Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1959, Az.: IV ZR 65/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.1959
- Aktenzeichen
- IV ZR 65/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14655
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 18.12.1958
- LG Köln
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1959, 921 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der Frau Malka B. in I. Rue D.
Prozessgegner
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
Amtlicher Leitsatz
In Entschädigungssachen ist eine Revision zurückzuweisen, wenn das Berufungsgericht die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen hat, die Versagung des Klageanspruchs jedoch sachlich berechtigt ist.
§160 BEG ist nicht auf Österreicher anwendbar, die durch die Vereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben und durch deren Verlust staatenlos geworden sind.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. v. Werner und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 5. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Köln vom 18. Dezember 1958 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren im Revisionsrechtszug ist frei von Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die im Jahre 1905 in Polen geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung. Sie wurde im Jahre 1920 zusammen mit ihren Eltern in Österreich eingebürgert und heiratete im Jahre 1936 einen im Jahre 1912 in Wien geborenen Juden. Ihr Ehemann wurde in der Tschechoslowakei, nach dem Einmarsch deutscher Truppen, verhaftet und in ein Konzentrationslager verbracht. Seit August 1939 hat die Klägerin von ihm nichts mehr gehört. Sie selbst ist wegen ihrer Rasse durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zunächst in Österreich und nach ihrer Auswanderung nach Frankreich dort ihrer Freiheit beraubt gewesen.
Sie hat einen Antrag auf Entschädigung für Schaden am Leben ihres Ehemannes, an Freiheit und an Körper und Gesundheit gestellt. Die Entschädigungsbehörde hat ihr eine Entschädigung mit Bescheid vom 21. Februar 1957 versagt. Der Bescheid enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Innerhalb einer Frist von drei Monaten, vom Tage der Zustellung dieses Bescheides an, kann der Anspruch durch die Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, vor dem Landgericht in Köln, Reichensperger Platz 1, - Entschädigungskammer - geltend gemacht werden.
An Stelle der Frist, von drei Monaten tritt eine Frist von sechs Monaten, wenn der Antragsteller im außereuropäischen Ausland wohnt.
Die Klageschrift soll zwecks Zeit- und Kostenersparnis nach Möglichkeit in doppelter Ausfertigung eingereicht werden.
Im Verfahren vor dem Landgericht besteht gemäß §224 Abs. 1 BEG kein Anwaltszwang."
Der Bescheid ist mittels eingeschriebenen Briefes nach einem Vermerk in den Entschädigungsakten und einem Posteinlieferungsschein am 25. Februar 1957 an die Klägerin nach Lyon abgesandt worden. Seinen Empfang hat sie in einem bei der Entschädigungsbehörde am 28. März 1957 eingegangenen Behändigungsschein bestätigt.
Gegen den Bescheid hat die Klägerin am 1. Juli 1957 Klage erhoben und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist gebeten. Letzteren Antrag hat sie zunächst mit Krankheit und nach einem Hinweis des Landgerichts, daß die hierzu vorgebrachten Gründe eine Wiedereinsetzung nicht rechtfertigen, am 28. Oktober 1957 mit Rechtsunkenntnis begründet. Das Landgericht hat ihr aus letzterem Gründe eine Wiedereinsetzung gewährt, ihre Klage jedoch, mit der sie die Zahlung eines Betrages von 4.500,- DM für Freiheitsschaden verlangt hat, als sachlich unbegründet abgewiesen, weil weder die Wohnsitz- und Stichtagsvoraussetzungen des §4 BEG vorlägen noch die Klägerin Verfolgte aus einem Vertreibungsgebiet oder staatenlos oder Flüchtling in Sinne der Genfer Konvention sei. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen, weil die Klägerin die im §210 BEG vorgeschriebene Frist versäumt und nicht innerhalb der in §234 ZPO bestimmten Frist einen ausreichenden Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht habe.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsschadens weiter.
Das beklagte Land bittet,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat zu Unrecht seine Entscheidung auf die Frage abgestellt, ob der Klägerin die von ihr beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist zu gewähren sei. Denn eine solche Wiedereinsetzung kommt nicht in Frage, weil bei Erhebung der Klage am 1. Juli 1957 die Frist hierfür noch nicht abgelaufen war. Wie der erkennende Senat in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 18. März 1959 - IV ZR 193/58 - ausgesprochen hat, wird durch eine Rechtsmittelbelehrung, wie sie hier ohne Angaben darüber erfolgt ist, in welcher Form die Klage zu erheben ist, die Frist zur Erhebung der Klage nicht in Lauf gesetzt. Das Berufungsgericht durfte daher die Klage nicht aus diesem Grunde abweisen.
II.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann auch nicht aus anderen Gründen entsprechend dem §563 ZPO aufrecht erhalten werden. Zwar steht dem nicht entgegen, daß das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat und die Tragweite einer solchen Entscheidung gegenüber einer Entscheidung, mit der aus sachlichen Gründen eine Klage abgewiesen wird, eine verschiedene ist, so daß, wenn eine Klage als unzulässig statt als unbegründet abgewiesen wird, die Voraussetzungen für die Anwendung des §563 ZPO nicht gegeben sein könnten (vgl. Stein/Jonas/Schönke Anm. I 2 zu §563 ZPO). Denn wenn in Entschädigungsverfahren die Entschädigungsbehörde einen Anspruch aus sachlichen Gründen abgewiesen hat und die erhobene Klage aus verfahrensrechtlichen Gründen als unzulässig abgewiesen wird, so wird damit die Versagung einer Entschädigung durch die Entschädigungsbehörde unanfechtbar, so daß der Entschädigungsanspruch auch aus sachlichen Gründen abgewiesen ist. Die Tragweite der Entscheidung des Berufungsgerichts geht somit dahin, daß der Klägerin aus sachlichen Gründen ein Entschädigungsanspruch versagt ist. Auch im Interesse der für Entschädigungssachen vorgeschriebenen Beschleunigung und aus Gründen der Prozeßökonomie wäre es geboten, daß in derartigen Fällen, wenn es keiner weiteren Feststellungen bedarf, das Revisionsgericht sich nicht auf die Aufhebung eines derartigen Berufungsurteils beschränkt und die Sache nochmals zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweist, sondern daß das Revisionsgericht selbst eine sachliche Prüfung vornimmt.
Da die Klägerin die Wohnsitz- und Stichtagsvoraussetzungen des §4 BEG nicht erfüllt, auch keine Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten im Sinne des §150 BEG ist, kann eine Entschädigung nur auf Grund des §160 BEG in Frage kommen. Diese Bestimmung weicht inhaltlich von der des §71 BErgG nicht ab (vgl. Bundestagsdrucksache Nr. 1949 S. 175 zu §71). Zu dieser Bestimmung hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung RzW 56, 338 40 = LM Nr. 3 zu §303 ZPO ausgesprochen, daß diese nur auf solche vom Nationalsozialismus verfolgte Staatenlose angewendet werden kann, die den Schutz des Landes nicht in Anspruch nehmen können, dem sie angehört oder in dem sie früher gelobt haben und die aus diesen Gründen hilfsbedürftig sind. Dies muß auch für die Anwendung des §160 BEG gelten. Ob die hiernach für die Geltendmachung eines Anspruchs gemäß §160 BEG erforderlichen Voraussetzungen bei der Klägerin vorliegen, ist jedoch noch nicht festgestellt. Zwar könnte sie mit der Wiederherstellung des Staates Österreich jederzeit, ohne Gefahr verfolgt zu werden, nach Österreich zurückkehren und den Schutz dieses Landes in Anspruch nehmen. Ob die Klägerin hiervon keinen Gebrauch machen will, ist rechtlich unerheblich. Dementsprechend nimmt auch §160 Abs. 2 Satz 2 BEG ausdrücklich Verfolgte von einer Entschädigung aus, die durch die Vereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatten und durch den Verlust dieser Staatsangehörigkeit staatenlos geworden sind. Für aus Österreich ausgewanderte Personen, die am 13. März 1938 österreichische Staatsangehörige waren, sind auch in Österreich Hilfsmaßnahmen vorgesehen (vgl. Blessin/Wilden S. 42 Anm. 72 zu Art. I ÄndG), wie ja auch in Österreich noch Erwägungen darüber schweben, wie die Entschädigung von Juden zu gestalten ist, die in Österreich verfolgt sind. Infolge der Möglichkeit, als etwaige Österreicherin wieder den Schutz dieses Landes in Anspruch zu nehmen, ohne befürchten zu müssen verfolgt zu werden, wäre die Klägerin auch nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention (vgl. deren Kap. I Art. 1 Buchst. A).
Das Berufungsgericht hat jedoch noch keine Feststellungen über die Staatsangehörigkeit getroffen, die die Klägerin besaß, als sie nach Frankreich auswanderte. Die Tatsache, daß sie einen Mann geheiratet hat, der in Gebiete der österreichisch-ungarischen Monarchie geboren ist, reicht für eine Bejahung der österreichischen Staatsangehörigkeit nicht aus (vgl. den Staatsvertrag von Saint-Germain-en Lay vom 10. September 1919 - Staatsgesetzblatt 1920 - Art. 65, 70, 78 sowie die nach dem Aufklärungsbeschluß des Landgerichts vom 11. Dezember 1957 bestehende Möglichkeit, daß ihr Mann tschechischer Staatsangehöriger gewesen ist).
Aus diesem Grunde ist eine sachliche Entscheidung noch nicht möglich, da die Klägerin die Voraussetzungen für eine Anwendung des §160 BEG erfüllen kann, wenn sie tschechische Staatsangehörige gewesen ist. Der Rechtsstreit muß daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.