Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.09.1982, Az.: 3 StR 280/82

Einstellung eines Verfahrens wegen Verjährung; Verjährung der Strafverfolgung; Unterbrechung der Verjährung der Strafverfolgung durch einen Haftverschonungsbeschluss; Eine Tat im prozessualen Sinne; Verfolgungswille des Richters gerichtet auf eine Tat im prozessualen Sinne

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.09.1982
Aktenzeichen
3 StR 280/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 14620
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 17.11.1981

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Prozessführer

Akquisiteurin Hildegard K ... geborene S... aus W..., geboren am 7. Januar 1923 in H...

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und
des Generalbundesanwalts,
zu Ziffer 4 auf dessen Antrag, gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 10. September 1982 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. November 1981 aufgehoben,

    1. a)

      soweit die Angeklagte wegen Betruges in zwei Fällen zum Nachteil der Zeugin S... sowie wegen falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt;

    2. b)

      im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen.

  2. 2.

    Soweit das Verfahren eingestellt ist, werden die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

  3. 3.

    Die Sache wird zu neuer Gesamtstrafenbildung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, soweit darüber nicht in Ziffer 2 entschieden ist.

  4. 4.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in 21 Fällen sowie wegen Diebstahls und Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision der Angeklagten führt wegen eines Teils der Straftaten, die vor dem Jahre 1976 begangen worden sind, zur Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung. Dies hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge (§ 349 Abs. 4 StPO). Im übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2

1.

Die Verfolgung der in den Jahren 1976 bis 1978 begangenen Straftaten sowie der in den Jahren davor gegen die Zeugin L..., B..., R..., O... und B... gerichteten Betrugstaten ist nicht verjährt.

3

2.

Der Verurteilung der Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen zum Nachteil der Zeugin S... (UA S. 32 bis 34) sowie wegen falscher Versicherung an Eides Statt (UA S. 36 bis 37) dagegen steht - was das Landgericht verkannt hat - die Verjährung der Strafverfolgung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB entgegen. Das gilt nicht für den gegen die Zeugin S... gerichteten Diebstahl (UA S. 35); insoweit ist die Verjährung wirksam unterbrochen worden.

4

a)

Die Zeugin S... hat den am 1. Juli 1974 begangenen Diebstahl am 23. Juli 1974 bei der Polizei angezeigt; die Anklage ist alsbald zu den Akten gelangt (26 KLs 24 Js 1049/74, Bd. 1 Bl. 183 ff). In der Diebstahlsanzeige hat die Zeugin S... keine näheren Angaben

5

zu dem von der Polizei gegen die Angeklagte erhobenen Vorwurf des Betruges, begangen im August 1973 und Januar 1974, gemacht und auf Vorhalt lediglich eine Frage zu diesem Tatkomplex beantwortet. Wegen der zeitlichen Abfolge können sich der Haftbefehl vom 19. Juni 1974 (26 KLs 24 Js 1049/74, Bd. 1 Bl. 71), die Haftverschonungsbeschlüsse vom 13. und 15. Juli 1974 (26 KLs 24 Js 1049/74, Bd. 1, Bl. 162, 164) sowie die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse vom 19. Juni 1974 (26 KLs 24 Js 1049/74, Bd. 1 Bl. 69 und 70) nicht auf die von der Angeklagten gegen die Zeugin S... begangenen Straftaten beziehen. Der abändernde Haftverschonungsbeschluß vom 5. Februar 1975 (26 KLs 24 Js 1049/74, Bd. 1, Bl. 218), der Unterbrechungswirkung haben könnte (vgl. BGH NJW 1975, 1523), ist zwar in einem Zeitpunkt ergangen, in dem die infrage stehende Strafanzeige bereits gestellt war. Die Entscheidung läßt diese aber unberücksichtigt, wie ihr Wortlaut ergibt. Sie nimmt auf vorangegangene Beschlüsse zur Haftfrage, die andere Taten zum Gegenstand hatten, Bezug. Eine Unterbrechungshandlung kann sich aber nur auf eine Tat im prozessualen Sinne, also ein konkretes Vorkommnis beziehen, bei dem Anhaltspunkte vorliegen, die es von einem anderen ähnlichen oder gleichartigen Vorkommnis unterscheiden (BGHSt 22, 375, 385; Rudolphi in SK, 2. Aufl. § 78 c Rdn. 5). Auf eine solche Tat, die in ihren Einzelheiten nicht festzustehen braucht (BGH bei Holtz MDR 1981, 453), muß sich der Verfolgungswille des Richters, der die Unterbrechungshandlung vornimmt, erstrecken; im Zweifel ist davon auszugehen, daß sich richterliche Ermittlungshandlungen nur auf die irgendwie erwähnten Taten beziehen (BGH bei Dallinger MDR 1970, 897). Da Zweifel, ob sich der Verfolgungswille des Richters auch auf die Taten zum Nachteil der Zeugin S... erstreckte, hier nicht auszuräumen sind, hat der Beschluß vom 5. Februar 1975 insoweit ebensowenig Unterbrechungswirkung wie der Beschluß vom 10. Februar 1977 (26 KLs 24 Js 1049/74, Bd. II Bl. 269 R).

6

Im Zeitpunkt der Anordnung der ersten Beschuldigtenvernehmung durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 26. Januar 1979 (26 KLs 24 Js 1049/74, Bd. II Bl. 343) waren die Betrugstaten bereits verjährt. Diese Anordnung hat aber gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB bewirkt, daß die Verjährung wegen des Diebstahls vom 1. Juli 1974 unterbrochen worden ist.

7

Die in den Akten befindliche Verfügung ist zwar durch eine Justizangestellte unterzeichnet worden. Diese könnte als funktionell unzuständiges Justizorgan nicht selbst Anordnungen treffen, die zur Unterbrechung der Verjährung geeignet wären. Das hat sie aber auch nicht getan. Das der Anordnungsverfügung folgende ebenfalls von ihr unterzeichnete Ladungsschreiben weist vielmehr ausdrücklich darauf hin, daß der Ladung eine Anordnung des Staatsanwalts zugrundeliegt. Ihm ist zu entnehmen, daß der - funktionell zuständige - Staatsanwalt die Beschuldigtenvernehmung mündlich angeordnet und daß er die Justizangestellte beauftragt hat, dies in den Akten zu vermerken und die Beschuldigte zu laden. Die mündliche Anordnung der Beschuldigtenvernehmung ist aber, wie sich aus § 78 c Abs. 2 StGB ergibt, ebenso wie eine entsprechende vom Staatsanwalt unterschriebene Verfügung geeignet, die Verjährung zu unterbrechen, wenn sich - was hier der Fall ist - für ihren Zeitpunkt und Inhalt konkrete Anhaltspunkte aus den Akten ergeben (vgl. BGHSt 30, 215, 219).

8

b)

Die am 12. Dezember 1973 begangene Straftat nach § 156 StGB ist am 29. März 1974 bei der Polizei angezeigt worden (26 KLs 24 Js 1049/74, Bd. 1 Bl. 20); die Anzeige ist auch zu den Akten gelangt. Die späteren Strafverfolgungshandlungen im Sinne von § 68 Abs. 1 StGB aF in Verbindung mit Artikel 309 Abs. 2 EGStGB und § 78 c Abs. 1 StGB nF haben sich jedoch auf diese Tat nicht bezogen. Dies gilt sowohl für den Haftbefehl vom 19. Juni 1974 und die auf ihn bezogenen Haftverschonungsbeschlüsse vom 13. und 15. Juli 1974 sowie vom 5. Februar 1975 als auch für die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse vom 19. Juni 1974, die ausschließlich auf der Angeklagten angelastete Betrugsvorwürfe abheben. Ungeachtet der Tatsache, daß die Staatsanwaltschaft Wuppertal bereits mit Verfügung vom 7. Juni 1974 (26 KLs 24 Js 1049/74, Bd. 1 Bl. 56 ff) die Beiziehung der Akten 42 M 2788/72 und 42 M 3317/73 des Amtsgerichts Wuppertal, welche sich auf die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch die Angeklagte beziehen, angeordnet und verschiedene, auf Grund der Akten nicht mehr unterscheidbare Anzeigevorgänge verbunden hat, hat sich der richterliche Verfolgungswille - was für eine wirksame Unterbrechung der Verjährung Voraussetzung gewesen wäre (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1970, 897) - nicht erkennbar auf die falsche Versicherung an Eides Statt bezogen. Die erneute Beiziehungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Februar 1977 (26 KLs 24 Js 1049/74, Bd. II Bl. 283) bezüglich der Akten 42 M 2788/72 des Amtsgerichts Wuppertal stellt keine nach § 78 c Abs. 1 StGB zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Strafverfolgungsmaßnahme dar.

9

3.

Mit der Einstellung fallen die Einzelstrafen wegen Betruges zum Nachteil S... (zehn und fünfzehn Monate Freiheitsstrafe) und falscher Versicherung an Eides Statt (sechs Monate Freiheitsstrafe) weg. Das hat die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge; diese muß vom Tatrichter neu zugemessen werden. Er wird dabei die rechtskräftigen früheren Strafen gegen die Angeklagte zu berücksichtigen haben, die - wenn sie noch nicht vollstreckt sind (vgl. dazu BGH MDR 1982, 681) - jeweils mit einem Teil der jetzt erkannten Strafen gesamtstrafenfähig sind.