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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.09.1995, Az.: BVerwG 2 B 50.95

Darlegung eines wesentlichen Verfahrensmangels; Tatsächliche und rechtliche Erörterung einer Streitsache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.09.1995
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 50.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 29690
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 03.02.1995 - AZ: 1 A 1808/90

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. September 1995
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und Dr. Schmutzler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 1995 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

2

Der Revisionszulassungsgrund eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben. Die Beschwerde sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, daß in der öffentlichen Sitzung vor dem Berufungsgericht die Prozeßbeteiligten darauf hingewiesen worden seien, für den Unfall des Klägers habe noch die Anlage I der Berufskrankheiten-Verordnung in der Fassung vom 8. Dezember 1976 gegolten. Dieser Hinweis sei für alle Prozeßbeteiligten völlig überraschend gewesen. Auch im erstinstanzlichen Urteil sei man der Auffassung gewesen, daß für den Streitfall die Berufskrankheiten-Verordnung vom 22. März 1988 Geltung haben würde. Dem Kläger sei die Gelegenheit genommen worden, zu der vom Berufungsgericht dargelegten Rechtsauffassung Stellung zu nehmen.

3

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs läßt sich daraus jedoch nicht begründen. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht anwesende Prozeßbevollmächtigte des Klägers hätte, wenn die bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannte Rechtsauffassung für ihn überraschend war, und er eine schriftliche Stellungnahme für notwendig hielt, zur Vermeidung des Rügerechts in der mündlichen Verhandlung einen förmlichen Vertagungsantrag mit einer näheren Begründung stellen müssen. Dies hat er ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht getan. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daßnach § 104 Abs. 1 VwGO der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung die Streitsache mit den Beteiligten "tatsächlich und rechtlich zu erörtern" hat. Dies schließt ein, daß auch neue rechtliche Gesichtspunkte, die sich möglicherweise in der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung ergeben haben, den Prozeßbeteiligten in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt werden. In dieser Mitteilung ist im Regelfall die Gewährung des rechtlichen Gehörs gegeben.

4

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im erstrebten Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung einer konkreten, sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsverfahrens erheblich sein wird, und durch den Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Die Frage, ob Art. 3 der Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 22. März 1988 (BGBl I S. 400) auch für Beamte gilt, hat das Berufungsgericht zutreffend aufgrund des Gesetzeswortlauts verneint. Nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 20. Juni 1977 (BGBl I S. 1004) werden als Krankheiten nur die in der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung bestimmt; die Berufskrankheiten-Verordnung wird jedoch nicht in ihrer Gesamtheit in Bezug genommen. Im übrigen breitet die Beschwerde im Grunde den Rechtsstoff des Streitfalles erneut aus (vgl. dazu Beschluß vom 10. November 1992 - BVerwG 2 B 137.92 - <Buchholz 310 § 133 n.F. Nr. 6>)

5

und stellt damit in grundlegender Vernachlässigung des rechtssystematischen Unterschieds zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision den Streitfall zur Entscheidung. Mit einem derartigen Vorbringen kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargelegt werden.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Franke
Dr. Müller
Dr. Schmutzler