Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.05.1965, Az.: BVerwG I B 30.65
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Unterbrechung des Zusammenhangs eines Jagdbezirks; Nord-Ostsee-Kanal als "ähnliche" Fläche; Zulässigkeit einer Abrundungsmaßnahme; Verhältnis zwischen § 5 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJG) und § 5 Abs. 2 Bundesjagdgesetz (BJG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.05.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 30.65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 14095
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 26.11.1964 - AZ: III OVG A 218/63
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 1965
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Lullies und Fischer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 26. November 1964 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
1.
Der Beschwerdevortrag ergibt weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 - s. auch Abs. 3 Satz 3 - VwGO).
Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kann eine Rechtsfrage u.a. nur dann Anlaß geben, wenn sie in dem Revisionsverfahren zu klären ist. Dazu muß sie revisibel sein, d.h. dem Bundesrecht angehören (§ 137 Abs. 1 VwGO), und sie muß für die Revisionsentscheidung erheblich sein.
2.
Ob der Nord-Ostsee-Kanal eine "ähnliche" Fläche im Sinne des § 5 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes vom 29. November 1952 (BGBl. I S. 780/843 - Neufassung vom 30. März 1961 [BGBl. I S. 304]) - BJG - ist, beurteilt sich zwar nach Bundesrecht; es wäre aber in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht zu klären, weil es nicht entscheidungserheblich ist.
Daß eine Fläche den Zusammenhang eines Jagdbezirks unterbricht, ist nur dann denkbar, wenn sie nicht selbst zu eben diesem Jagdbezirk gehört, d.h. im Falle eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks nur dann, wenn sie entweder zu einem Eigenjagdbezirk oder aber zu einer anderen Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung gehört (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BJG). Umgekehrt läßt sich die Eignung einer Fläche für die Herstellung des Zusammenhanges zur Bildung eines Jagdbezirks zwischen anderen getrennt liegenden Flächen nur dann in Betracht ziehen, wenn die Verbindungsfläche bejahendenfalls mit zu diesem Jagdbezirk gehören würde. § 5 Abs. 2 BJG kann also nur dann überhaupt zum Zuge kommen, wenn das Bestehen oder Fehlen des Zusammenhanges davon abhängt, ob man die betreffende Fläche "als nicht vorhanden" denkt (Mitzschke-Schäfer, Komm. z. BJG, 2. Aufl., Anm. 5 zu § 5), sie "wegdenkt" (Pr. OVGE 90, 381 [384] zu § 4 Pr.JO). Hier stellt sich die Frage aus § 5 Abs. 2 BJG nicht; denn das Stück des Nord-Ostsee-Kanals zwischen dem umstrittenen Gebietsteil "Kamerun" und der Hauptmasse des Gemeindebezirks Holstenniendorf gehört ohne weiteres zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beigeladenen, weil es zu keinem Eigenjagdbezirk, aber - wenigstens nach der aus den Gründen des Berufungsurteils eindeutig erkennbaren Ansicht des Berufungsgerichts - zu dem Gemeindebezirk Holstenniendorf gehört. Allerdings tritt die Klägerin dieser Ansicht in der Beschwerde entgegen. Sie meint, der Kanal nebst Schutzstreifen gehöre nicht zu den Gemeindebezirken der anliegenden Gemeinden, sondern das gesamte Kanalgebiet bilde eine politische Einheit besonderer Art; die Gemeinden hätten dort keinerlei hoheitliche oder fiskalische Funktion. Dieser Vortrag hat zugleich tatsächlichen und rechtlichen Gehalt. Er ist nach der tatsächlichen Seite eine in der Revisionsinstanz unzulässige und daher bei der Beschwerde unbeachtliche neue Tatsachenbehauptung (§ 137 Abs. 2 VwGO). Denn in den Vorinstanzen hat, wie die Streitakten und die Urteile ergeben, kein Beteiligter die Zugehörigkeit des Kanalgebiets zu den Gemeindebezirken angezweifelt. Mangels jedes Anhalts dafür, daß die alten Gemeindebezirksgrenzen anläßlich des Kanalbaues (1887 bis 1895) etwa durch besondere kommunalrechtliche Organisationsmaßnahmen geändert worden wären, ist auch die verwaltungsgerichtliche Sachaufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, daß die Vorinstanzen keine besonderen Ermittlungen angestellt haben, um sich von dem Unterbleiben solcher Maßnahmen noch zu vergewissern. Nach der rechtlichen Seite berührt der Vortrag über eine kommunalrechtliche Sonderstellung des Kanalgebiets irrevisibles Recht. Denn ob Gebiete, in denen Sonderregelungen, z.B. ordnungsrechtlicher - hier wasserstraßenpolizeilicher - Art, die Befugnisse der allgemeinen Ordnungs-(Polizei-) oder der Gemeindebehörden einschränken oder in denen eine öffentlich-rechtliche Widmung des Grund und Bodens die gemeindliche Abgabenhoheit nicht zum Zuge kommen läßt, dieserhalb etwa kommunalfrei werden, richtet sich auch dann, wenn die Besonderheiten an sich auf Bundesrecht beruhen, nach den landesrechtlichen Gemeindegesetzen. Nach § 137 Abs. 1 und 2 und § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO müßte daher das Revisionsgericht von der Zugehörigkeit des Kanalgebiets zu den Gemeindebezirken der Kanalanliegergemeinden ausgehen. Daraus folgt ohne weiteres, daß das hier interessierende Stück des Kanals, gleichviel ob es eine "ähnliche" Fläche im Sinne des § 5 Abs. 2 BJG ist oder nicht, zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beigeladenen gehört und daß der Zusammenhang des Geländes "Kamerun" mit den anderen Teilen dieses Jagdbezirks nicht in Zweifel zu ziehen ist.
3.
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache auch nicht wegen der Frage nach dem Verhältnis zwischen den Absätzen 1 und 2 des § 5 BJG zu.
§ 5 Abs. 2 BJG ist, wie der Senat im Urteil vom 25. März 1965 - BVerwG I C 142.60 - ausgeführt hat, eine als gemeinsame Vorschrift für Eigenjagdbezirke (§ 7 BJG) und gemeinschaftliche Jagdbezirke (§§ 8-10 BJG) vorangezogene Begriffsbestimmung des bei beiden Arten von Jagdbezirken benutzten Merkmals "zusammenhängend" (§ 7 Abs. 1 BJG) und "Zusammenhang" (§ 8 Abs. 1 BJG). § 5 Abs. 2 BJG bildet zusammen mit § 7 Abs. 1 BJG und mit § 8 Abs. 1 BJG je eine einheitliche Norm darüber, wie die Jagdbezirke ipso iure gestaltet sind.
Demgegenüber regelt § 5 Abs. 1 BJG, wie und unter welcher Voraussetzung die gesetzlich - durch § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 je in Verbindung mit § 5 Abs. 2 BJG - geschaffenen Jagdbezirke durch besondere Maßnahmen geändert werden können: sie können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen "abgerundet" werden, und dies darf geschehen, wenn es aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung "notwendig" ist.
Hieraus ergibt sich, daß § 5 Abs. 1 BJG dazu dient, die "aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung" im Einzelfalle etwa "notwendigen" Korrekturen an der kraft Gesetzes geltenden Abgrenzung der Jagdbezirke zu ermöglichen, daß also die gesetzliche Gestaltung der Jagdbezirke, wie sie nach § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1, je in Verbindung mit § 5 Abs. 2 BJG ipso iure gilt, das Primäre und der Ausgangspunkt für etwaige Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 BJG ist. Inwiefern das begehrte Revisionsverfahren zu einer weiteren Klärung des Verhältnisses zwischen den beiden Absätzen des § 5 BJG führen könnte, ist nicht ersichtlich.
4.
Bei dem Vortrag zur Frage des Ermessens verkennt die Klägerin, daß die gesetzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abrundungsmaßnahme nach § 5 Abs. 1 BJG - "wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist" - keine Ermessens-, sondern eine - allerdings von sogenannten unbestimmten Rechtsbegriffen abhängige - Rechtsfrage ist, also der verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterliegt. Erst die Bejahung dieser Frage kann der Behörde eine Ermessensfreiheit für die Entschließung eröffnen, ob und in welcher Art sie abrunden will. Das Berufungsgericht hat sich, indem, es die Notwendigkeit einer Abrundung verneinte, kein der Verwaltungsbehörde vorbehaltenes Ermessen angemaßt.
5.
Bei der Aufklärungsrüge gibt die Klägerin die Feststellung des Berufungsgerichts über die Breite des Nord-Ostsee-Kanals unvollständig wieder; sie läßt die Worte weg: "- mit einzelnen Ausweichstellen, die etwa 200 m breit sind -". Mit dieser Ergänzung ist die Feststellung richtig, wie die maßstäblichen Pläne in den dem Gericht vorgelegten Akten der Jagdbehörden zeigen. Dagegen trifft die Behauptung der Klägerin, die Wasserfläche der fraglichen Ausweichstelle sei "mehrere hundert Meter" breit, offensichtlich nicht zu. Warum das Gericht im übrigen noch die Breite von Böschungs- und Schutzstreifen hätte feststellen sollen, ist nicht ersichtlich. Den Wechsel von Laufwild behindern solche Streifen, anders als die Wasserfläche, nicht; wegen ihrer Zugehörigkeit zum Gemeindebezirk ist auf das Vorstehende zu verweisen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist somit in der Beschwerde nicht dargetan.
Von einer Versagung des rechtlichen Gehörs kann keine Rede sein. Wie bereits dargelegt, bestand kein Anlaß, an der Zugehörigkeit des Kanalgeländes zum Gemeindebezirk Holstenniendorf und somit zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beigeladenen zu zweifeln. Daher brauchte das Gericht dies in der mündlichen Verhandlung nicht besonders zu erörtern. Der Umstand, daß die klagende Jagdgenossenschaft Pacht für die Landstreifen neben dem Kanal an die Kanalverwaltung und nicht an die Beigeladene zahlte, besagt dafür nichts (s. Anm. 4 c zu § 5 BJG bei Mitzschke-Schäfer, a.a.O.).
6.
Ein Verstoß gegen Denkgesetze würde sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht feststellen lassen. Das Bundesjagdgesetz regelt die Gestaltung der Jagdbezirke unabhängig von den bisherigen Rechtsverhältnissen und früheren rechtsgestaltenden Maßnahmen und enthält keine Übergangsbestimmung über eine Fortgeltung der bei seinem Inkrafttreten bestehenden Angliederungen oder Abrundungen. Entsprechend der Beschränkung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf den Erlaß von Rahmenvorschriften (Art. 75 Nr. 3 GG) ist diese Frage der Landesgesetzgebung vorbehalten. Daher kann kein Bundesrecht dadurch verletzt sein (§ 137 Abs. 1 VwGO), daß die rechtliche Möglichkeit, eine frühere Angliederung oder Abrundung bestehen zu lassen, nach ihrer Vereinbarkeit mit den jetzigen Vorschriften des Bundesjagdgesetzes beurteilt wird. Die weitere Frage nach der Rechtsnatur und der seinerzeitigen Rechtmäßigkeit einer Maßnahme, die unter der Geltung des Reichsjagdgesetzes vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 549) getroffen wurde, ist nicht revisibel, da das Reichsjagdgesetz nicht Bundesrecht geworden ist (vgl. zu einer anderen reichsrechtlichen Vollregelung auf einem Gebiet der Bundeskompetenz für Rahmenvorschriften, dem Reichsnaturschutzgesetz: BVerfGE 8, 186 [192]).
Die nach alledem unbegründete Beschwerde war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Über Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO zu entscheiden, besteht kein Anlaß, da sie sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert hat. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG
Lullies
Fischer