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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.12.1967, Az.: 1 StR 587/67

Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Diebstahls; Anforderungen an das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.1967
Aktenzeichen
1 StR 587/67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 12188
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 03.04.1967

Verfahrensgegenstand

Gemeinschaftlicher schwerer Diebstahl u.a.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 19. Dezember 1967
gemäß § 349 Abs. 4 StPO und
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts München I vom 3. April 1967

    1. 1.

      im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung dieses Beschwerdeführers und des Angeklagten R. wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im Fall II 4 (Pkw-Diebstahl) entfällt,

    2. 2.

      hinsichtlich dieser beiden Angeklagten im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. II.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten S. und die Revisionen der Angeklagten F., H. und L. gegen das genannte Urteil werden als unbegründet verworfen. Jedoch beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe des Angeklagten H. 15 Tage Gefängnis.

Von den Beschwerdeführern F., H und L. hat jeder die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ihnen wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 4. April 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

1

1.

Die Strafkammer hat u.a. festgestellt, daß die Angeklagten S. und R. zusammen mit dem anderweitig Verfolgten T. den Pkw der Franziska M. in Zueignungsabsicht weggenommen haben, um den Geldschrank der Firma Du., dessen Inhalt sie sich ebenfalls gemeinsam zueignen wollten, abtransportieren zu können (UA S. 16, 17, 31, 47). Bei dieser Sachlage begegnet die Annahme des Urteils, den Angeklagten falle insoweit die Begehung von je zwei selbständigen gemeinschaftlichen Diebstahlstaten zur last, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Da der - unter den erschwerten Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangene - Diebstahl des Geldschrankes weder vollendet noch beendet war, als die Angeklagten sich, zur Wegnahme des Pkw entschlossen, handelte es sich bei diesem besonderen Unternehmen nicht um die Inangriffnahme einer neuen, rechtlich selbständigen Straftat, sondern lediglich um die Erweiterung eines bestehenden Vorsatzes im Rahmen einer durch persönlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang vor gezeichneten natürlichen Handlungseinheit. Daß in einem solchen Fall nur von einer Tat in Rechtssinn ausgegangen werden kann, entspricht anerkannten Grundsätzen (vgl. BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]). Der Diebstahl des Kraftfahrzeugs geht daher in dem Verbrechen des Einbruchdiebstahls, dessen Ausführung er ermöglichen sollte und ermöglicht hat, völlig auf; jedenfalls ist er im letzten Stück der Wegnahmehandlung einheitlich begangen. Nach, alledem ist auf die Revision des Angeklagten S. das Urteil, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch entsprechend zu ändern und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben. Diese Folge tritt nach § 357 StPO auch, bei dem Mitverurteilten R. ein. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).

2

2.

Im übrigen sind alle Rechtsmittel zu verwerfen, weil die weitere Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO) außer bei der gegen den Angeklagten H. im Untreuefall ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe, die Gefängnis ist, weil die Einzelstrafe Gefängnis ist (BGH MDR 1953, 657 [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51]).

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