Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.07.1991, Az.: BVerwG 1 WB 101.90
Streit über die Ablehnung des von einem Berufssoldaten gewünschten Laufbahnwechsels; Voraussetzungen für die Übernahme eines Offiziers des militärfachlichen Dienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes; Grundsatz der Durchlässigkeit der Laufbahnen; Personalbedarf der Bundeswehr als unbestimmter Rechtsbegriff
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.07.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 101.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 21311
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 3 S. 2 WBO
- 7 ZDv 20/7
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 3. Juli 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr.
Widmaier, sowie
Oberst i.G. Back, Leutnant Skorzek als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der am 25. März 1947 geborene Antragsteller ist Berufssoldat und gehört der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) an. Seit dem 1. Oktober 1987 wird er auf dem Dienstposten eines Datenverarbeitungs- und Programmieroffiziers (DVProgrOffz) an der Technischen Schule der Luftwaffe (TSLw) ... in K. eingesetzt.
Mit Schreiben vom 23. November 1988 beantragte er seinen Wechsel in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes (OffzTrD). Mit Bescheid vom 5. Juni 1989, dem Antragsteller ausgehändigt am 8. Juni 1989, lehnte der Bundesminister der Verteidigung (BMvg) - P IV 5 - den gewünschten Laufbahnwechsel mit der Begründung ab, daß die Luftwaffe im Geburtsjahrgang des Antragstellers entsprechend den Vorgaben des Erlasses "Auswahlverfahren für den Laufbahnwechsel von Offizieren des militärfachlichen Dienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes" (BMVg - P II 1 - Az. 16-05-18/2 - vom 14. März 1989) vier Offiziere bei 14 Bewerbungen in die Laufbahn der OffzTrD übernehme. Die Auswahl sei nach für alle Bewerber einheitlichen Kriterien erfolgt. Bestimmend seien Eignungs- und Leistungskriterien sowie vor allem die Personalsituation und der Bedarf in dem für den Antragsteller in Frage kommenden Werdegang der OffzTrD gewesen. Der Antragsteller wurde in dem Bescheid vom 5. Juni 1989 auf die Möglichkeit einer nochmaligen Antragstellung durch folgende Worte hingewiesen: "Sie können jedoch noch einmal am Auswahlverfahren teilnehmen, wenn Sie den Laufbahnwechsel erneut beantragen oder hierfür vorgeschlagen werden, sofern Sie dann noch die persönlichen Voraussetzungen erfüllen."
Mit Schreiben vom 30. August 1989, bei seinem Disziplinarvorgesetzten am selben Tage eingegangen, beantragte der Antragsteller erneut den Wechsel in die Laufbahn der OffzTrD. Mit Bescheid vom 21. Februar 1990, dem Antragsteller zugestellt am 13. März 1990, lehnte der BMVg - P IV 5 - den Antrag u.a. mit der Begründung ab, daß die Sollvorgabe von vier Übernahmemöglichkeiten in seinem Geburtsjahrgang bereits vor der Auswahl 1990 erreicht gewesen sei.
Mit Schreiben vom 23. März 1990, das am 26. März 1990 beim BMVg eingegangen ist, wandte sich der Antragsteller gegen die Entscheidung vom 21. Februar 1990 und stellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den der BMVg mit seiner Stellungnahme vom 15. Juni 1990 dem Senat vorgelegt hat.
Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller im wesentlichen vor:
Er habe - entgegen des Hinweises im Ablehnungsbescheid vom 5. Juni 1989 - von Beginn an keine Chance auf Zulassung zum Auswahlverfahren des Jahres 1990 gehabt, da die Sollvorgabe von vier Offizieren schon 1989 erfüllt gewesen sei. Nach seinem Rechtsempfinden ergebe sich aus den Nrn. A 2. und A 3. des Erlasses des BMVg - P II 1 - Az. 16-05-18/2 - vom 14. März 1989 eine Verpflichtung des BMVg, die einzelnen Übernahmemöglichkeiten auf mehrere Jahre zu verteilen. Nach dem Erlaß werde die Übernahmequote pro Geburtsjahrgang festgelegt und müsse die Auswahl jährlich durchgeführt werden. In seinem Fall sei aber die Bewerberauswahl schon im Jahre 1989 für mindestens einen Zweijahreszeitraum getroffen worden.
Der Antragsteller beantragt,
"eine erneute Antragstellung zum Wechsel der Laufbahn und vor Ablauf der für mich noch zu reagierenden Fristen um Mitteilung, ob in den Jahren des für mich noch relevanten Zeitraumes Möglichkeiten des Wechsels (Eignung/Befähigung und/oder Bedarf für meine Verwendung) bestehen,"
weiterhin
"daß mir die seinerzeit offerierten 'Erfolgserwartungen' (4 Stellen in meinem Jahrgang) erneut eröffnet werden."
Der BMVg bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Es sei ein berechtigtes Anliegen der Personalführung, dem Truppendienst nur dann weitere Offiziere zuzuführen, wenn hierfür ein Bedarf bestehe und ihre Verwendung in der neuen Laufbahn sichergestellt sei. Der Antragsteller sei im Auswahlverfahren 1989 auf Grund seines Eignungs- und Leistungsbildes nicht zugelassen worden. Die Entscheidung, die Quote von vier Zulassungsmöglichkeiten schon 1989 auszuschöpfen, begegne keinen Bedenken, denn eine Verpflichtung, die einzelnen Übernahmemöglichkeiten auf mehrere Jahre zu verteilen, bestehe nicht. Nach dem Erlaß P II 1 - Az. 16-05-18/2 - vom 14. März 1989 werde zwar unter Nr. 10 den Bewerbern zugestanden, die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal zu wiederholen, jedoch werde damit keine Selbstbindung des BMVg dahingehend begründet, daß auch bei jedem Wiederholungsantrag noch eine konkrete Zulassungsmöglichkeit gegeben sein müßte. Auch aus der Vorgabe unter A 2. des oben genannten Erlasses, die Auswahl der Bewerber für den Laufbahnwechsel jährlich durchzuführen, ergebe sich keine solche Verpflichtung. Maßgeblich dafür, zu welchem Zeitpunkt der vorgegebene Bedarf an Laufbahnwechslern teilweise oder vollständig gedeckt werde, sei die jeweilige Bewerberlage nach Quantität und Qualität. Es widerspräche einer effektiven Personalführung, wenn geeignete Bewerber in einzelnen Auswahldurchgängen nur deshalb nicht zugelassen würden, weil noch für spätere Termine Übernahmemöglichkeiten offengehalten werden sollten. Der Hinweis auf die erneute Möglichkeit der Teilnahme am Auswahlverfahren ohne bestehende Übernahmemöglichkeit habe beim Antragsteller verständlicherweise zu Irritationen geführt; hieraus lasse sich jedoch kein Anspruch auf eine nochmalige Teilnahme herleiten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 305/90 - und die Personalstammakte des Antragstellers - Hauptteile A und B - haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
1.
Da die Übernahme eines OffzMilFD in die Laufbahn der OffzTrD von der erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren und im Anschluß hieran von einer Ergänzungsausbildung abhängig ist (vgl. Kapitel 7 ZDv 20/7 in der geltenden Fassung i.V.m. dem "Auswahlverfahren für den Laufbahnwechsel von Offizieren des militärfachlichen Dienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes" des BMVg - P II 1 - Az. 16-05-18/2 - vom 14. März 1989), ist das Begehren des Antragstellers sachdienlich dahin auszulegen, daß er die Verpflichtung des BMVg begehrt, ihn nochmals am Auswahlverfahren für die Zulassung zur Laufbahn der OffzTrD teilnehmen zu lassen.
Für diesen Antrag sind der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten und die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben (§ 21 Abs. 1, Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 WBO). Bei der Entscheidung über die Zulassung zum Auswahlverfahren handelt es sich um eine Verwendungsentscheidung, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats truppendienstlicher Natur ist (Beschlüsse vom 16. März 1977 - BVerwG 1 WB 137.76 - <vgl. BVerwGE 53, 265 = NZWehrr 1977, 183>, vom 18. Februar 1982 - BVerwG 1 WB 102.81 -, vom 26. April 1984 - BVerwG 1 WB 87.83 -, vom 15. Januar 1985 - BVerwG 1 WB 88.84 -, vom 26. Juni 1985 - BVerwG 1 WB 25.84 - und vom 8. September 1988 - BVerwG 1 WB 91.87 -).
Der Antrag ist auch im übrigen zulässig.
2.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die beantragte Zulassung.
Es handelt sich um einen Verpflichtungsantrag. Für die gerichtliche Entscheidung kommt es deshalb grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunklt dieser Entscheidung an (Beschluß vom 14. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 109.77 - <BVerwGE 63, 1[BVerwG 14.02.1978 - BVerwG 1 WB 109/77]>).
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung, und zwar auch nicht darauf, an einem Auswahlverfahren teilzunehmen, das ihm die Möglichkeit eröffnet, in die Laufbahn der OffzTrD übernommen zu werden. Die vom BMVg in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen sind Ermessensentscheidungen. Sie können vom Senat nur darauf überprüft werden, ob der Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob der BMVg die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Die begehrte Zulassung zum Auswahlverfahren könnte der Antragsteller nur dann beanspruchen, wenn sie die einzige ermessensgerechte Entscheidung des BMVg gewesen, dessen Ermessensspielraum also auf Null reduziert gewesen wäre. Dies ist nicht der Fall. Der vom Antragsteller angefochtene Bescheid des BMVg vom 21. Februar 1990 ist nicht ermessensfehlerhaft.
Wie der BMVg unwidersprochen vorträgt, ist für den Zeitpunkt der Zulassung zum Auswahlverfahren der Bedarf an geeigneten Bewerbern maßgeblich. Der Bedarf an OffzTrD wird grundsätzlich durch die Einstellung/Ausbildung für diese Laufbahn gedeckt; durch die ergänzende Zulassung besonders qualifizierter OffzMilFD wird dem Grundsatz der Durchlässigkeit der Laufbahnen Rechnung getragen (vgl. A 1. des Erlasses des BMVg - P II 1 - vom 14. März 1989).
Der BMVg hat den Laufbahnwechsel von OffzMilFD in die Laufbahn der OffzTrD in Kapitel 7 ZDv 20/7 geregelt. Die dort festgelegten Auswahlkriterien sind durch den Erlaß des BMVg - P II 1 - vom 14. März 1989 weiter präzisiert und modifiziert worden; sie sind rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist, worauf der BMVg zu Recht hinweist, ein berechtigtes Anliegen der Personalführung, dem Truppendienst nur weitere Offiziere zuzuführen, wenn hierfür ein Bedarf besteht und ihre Verwendung in der neuen Laufbahn sichergestellt ist. Jede andere Verfahrensweise wäre nicht nur unter personalwirtschaftlichen Gesichtspunkten, sondern auch aus Haushaltsgründen nicht vertretbar (Beschlüsse vom 16. März 1977 - BVerwG 1 WB 137.76 - <BVerwGE 53, 265>; vom 8. September 1988 - BVerwG 1 WB 91.87 - und vom 24. April 1990 - BVerwG 1 WB 125.89 -).
Bei der Frage, welchen Bedarf die Bundeswehr in den einzelnen Bereichen hat und innerhalb welcher Zeiträume sie ihn benötigt, handelt es sich nicht um einen gerichtlicher Nachprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff. Eine derartige zahlenmäßige und zeitliche Bedarfsermittlung dient vielmehr der Verwirklichung planerischer Vorstellungen und ist eine organisatorische Maßnahme, mit deren Hilfe der BMVg den Verteidigungsauftrag der Bundeswehr realisieren will. Solche planerischen Vorstellungen und organisatorischen Maßnahmen stehen grundsätzlich außerhalb des Vorwurfs der Rechtswidrigkeit. Es handelt sich hierbei in erster Linie um Zweckmäßigkeitsfragen, die - wenn sie ein dienstliches Bedürfnis für eine bestimmte Verwendung eines bestimmten Soldaten begründen oder ausschließen - bei der richterlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen, als vorgegeben hingenommen werden müssen (Beschluß vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95, [97]> m.w.N.). Es gehört nicht zu den Aufgaben der Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellung über die Organisation der Streitkräfte an die Stelle derjenigen der dazu berufenen Organe zu setzen. Prüfen können die Wehrdienstgerichte lediglich, ob ein Soldat im Einzelfall in Anwendung solcher auf ihre Richtigkeit nicht nachprüfbarer Grundsätze in eigenen Rechten verletzt worden ist. Im vorliegenden Fall ist demnach der Einwand des Antragstellers, daß der BMVg die Übernahmequote von vier Offizieren beim Auswahlverfahren 1989 nicht schon in diesem Jahr habe ausschöpfen dürfen, sondern auf mehrere Jahre habe verteilen müssen, bereits aus den o.g. Erwägungen unbeachtlich. Welche zeitlichen Anforderungen an die durch den Erlaß des BMVg - P II 1 - vom 14. März 1989 vorgegebene Übernahmequote als einer Bedarfsquote zu stellen sind - der Erlaß enthält hierüber keine Regelung -, ob sie etwa in einem jährlichen Auswahlverfahren ausgeschöpft oder auf einen längeren Zeitraum verteilt wird, ist eine Frage planerischer Vorstellung und unterliegt daher grundsätzlich nicht der gerichtlichen Nachprüfung.
Mit seinem Einwand, eine Verpflichtung des BMVg, die einzelnen Übernahmemöglichkeiten auf mehrere Jahre zu verteilen, ergebe sich aus dem Erlaß des BMVg - P II 1 - vom 14. März 1989 -, kann der Antragsteller einen Anspruch auf erneute Zulassung zum Auswahlverfahren nicht begründen. Er beruft sich hierbei auf die Aussagen unter A 2. und A 3. des o.g. Erlasses. Aus diesen Bestimmungen kann aber ein entsprechender Anspruch nicht abgeleitet werden. Der Wortlaut dieser Bestimmungen läßt keine Verpflichtung des BMVg erkennen, die einzelnen Übernahmemöglichkeiten auf mehrere Jahre zu verteilen.
A 2. des Erlasses lautet:
"Die Auswahl für den Laufbahnwechsel erfolgt jährlich aus den OffzMilFD, die im Vorjahr einen entsprechenden Antrag gestellt haben oder mit ihrem Einverständnis für den Laufbahnwechsel vorgeschlagen wurden."
A 3. des Erlasses hat folgenden Wortlaut:
"Folgende Übernahmequoten werden pro Geburtsjahrgang festgelegt:
Geburtsjahrgang Heer Luftwaffe Marine Gesamt 1942 und älter keine Übernahmen mehr (Altersgrenze gemäß ZDv 20/7, Nr. 703) 1943-1944 (je Geburtsjahrgang) 3* 2* 1* 6* 1945 und jünger (je Geburtsjahrgang) 9 4 2 15 * = die Quoten sind ausgeschöpft
Weitergehende übernahmen auf Grund von Bedarf sind möglich. Hierbei ist die Gesamt-Altersstruktur in der Laufbahn der OffzTrD der jeweiligen TSK zu berücksichtigen. Die Mitprüfung von P II 1 ist erforderlich."
Der Antragsteller ist nach dem Inhalt des Bescheids des BMVg vom 21. Februar 1990 in das entsprechende Auswahlverfahren des Jahres 1990 einbezogen worden. Gründe dafür, daß er nicht ausgewählt wurde, waren: Ausschöpfung der Sollvorgabe sowie Berücksichtigung einheitlicher Leistungs- und Eignungskriterien und des Bedarfs in dem für ihn in Frage kommenden Werdegang der OffzTrD. Der Antragsteller hat diese Gründe nicht bestritten; er hat dem Vortrag des BMVg nicht widersprochen. Er hat hat auch nicht vorgetragen, daß weitergehende Übernahmemöglichkeiten auf Grund von Bedarf im Sinne von A 3. des Erlasses bestünden.
Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, durch den Hinweis auf die Wiederholungsmöglichkeit in dem ablehnenden Bescheid des BMVg vom 5. Juni 1989 seien ihm "Erfolgserwartungen offeriert" worden. In dem Erlaß des BMVg - P II 1 - vom 14. März 1989 ist unter C 10. geregelt, daß die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal wiederholt werden darf. Tatsächlich hat der Antragsteller ein zweites Mal, nämlich 1990, an dem Auswahlverfahren teilgenommen. Eine solche zweite Teilnahme am Auswahlverfahren bietet indes - bei der ersten Teilnahme ist es im übrigen nicht anders - nur dann faktische Aussicht auf Erfolg, wenn bei der Auswahlentscheidung die Übernahmequote pro Geburtsjahrgang noch nicht ausgeschöpft ist bzw. weitergehende übernahmen auf Grund von Bedarf (vgl. A 3. des Erlasses) möglich sind. Insofern war der Hinweis des BMVg in seinem Bescheid vom 5. Juni 1989, der Antragsteller könne nochmals einen Übernahmeantrag stellen, zwar formell zutreffend. Es wäre aber, worauf der Antragsteller sich zu Recht beruft, möglicherweise zweckmäßig gewesen, diese an sich zutreffende Belehrung mit dem Hinweis zu ergänzen, daß die Übernahmequote für den Jahrgang des Antragstellers derzeit ausgeschöpft sei. Daß der BMVg dies versäumt hat, löst aber keine Rechtsfolgen zugunsten des Antragstellers aus. Denn bei der Wiederholung des Antrags auf Teilnahme am Auswahlverfahren besteht keine Selbstbindung des BMVg dahingehend, daß bei jedem Wiederholungsantrag auch eine konkrete Zulassungsmöglichkeit gegeben sein muß.
Nach alledem ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.
3.
Eine Belastung des Antragstellers mit den Kosten des Verfahrens kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wehrl
Dr. Widmaier
Back
Skorzek