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§ 14 HKHG 2011 - Wirtschaftliche Betriebsführung, organisatorische Eigenständigkeit und Krankenhausleitung

Bibliographie

Titel
Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2011 - HKHG 2011) 
Amtliche Abkürzung
HKHG 2011
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
351-84

(1) 1Für Krankenhäuser kommunaler Träger und des Landeswohlfahrtsverbands ohne eigene Rechtspersönlichkeit gelten die Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121). 2Durch Rechtsverordnung können abweichende und ergänzende Regelungen getroffen werden, um

  1. 1.

    sicherzustellen, dass die Krankenhäuser als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige Betriebe geleitet und ihre Wirtschaftsprüfung und Vermögensverwaltung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens ausgerichtet werden,

  2. 2.

    den besonderen Anforderungen des Landeswohlfahrtverbandes Hessen und der regionalen Zuordnung seiner Krankenhäuser Rechnung zu tragen.

(2) Krankenhäuser öffentlicher Träger können auch in geeigneter öffentlicher oder privater Rechtsform geführt werden.

(3) Die Zusammenfassung mehrerer bislang selbstständiger Krankenhäuser durch einen Krankenhausträger führt nur dann zur Entstehung eines Krankenhauses im Sinne dieses Gesetzes, wenn die Einrichtungen auch zu einer organisatorischen und medizinischen Einheit mit einheitlichen qualitativen Standards zusammengeführt werden.

(4) 1Der Krankenhausträger hat an der Krankenhausleitung die ärztliche Leitung, die Leitung des Wirtschafts- und Verwaltungsbereichs und die Leitung des Pflegedienstes angemessen zu beteiligen. 2Die für die Geschäftsleitung geltenden gesellschaftsrechtlichen Regelungen bleiben davon unberührt.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 34 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430)