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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.02.1987, Az.: BVerwG 2 B 12.87

Inhalt des Folgenbeseitigungsanspruchs; Nichtbestehen der zweiten staatlichen Prüfung für das Lehramt an Grundschulen und Hauptschulen; Anforderungen an die ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.02.1987
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 12.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 12390
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 04.11.1986 - AZ: 2 OVG A 166/85

Fundstelle

  • BayVerwBl 1987, 541

Redaktioneller Leitsatz

Zum Inhalt des Folgenbeseitigungsanspruches.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. Februar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 4. November 1986 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.100 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

3

Der Kläger, der die Einstellung als Lehrer für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen erstrebt, bezeichnet als rechtsgrundsätzlich die Frage, "ob unter Wiederherstellung des vorigen Zustandes im Rahmen des Folgenbeseitigungsanspruches auch zu verstehen ist, daß das Ergebnis der Wiederholung einer ersten rechtswidrigen Prüfung auf den Zeitpunkt der ersten Prüfung zurückzubeziehen ist oder ob es nur ab dem Zeitpunkt seines Entstehens Wirkung entfalten kann". Diese Frage bedarf keiner Entscheidung in einem künftigen Revisionsverfahren. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß der Anspruch auf Folgenbeseitigung, der ein Verschulden der Behörde nicht voraussetzt, nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustandes gerichtet ist; er kann jedoch mangels gesetzlicher Vorschriften nicht zu einem darüber hinausgehenden Erfolg führen, insbesondere auch nicht zu einem Ausgleich für Schäden, die durch unrichtiges Verwaltungshandeln verursacht worden sind (vgl. u.a. Urteil des beschließenden Senatsvom 12. Juni 1979 - BVerwG 2 C 19.75 - <Buchholz 237.5 § 92 Nr. 5> mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung sowie BVerwGE 69, 366 <371>[BVerwG 19.07.1984 - 3 C 81/82]). Auch wenn die nicht bestandene Wiederholungsprüfung im Jahre 1978 wegen unrichtiger Besetzung des Prüfungsausschusses aufgehoben worden ist, kann der Kläger nicht schon deshalb verlangen, im Wege der Folgenbeseitigung so gestellt zu werden, als habe er bereits im Jahre 1978 und nicht erst im Jahre 1981 die zweite staatliche Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bestanden und erst im Mai 1984 seine Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst beantragt.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.100 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Der Senat hat gemäß seiner ständigen Praxis bei Streitsachen um die Begründung oder Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Probe pauschalierend den halben Jahresbetrag des Endgrundgehalts aus dem angestrebten Amt als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.

Fischer
Dr. Franke
Dr. Maiwald