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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.12.1968, Az.: BVerwG III B 129.68

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.12.1968
Aktenzeichen
BVerwG III B 129.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 12889
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 13.06.1968 - AZ: 6 A 22/65

Fundstelle

  • ZLA 69, 120

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Dezember 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz,
den Bundesrichter Dr. Pakuscher und die Bundesrichterin Dr. Hopf
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 1968 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das würde nur in den Fällen zutreffen, in denen ein zukünftiges Revisionsverfahren der Fortentwicklung des Rechts oder der Wahrung der Rechtseinheit dienen könnte (BVerwGE 13, 90). Die von der Klägerin zur Begründung ihrer Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, was unter einem Kriegssachschaden im Sinne des § 13 LAG zu verstehen ist, bedarf keiner Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich bereits aus dem Gesetz und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 28. April 1955 - BVerwG III C 3.54 - [BVerwGE 2, 71], vom 13. Juni 1955 - BVerwG III C 54.54-, vom 12. April 1956 - BVerwG III C 147.55 - [ZLA 1956, 246] und vom 17. Juli 1961 - BVerwG III C 292.59 - [ZLA 1962, 53]; Beschluß vom 20. Oktober 1955 - BVerwG IV B 56.55 - [Buchholz BVerwG 427.2, § 4 FG Nr. 4]; Urteile vom 11. Oktober 1957 - BVerwG IV C 297.56 - [Buchholz a.a.O., § 8 FG Nr. 25 a] und vom 24. Oktober 1958 - BVerwG IV C 355.57 - [Buchholz BVerwG 427.3, § 13 LAG Nr. 40]; Beschluß vom 13. Juli 1960 - BVerwG IV C 260.59 - [NJW 1960, 1781 = IFLA 1961, 13]; Urteile vom 23. März 1962 - BVerwG IV C 300.60 - [IFLA 1962, 188 = RLA 1962, 347 = ZLA 1962, 270], vom 19. September 1962 - BVerwG IV C 255.61 - [ZLA 1962, 346 = RLA 1963, 41] und vom 11. Dezember 1963 - BVerwG IV C 109.62 - [RLA 1964, 186 = ZLA 1964, 56]; Beschluß vom 19. November 1964 - BVerwG III B 63.64 - [ZLA 1965, 102] und Urteil vom 27. Juni 1968 - BVerwG III C 68.66 -). Nach dieser Rechtsprechung setzt die Feststellung eines Kriegs Sachschadens einen unmittelbaren Zusammenhang mit einem bestimmten kriegerischen Ereignis voraus. Im Gegensatz zu einem Vertreibungsschaden im Sinne des § 12 LAG kann die Flucht vor zukünftigen kriegerischen Ereignissen allein keinen Anspruch auf Schadensfeststellung aus § 13 LAG begründen. In diesem Zusammenhang entstehen auch hinsichtlich der Art und des Umfangs der Beweisführung keine grundsätzlichen Rechtsfragen. Die Antwort auf diese Fragen ergibt sich bereits aus den allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung wie sie in dem § 108 VwGO für das Verwaltungsgerichtsverfahren und in dem § 35 Abs. 1 Satz 2 FG bzw. § 331 Abs. 1 Satz 2 LAG für das Verfahren vor den Ausgleichsbehörden ihren Niederschlag gefunden haben. Nach diesen Vorschriften hat der Gesetzgeber durch die Zulassung der Glaubhaftmachung als geringerer Form der Beweisführung der bestehenden Beweisnot Rechnung getragen. Die Anwendung dieser allgemeinen Grundsätze im Einzelfall obliegt den Verwaltungsbehörden und dem Verwaltungsgericht. Sie hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich insoweit einer grundsätzlichen Entscheidung des Revisionsgerichts für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle (Beschluß vom 21. September 1966 - BVerwG III B 55.66 -). Eine Zulassung der Revision aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entfällt daher.

2

Das gleiche gilt für den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Der von der Beschwerde geltend gemachte "Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts" genügt nicht dem Erfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift sind die Urteile, von denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichen soll, in der Beschwerde im einzelnen zu bezeichnen. Die allgemeine Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt dieser Anforderung nicht.

3

Die Revision konnte schließlich nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Um eine mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht ordnungsmäßig zu rügen, hätte die Klägerin darlegen müssen, inwiefern das Verwaltungsgericht sich während seines Verfahrens zur weiteren Aufklärung hätte gedrängt fühlen müssen, in welcher Richtung und in welcher Weise es hätte aufklären müssen, mit welchem Ergebnis dabei zu rechnen gewesen wäre und aus welchen Gründen es nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts, die der Entscheidung über die Begründetheit einer Verfahrensrüge zugrunde zu legen ist, darauf angekommen wäre (vgl. Beschlüsse vom 16. Oktober 1968 - BVerwG III C 59.68 -; 25. November 1966 - BVerwG III C 58.66 - und 10. Juli 1967 - BVerwG III B 10.67/III C 125.67-). Daran fehlt es. Die Klägerin hat innerhalb der Beschwerdefrist nicht dargelegt, welche weiteren Ermittlungen das Verwaltungsgericht im einzelnen hätte anstellen müssen. Die Rüge der unzulänglichen Beweiswürdigung führt gleichfalls nicht zu einem Erfolg der Beschwerde. Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gegen die Denkgesetze oder allgemeine Regeln der Beweiswürdigung verstößt. Es genügt nicht, daß nach den Bekundungen einer Zeugin möglicherweise bei dem Einmarsch der Roten Armee in Berlin Einrichtungsgegenstände und Waren zertrümmert worden sind, solange nicht feststeht, um welche Wirtschaftsgüter es sich im einzelnen gehandelt hat. Kommt das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Beweiserleichterungen, die, wie vorstehend dargelegt, zugunsten der Geschädigten bestehen, nicht zu einem feststellbaren Schaden, geht diese mangelnde Feststellbarkeit zu Lasten der Klägerin. Nach alledem war ihre Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...] die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren auf § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG beruht.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG.

Dr. Buchholz
Dr. Pakuscher
Dr. Hopf