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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.04.1978, Az.: VI ZB 11/77

Ermittlung der Beschwer bei Abweisung einer Nichtigkeitsklage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.04.1978
Aktenzeichen
VI ZB 11/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 12844
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 23.05.1977

Prozessführer

Rechtsanwalt Dr. Christian H., M., K.straße ...

Prozessgegner

Tankwart Heinz Ma., M., R. S. Str. ...

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung vom 4. April 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Mai 1977 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde fallen dem Kläger zur Last.

Gründe

1

Durch Urteil des Landgerichts München I vom 26. Mai 1976 (29 O 9 822/75) ist der Kläger, unter Abweisung der Klage im übrigen, zu Schadensersatz von 322 DM nebst Zinsen wegen einer tätlichen Auseinandersetzung am 28. September 1974 verurteilt worden. Der Streitwert des Prozesses wurde auf 500 DM festgesetzt.

2

Mit der Nichtigkeitsklage begehrt der Kläger Aufhebung des Urteils. Ferner hat er im ersten Rechtszug mit der von ihm erhobenen "Widerklage" beantragt, festzustellen, daß dem Beklagten gegen ihn aus dem Vorfall vom 28. September 1974 keine Ansprüche zustehen, sowie ihn zur Zahlung von 12,25 DM zu verurteilen.

3

Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger nur noch die Nichtigkeitsklage weiter. Das Oberlandesgericht hat sie mangels Erreichens der Berufungssumme als unzulässig verworfen.

4

Mit der sofortigen Beschwerde erstrebt der Kläger die Aufhebung seiner Verurteilung vom 26. Mai 1976 weiter.

5

Die statthafte Beschwerde ist form und fristgerecht eingelegt (§§ 519 b Abs. 2, 547, 577 ZPO). In der Sache ist sie jedoch nicht begründet. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beschwerdewert für das Berufungsverfahren die Berufungssumme (§ 511 a ZPO) nicht erreicht, trifft zu. Die Beschwer des Klägers durch die Abweisung der Nichtigkeitsklage, die allein in die Berufung gelangt ist, entsprach der Beschwer, die die Verurteilung vom 26. Mai 1976 für den Kläger hatte (vgl. RG HRR 1933 Nr. 1043; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 4. Aufl. § 69 S. 350; Gerold, Streitwert III Ziff. 109, jeweils m.w.Nachw.; vgl. auch BGH Beschluß vom 29. März 1968 - VIII ZR 141/65 = NJW 1968, 1275). Sie betrug mithin nur 322 DM (und nicht 500 DM, wie das Berufungsgericht irrtümlich angenommen hat), überstieg also 500 DM nicht.

6

Die Auffassung des Klägers, die Berufung gegen ein auf Nichtigkeitsklage ergangenes Urteil sei von der Berufungssumme nicht abhängig, findet im Gesetz keine Stütze. § 591 ZPO besagt nichts anderes; die Vorschrift bezieht sich im übrigen nur auf das ersetzende Urteil nach stattgegebener Wiederaufnahme. Eine solche Entscheidung stellt das mit der Berufung angegriffene Urteil des Landgerichts nicht dar. Auch die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen das Urteil vom 26. Mai 1976 setzen die Anforderungen des § 511 a ZPO an seine Berufung nicht außer Anwendung.

Dr. Weber
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt