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 15], vom 12. Dezember 1972 - BVerwG IV B 122.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 99] und vom 1. Juli 1974 - BVerwG VI B 10.74 -). Vielmehr soll der Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 VwGO gerade eine für die revisionsgerichtliche Nachprüfung geeignete Revisionsbegründung gewährleisten. Dies setzt die Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes sowie dessen schriftsätzliche Aufbereitung durch den Rechtsanwalt voraus (BVerwGE 22, 38 [39]). Daran fehlt es hier offensichtlich.
Abgesehen davon wäre die Revision, sollte der Beschwerdeschrift zugleich die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) zu entnehmen sein, auch deswegen unzulässig, weil sie nicht dem Darlegungserfordernis des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechend bei weiterer Aufklärung das zu erwartende Beweisergebnis vorgetragen hat (vgl. BVerwGE 31, 212 [217, 218]; Beschluß vom 28. Mai 1974 - BVerwG VI C 169.73 -). Im übrigen mußte sich dem Verwaltungsgericht nach der eingehenden Vernehmung des Klägers als Partei eine weitere Aufklärung nicht aufdrängen.
Die Revision war nach alledem gemäß § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluß zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154. Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Waitz
Dr. Becker