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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.03.1987, Az.: 1 StR 580/86

Verurteilung wegen Gründungsschwindels; Vorliegen eines Betruges; Eintritt der Strafverfolgungsverjährung; Verjährung; Gründungsschwindel; GmbH

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.03.1987
Aktenzeichen
1 StR 580/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12069
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München II - 22.04.1986

Fundstellen

  • GmbHR 1988, 195 (amtl. Leitsatz)
  • wistra 1987, 212

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Amtlicher Leitsatz

Die Verjährung beim Gründungsschwindel beginnt, spätestens mit der Eintragung der GmbH in das Handelsregister.

In der Strafsache hat
der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 30. März 1987
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

I.
Auf die Revision des Angeklagten wird

  1. 1.

    das Verfahren eingestellt, soweit dieser wegen Gründungsschwindels (§ 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG) verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

  2. 2.

    das Urteil des Landgerichts München II vom 22. April 1986

    1. a)

      hinsichtlich der Verurteilung wegen Betruges in den Fällen A II 3 a, s, t und v;

    2. b)

      im Strafausspruch hinsichtlich der im Fall A III 3 c der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe;

    3. c)

      im Ausspruch über die Gesamtstrafe

    mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

I.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Gründungsschwindels gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG kann keinen Bestand haben, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.

2

Die Verjährungsfrist für den dem Angeklagten zur Last gelegten Gründungsschwindel beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in Verb. mit § 82 GmbHG).

3

Nach den Urteilsfeststellungen machte der Angeklagte die falschen Angaben über die Einzahlung der Stammeinlagen am 21. Januar 1980. Spätestens mit der Eintragung der GmbH in das Handelsregister des Amtsgerichts München am 24. März 1980 war die Tat beendet. Die Verjährungsfrist lief demnach am 23. März 1985 ab. Innerhalb dieses Zeitraumes ist die Verjährung durch eine der in § 78 c StGB genannten Maßnahmen nicht unterbrochen worden.

4

Das Verfahren gegen den Angeklagten wurde am 21. Oktober 1982 lediglich wegen des Verdachts des unterlassenen Konkurs- oder Vergleichsantrages gemäß §§ 64, 84 GmbHG eingeleitet. Nur dieser Tatvorwurf lag dem Auftrag der Staatsanwaltschaft an die Polizei auf Vernehmung des Beschuldigten vom 15. März 1983 zu Grunde. Das deckt sich auch mit dem Schreiben des damaligen Verteidigers vom 21. Juni 1983, in dem ebenfalls nur davon die Rede ist, dem Beschuldigten sei von der Polizei der Vorwurf der unterlassenen Konkursanmeldung eröffnet worden. Ausweislich der Akten wurde dem Beschuldigten erstmals bei der Bekanntgabe des Haftbefehls vom 4. Juni 1985 der Vorwurf des Gründungsschwindels gemäß § 82 GmbHG mitgeteilt. Zu dieser Zeit war jedoch die Verjährung bereits eingetreten.

5

Die vom Amtsgericht Wolfratshausen am 11. Juni 1983 und vom Amtsgericht München am 14. und 23. Februar 1984 erlassenen Durchsuchungsbeschlüsse hatten ebenfalls nur den Vorwurf der unterlassenen Konkursanmeldung zum Gegenstand. Auch das Gutachten der BE. mit Stand vom 9. Dezember 1983 befaßt sich lediglich mit der Frage der Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung. In einem Schreiben des Sachverständigen Dr. G. an die Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 1983 wird zwar die Zahlung der Stammeinlagen angesprochen. Ob dieser Komplex jedoch Gegenstand des - offenbar mündlich - erteilten Gutachtenauftrages war, läßt sich den Akten nicht entnehmen. Jedenfalls war der Beschuldigte vor der Beauftragung des Sachverständigen, wie es nach § 78 c Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderlich gewesen wäre, weder zu dem Verdacht eines Vergehens nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG vernommen noch war ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens in bezug auf diesen Vorwurf bekanntgegeben worden.

6

Da das Vergehen nach § 82 GmbHG somit verjährt ist, muß das Verfahren insoweit eingestellt werden (§ 206 a StPO).

7

II.

Der Schuldspruch wegen Betruges in den Fällen A II 3 a, s, t und v kann keinen Bestand haben, da es insoweit an ausreichenden Feststellungen fehlt.

8

In den genannten Fällen lassen die Feststellungen der Strafkammer zwar den Schluß zu, daß der Angeklagte seinen Geschäftspartnern jeweils die Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit der Se. GmbH vorgespiegelt hat. Jedoch kann nicht ohne nähere Darlegung angenommen werden, daß die Lieferungen durchweg hierauf beruhten.

9

Im Fall a erstreckten sich die Bestellungen und Lieferungen, für die jeweils sofortige Zahlung vereinbart war, über einen längeren Zeitraum. Auf die Bestellung vom 1. Juni 1982 händigte die At. Lu.-Re. GmbH der Se. GmbH die Flugscheine aus, obwohl ihr inzwischen möglicherweise bekannt war, daß diese ihre Zahlungsverpflichtungen aus den früheren Lieferungen noch nicht erfüllt hatte. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich, daß die Se. GmbH dreimal gemahnt worden ist (UA S. 11). Wann dies geschehen ist, wird jedoch nicht mitgeteilt. Angesichts des zeitlichen Abstandes zu den vorangegangenen Bestellungen und Lieferungen liegt die Annahme nicht fern, daß die Se. GmbH bereits vor der letzten Lieferung am 2. Juni 1982 gemahnt worden ist. Bei dieser Sachlage bleibt offen, inwiefern die Re. GmbH bei Lieferung der letzten Flugscheine noch an die Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit der Bestellerin geglaubt hat.

10

Auch im Fall s bleibt unklar, ob der Sch. GmbH bei der letzten Lieferung am 11. Februar 1983 die Unzuverlässigkeit der Se. GmbH bekannt war, nachdem diese die anfänglichen Lieferungen, die bereits im Dezember 1982 bzw. Anfang Januar 1983 in Rechnung gestellt worden waren, nicht bezahlt hatte (UA S. 21/22). Wann die vom Landgericht erwähnten Mahnungen ergingen, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Es kann daher ohne nähere Darlegung nicht beurteilt werden, ob das Täuschungsverhalten des Angeklagten über die Zahlungsfähigkeit der Se. GmbH für die Lieferungen ursächlich war.

11

Im Fall t erstreckten sich die Aufträge an die SG. C. GmbH auf ein halbes Jahr. Obwohl die erste Rechnung bereits am 23. September 1982 erstellt wurde und Zahlung sofort nach Rechnungserhalt vereinbart war, führte die SG. C. GmbH noch Aufträge für die Se. GmbH aus, die ihr bis Anfang März 1983 erteilt worden waren. Die Tatsache, daß die Se. GmbH "nach Mahnungen und Erhalt eines Mahnbescheides" im Mai 1983 9.586,14 DM zahlte (UA S. 23), legt die Möglichkeit nahe, daß bereits vor den letzten Aufträgen und Leistungen Mahnungen an die Se. GmbH ergangen waren.

12

Im Fall v lieferte die St. GmbH das dritte Rohr am 31. Mai 1983, obwohl die Rechnung vom 17. Februar 1983 über 26.062,58 DM für die beiden ersten Rohre noch nicht bezahlt war.

13

In all diesen Fällen hätte es näherer Darlegung bedurft, warum die genannten Firmen trotz offener Rechnungen weiterhin leisteten, ob insbesondere den späteren Lieferungen noch ursächliche Vorspiegelungen des Angeklagten über die Zahlungsfähigkeit der Se. GmbH zugrunde lagen. Die pauschale Feststellung, die Geschäftspartner hätten bei Kenntnis der unsicheren Zahlungsfähigkeit der Se. GmbH die Verträge in den genannten Fällen nicht abgeschlossen (UA S. 9, 29), genügt unter den gegebenen Umständen nicht. Das Urteil muß vielmehr erkennen lassen, aus welchen Gründen sich die jeweiligen Firmen trotz möglicher Kenntnis von der Zahlungssäumigkeit der Se. GmbH weiterhin zur Leistung bereitfanden. Wäre den Firmen die schlechte Vermögenslage der Se. GmbH bekannt gewesen und hätten sie gleichwohl geleistet, wäre für einen durch Täuschung hervorgerufenen Irrtum ihrerseits und eine dadurch bedingte Vermögensgefährdung kein Raum (vgl. BGH StV 1984, 511, 512 a.E.; BGH - Urteile vom 25. März 1955 - 5 StR 595/54 -; vom 4. November 1980 - 1 StR 470/80 - und vom 2. April 1985 - 1 StR 65/85).

14

III.

1.

Die für den Fall 3 c der Urteilsgründe wegen Betruges verhängte Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer dem Angeklagten strafschärfend einen verbliebenen Schaden von 50.000 DM angelastet hat (UA S. 61), obwohl nach den Feststellungen auf UA S. 12 nur noch ein Betrag von 36.500 DM offen geblieben ist.

15

2.

Auch der Anspruch über die Gesamtstrafe kann keinen Bestand haben. Ihr ist durch den Wegfall der Verurteilung wegen Gründungsschwindels und die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Betruges in den oben genannten Fällen sowie durch den Fortfall der Einzelstrafe im Fall A II 3 c die Grundlage entzogen.

16

IV.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist dagegen, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, offensichtlich unbegründet.

17

Die Strafkammer hat zwar entgegen § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO in den Urteilsgründen in bezug auf den Betrug, den Verstoß gegen die Bilanzpflichten und die unterlassene Konkursanmeldung nicht die maßgeblichen Strafvorschriften (§§ 263, 283 b Abs. 1 Nr. 3 b StGB, § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) bezeichnet und sie auch nicht im Wortlaut wiedergegeben (vgl. UA S. 55 f.). Die der Urteilsformel angefügte Liste der angewandten Vorschriften gemäß § 260 Abs. 5 StPO kann die Angabe der Strafbestimmungen in den Urteilsgründen nicht ersetzen. Der Mangel könnte der Revision im Rahmen der Sachrüge jedoch nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn unter Berücksichtigung der der Urteilsformel angefügten Liste unklar bliebe, welche Strafgesetze das Gericht dem Schuldspruch zugrunde gelegt hat, und deshalb eine Überprüfung der Rechtsanwendung nicht möglich wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich zweifelsfrei, daß das Landgericht die genannten Straftatbestände angewandt hat.

Schauenburg
Kuhn
Ulsamer
Maul
v. Gerlach