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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1995, Az.: 1 StR 229/95

Dauerstraftat; Betrug; Tateinheit; Waffe; Waffenbesitz; Führen einer Waffe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.07.1995
Aktenzeichen
1 StR 229/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12490
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Das Erwerben, Führen und zu einem Betrug gebrauchen einer Waffe stellt eine tateinheitliche Handlung dar, da das Besitzen einer Waffe eine Dauerstraftat ist.

Gründe

1

Nach dem Urteilstenor hat das Landgericht den Angeklagten wegen versuchten Betrugs in Tatmehrheit mit den Verstößen gegen das WaffG zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich nur noch gegen die Annahme von Tatmehrheit und zu Ungunsten des Angeklagten gegen die Strafhöhe; insoweit beanstandet sie die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt - auf die Überprüfung gemäß § 301 StPO auch zu Gunsten des Angeklagten - zur Änderung des Schuldspruchs; im übrigen hat es keinen Erfolg.

2

1. Anders als im Urteilstenor, wo das Landgericht von Tatmehrheit ausgegangen ist, hat es in den Urteilsgründen zutreffend angenommen, daß zwischen dem versuchten Betrug und den Verstößen gegen das Waffengesetz Tateinheit besteht. Dementsprechend hat es in den Urteilsgründen auch nur eine Einzelstrafe ausgesprochen.

3

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte beim versuchten Betrug die Waffe schußbereit geführt. Durch die Dauerstraftat des gleichzeitigen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über die Waffe werden diese drei tateinheitlich zusammentreffenden Gesetzesverstöße zugleich mit dem vorangegangenen unerlaubten Erwerb der Waffe zu einer Tat verbunden (vgl. BGHSt 31, 29, 31; BGH NStZ 1989, 20; BGH NStZ 1984, 171).

4

Zwar ist entschieden worden, daß der Erwerb einer Waffe und deren Führen auch bei ununterbrochenem Besitz selbständige Taten sein können (BGHSt 36, 151, 153 f.). Das aber betrifft den - hier nicht vorliegenden - Fall, daß das Führen der Waffe, also deren Gebrauch, auf einem neuen Entschluß beruht.

5

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend der fehlerfrei getroffenen rechtlichen Würdigung in den Urteilsgründen.

6

2. Der Rechtsfolgenausspruch ist nicht zu beanstanden.

7

a) Die Strafzumessungserwägungen halten sich im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens. Zwar hat das Landgericht im wesentlichen auf Umstände abgehoben, die den versuchten Betrug kennzeichnen. Da es aber zutreffend gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB die Strafe dem § 53 Abs. 1 WaffG entnommen hat, mußte es nicht nochmals ausdrücklich hervorheben, daß die Waffe beim Versuch des Betruges schußbereit mitgeführt wurde.

8

Der Vortrag, der Angeklagte sei im Verhältnis zu einem Mitangeklagten zu milde bestraft worden, kann grundsätzlich die Revision nicht rechtfertigen (BGH NStZ 1991, 581; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23; Zumessungsfehler 1).

9

b) Die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung enthält ebenfalls keinen Rechtsfehler. Die familiäre Situation des nicht vorbestraften Angeklagten konnte den Tatrichter zu einer günstigen Sozialprognose veranlassen. Soweit das Landgericht besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB gesehen hat, beruht das auf einer umfassenden Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten, die dem Tatrichter obliegt. Das Revisionsgericht darf nicht eine eigene Gewichtung der gegebenen Umstände vornehmen.