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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1966, Az.: BVerwG III C 45.65

Anspruch eines Aussiedlers auf Feststellung eines Vertreibungsschadens; Zeitpunkt des Eintritts eines Vertreibungsschadens; Beweislast des Geschädigten hinsichtlich des Eintritts eines Schadens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.01.1966
Aktenzeichen
BVerwG III C 45.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14011
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 13.01.1965 - AZ: 6 K 3184/63

Fundstellen

  • IFLA 1967, 89
  • Mtbl. BAA 1967, 33
  • ZLA 1966, 167

Amtlicher Leitsatz

Bestätigung des Urteils vom 23. September 1965 - BVerwG III C 30.64 (RLA 1965, 346).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1966
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Dr. Rösgen und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf vom 13. Januar 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am ... geborene Kläger war kaufmännischer Angestellter der Graf von B. Güterdirektion in G. (Oberschlesien) vom 1. August 1914 bis Ende Januar 1945, als der Betrieb in Zusammenhang mit dem Einmarsch der Roten Armee zum Erliegen kam. Der Kläger erhielt sein letztes Gehalt im Dezember 1944. Er hatte auf Grund eines Werkspensionsvertrages ohne Rücksicht auf Invalidität bei Vollendung seines 60. Lebensjahres einen Anspruch auf ein nach seinem letzten jährlichen Einkommen zu errechnendes Ruhegehalt, das im Höchstfall 4.329 RM jährlich und bei Erfüllung der Altersvoraussetzungen. Ende Januar 1945 3.944,20 RM jährlich betragen hätte. Er ist am 17. März 1958 aus Gleiwitz ausgesiedelt worden, ohne bis zu diesem Zeitpunkt Zahlungen aus der Pensionskasse seiner Arbeitgeberin erhalten zu haben.

2

Im April 1958 beantragte er die Feststellung eines Vertreibungsschadens an einem privatrechtlichen Pensionsanspruch. Die Beklagte und der Beschwerdeausschuß lehnten diesen Antrag mangels Feststellbarkeit des Anspruchs ab. Seine Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht in Düsseldorf hat in seinem am 13. Januar 1965 verkündeten Urteil im wesentlichen ausgeführt: Die Ergänzung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG durch das 17. ÄndG LAG stelle rückwirkend klar, daß im Zeitpunkt der Schädigung noch aufschiebend bedingte oder befristete Ansprüche keine Vermögenswerte darstellten und Schäden an ihnen nicht festgestellt werden könnten. Ob ein Pensionsanspruch des Klägers zur Entstehung gekommen wäre, sei im Zeitpunkt der Schädigung ungewiß gewesen. Damals habe nur eine Anwartschaft bestanden. Der Kläger sei zwar in dem nach § 12 Abs. 11 Nr. 1 LAG maßgeblichen Zeitpunkt des Schadenseintritts sechzig Jahre alt gewesen und habe insoweit die Voraussetzungen des Pensionsvertrages erfüllt. Eine Schadensfeststellung entfalle aber gleichwohl, denn zu diesem Zeitpunkt sei seine Arbeitgeberin nicht mehr existent gewesen, so daß es zu Pensionszahlungen nicht mehr habe kommen können. Andere Umstände, die zu einer Pensionszahlung hätten führen können, lasse der Pensionsvertrag nicht erkennen. Der überholten Rechtsprechung des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, der sich im übrigen der jetzt für die Entscheidungen über Schadensfeststellungen allein zuständige III. Senat dieses Gerichts nicht angeschlossen habe, könne das Verwaltungsgericht nicht folgen.

3

Der Kläger hat die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und wie folgt begründet: Die ihm zustehenden Pensionsansprüche seien nicht aufschiebend bedingte, sondern voll existente, nur noch nicht fällige Ansprüche und daher nach § 17 Ziff. 4 LAG - gemeint ist § 17 Abs. 4 FG - feststellungsfähig. Darüber hinaus habe er im Zeitpunkt seiner Aussiedlung die Altersgrenze, von der an ein Ruhegehalt zu zahlen gewesen sei, erreicht. Er habe diesen Anspruch gegen seine Arbeitgeberin nicht mehr geltend machen können. Darin bestehe der Vertreibungsschaden, wie das Verwaltungsgericht Hannover in einem Urteil vom 3. September 1963 - V A 66.59 - entschieden habe. Endlich bestehe ein Internationales Genfer Protokoll aus dem Jahre 1923, durch das den in Oberschlesien arbeitenden Deutschen der Bestand der Werkspension ausdrücklich zugesichert worden sei. Das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob ihm nicht auf Grund dieses Protokolls ein Feststellungsanspruch zustehe. Der Kläger beantragt, das angegriffene Urteil dahin abzuändern, daß seinen Klageanträgen entsprochen werde.

4

Der Beteiligte bittet, die Revision zurückzuweisen. Er weist auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hin und meint, daß etwaige Ansprüche des Klägers im Zeitpunkt seiner Aussiedlung daran scheiterten, daß seine Schuldnerin bereits im Zuge ihrer vertreibungsbedingten Auflösung untergegangen sei. Der Hinweis auf ein Internationales Genfer Protokoll sei so vage, daß er dazu nicht Stellung nehmen könne. Die Beklagte hat sich an dem Revisionsverfahren nicht in einer dem § 67 Abs. 1 VwGO entsprechenden Weise beteiligt.

5

II.

Die Revision ist unbegründet.

6

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Vertreibungsschadens an anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen als Reichsmarkspareinlagen im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG in der Fassung des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 4. August 1964 (BGBl. I S. 585). Es kommt daher darauf an, ob dieser Anspruch wegen des § 4 des Bewertungsgesetzes - BewG - von einer Feststellung ausgeschlossen ist. Diese Frage hat das Verwaltungsgericht zu Recht bejaht.

7

Der Kläger ist Aussiedler im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG, da er als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach dem Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen am 17. März 1958 Ober Schlesien verlassen hat (Buchholz BVerwG 427.3, § 11 LAG Nr. 22). Als Aussiedler kann er einen Anspruch auf Feststellung eines Vertreibungsschadens an solchen Wirtschaftsgütern haben, die er im Zuge der gegen die Deutschen gerichteten Vertreibungsmaßnahmen verloren hat. Das ergibt sich aus dem § 12 LAG, insbesondere seinen Absätzen 1 und 4, da kein Grund zu der Annahme besteht, daß diese Vorschriften auf Aussiedler unanwendbar sein sollen (Urteil des Senats vom 14. Februar 1964 - BVerwG III C 51.62 -).

8

Gemäß § 12 Abs. 11 Nr. 1 LAG gilt der Vertreibungsschaden in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger das Vertreibungsgebiet verlassen hat, als eingetreten, also hier am 17. März 1958. Damals war er 66 Jahre alt und erfüllte somit die Altersvoraussetzungen für den Empfang einer Werkspension. Aus diesem Umstand folgt indessen noch nicht die von ihm begehrte Feststellungsfähigkeit des verlorenen Wirtschaftsgutes, denn die genannte Vorschrift fingiert nur den Zeitpunkt des Schadens, unterstellt aber nicht den Eintritt eines Schadens. Ihn hat der Geschädigte trotz der Fiktion des § 12 Abs. 11 Nr. 1 LAG darzulegen und zu beweisen (Urteil vom 23. September 1965 - BVerwG III C 30.64 - [RLA 1965, 346]). Das ist dem Kläger nicht gelungen, da in dem Zeitpunkt, als er sein 60. Lebensjahr vollendete - am 17. Dezember 1951 -, seine Arbeitgeberin vor fast sieben Jahren ihren Betrieb infolge der Kriegsereignisse in Oberschlesien eingebüßt hatte. Daß die Auflösung der Graf von B. Güterdirektion in G. ihrerseits durch Vertreibungsmaßnahmen bedingt war, ist, wie in dem vorerwähnten Urteil ausgeführt, demgegenüber unerheblich. Als andererseits die Arbeitgeberin des Klägers ihren Betrieb im Januar 1945 einstellen mußte, war der Kläger erst 53 Jahre alt. Er hatte somit damals nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urteile vom 11. Februar 1965 - BVerwG III C 278.61 und BVerwG III C 140.64 -, 25. Februar 1965 - BVerwG III C 78.63 - [BVerwGE 20, 284 = ZLA 1965, 135] und - BVerwG III C 168.64 -, 6. Mai 1965 - BVerwG III C 172.64 -) keinen fälligen Anspruch auf Zahlung einer Werkspension, sondern nur einen von der Feststellung nach dem § 4 BewG ausgeschlossenen aufschiebend bedingten Anspruch, dessen Einklagbarkeit von einem unbestimmten Ereignis, der Vollendung des 60. Lebensjahres, abhing (vgl. Urteil vom 11. Februar 1965 - BVerwG III C 167.61 - [MDR 1965, 414]). Der Anspruch konnte ferner nach der Vollendung des 60. Lebensjahres durch den Kläger wegen des Wegfalls seiner Arbeitgeberin nicht zu einem feststellungsfähigen unbedingten Anspruch erwachsen. Nach den insoweit nicht in zulässiger und begründeter Weise angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) liegt auch nicht der Fall vor, daß der Kläger bei Auflösung seines Dienstvertrages, aus welchen Gründen auch inner, einen einklagbaren Pensionsanspruch haben sollte mit der Folge, daß mit der vertreibungsbedingten Einstellung des Betriebes seiner Arbeitgeberin gleichzeitig ein Anspruch auf Werkspension entstanden wäre (vgl. Urteile vom 7. September 1961 - BVerwG III C 351.59 - und 11. Mai 1965 - BVerwG III C 135.63 - [ZLA 1965, 244]).

9

Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel des Verwaltungsgerichts insoweit rügt, als es nicht geprüft habe, ob ihm auf Grund eines. Internationalen Genfer Protokolls aus dem Jahre 1923 ein feststellungsfähiger Werkspensionsanspruch zustehe, kann die Revision gleichfalls keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, daß Gleiwitz zu dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 gehörte und deswegen die Anwendbarkeit dieses Protokolls fraglich erscheint, bedurfte es keiner weiteren Feststellungen seines Inhalts, denn der Kläger hat nicht behauptet, daß ihm aus diesem Protokoll bereits vor dem zweiten Weltkrieg Rechte entstanden und von den Polen erfüllt worden seien, daß deutsche Stellen die. Erfüllung dieser Verpflichtungen während des zweiten Weltkrieges übernommen hätten und daß er diese Rechne durch die Vertreibung endgültig verloren habe. Nach der vorerwähnten Rechtsprechung ist ihm ein feststellungsfähiger Vertreibungsschaden an einem Anspruch auf Zahlung einer Werkspension nicht entstanden, weil dieser Anspruch im Zeitpunkt des Wegfalls seiner Arbeitgeberin nicht unbedingt im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG in Verbindung mit § 4 BewG war. Die Revision konnte daher keinen Erfolg haben.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.500 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Rösgen
Dr. Pakuscher