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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.04.1966, Az.: 2 StR 36/66

Ursächlichkeit einer Pflichtwidrigkeit zum Zeitpunkt der Begehung bei fahrlässiger Tötung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.04.1966
Aktenzeichen
2 StR 36/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 15878
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen - 13.07.1965

Fundstellen

  • BGHSt 21, 59 - 61
  • JZ 1967, 449 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1966, 600 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 1871-1872 (Volltext mit amtl. LS) "hier: zahnärztl. Behandlung von herzkranker Patientin unter Vollnarkose"

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung

Redaktioneller Leitsatz

Für die Entscheidung, ob eine Pflichtwidrigkeit deshalb für den Tod ursächlich gewesen ist, weil der Betroffene sonst erst später gestorben wäre, kommt es auf den Zeitpunkt ihrer Begehung und nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem sich der Täter nach Herbeiführung vorher fehlender Voraussetzungen, also nunmehr pflichtgemäß, ebenso hätte verhalten dürfen.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. April 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich.
Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 13. Juli 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung anstelle einer Gefängnisstrafe zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision hat Erfolg.

2

Der Angeklagte zog an Morgen des 5. Dezember 1963 der an starker Fettsucht und, wie die Obduktion ergab, an einer chronischen Entzündung des Herzmuskels, einer sog. isolierten Myokarditis, leidenden 17 Jahre alten Frau W. unter Chloraethyl-Vollnarkose zwei Backenzähne. Nach Abschluß der Behandlung, die 3 1/2 bis 4 Minuten dauerte, verfärbte Frau W. sich im Gesicht; Puls, Atemtätigkeit und Pupillenreaktion ließen nach. Der Angeklagte begann sofort mit künstlicher Sauerstoffbeatmung und benachrichtigte die chirurgische Abteilung der Städtischen Krankenanstalten, denen seine Zahnpraxis angeschlossen ist. Zwei herbeigeeilte Chirurgen stellten keine Herztätigkeit, keine Atmung und keinen Puls mehr fest. Einer von ihnen öffnete den Brustkorb und nahm eine Herzmassage vor. Nach 30 bis 45 Minuten setzte wieder ein Herzschlag ein, der nach einer Stunde kräftig wurde. Trotz Fortsetzung einer geeigneten Therapie starb Frau W. um 18:20 Uhr. Todesursache war ein akuter Herzstillstand als Folge des am Morgen eingetretenen Zwischenfalles, für den wieder die Vollnarkose ursächlich war.

3

Die Strafkammer nimmt zwar an, daß eine Allgemeinbetäubung aus zahnmedizinischen Gründen nicht geboten gewesen sei, billigt dem Angeklagten jedoch zu, daß er eine Vollnarkose aus psychogenen Gründen als indiziert habe ansehen dürfen. Sie wirft ihm vor, daß er angesichts des äußeren Erscheinungsbildes der Frau W. und ihrer Mitteilung, daß sie "etwas am Herzen" habe, sowie trotz Verwendung von Chloraethyl statt des ungefährlicheren Lachgases es unterlassen habe, zunächst eine eingehende Untersuchung durch einen Internisten zu veranlassen. Wenn auch nicht zu erwarten gewesen sei, daß dabei die Myokarditis als solche diagnostiziert worden wäre, so hatte aber jedenfalls die Möglichkeit bestanden, daß sich Hinweise auf eine erhebliche Schädigung des Herzens ergeben hätten. Außerdem habe der Angeklagte angesichts der besonderen Umstände des Falles einen Anaesthesiefachmann hinzuziehen müssen. Zur Frage, ob dies pflichtwidrige Verhalten für den Tod der Frau W. ursächlich war, führt die Strafkammer folgendes aus:

4

Ob der Tod der Patientin bei Anwendung der oben geforderten Maßnahmen endgültig vermieden worden wäre, muß allerdings offenbleiben. Abgesehen von der Frage, welche Folgen die Myokarditis allein in naher oder ferner Zukunft gehabt hätte, bleibt die Möglichkeit bestehen, daß die Patientin wegen ihres geschwächten Herzens auch eine später unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt vorgenommene Behandlung nicht überstanden hätte. Jedenfalls wäre aber diese Behandlung nicht mehr am Morgen des 5. Dezember 1963 vorgenommen worden, da die fachärztliche Untersuchung durch einen Internisten zunächst hätte vorbereitet werden müssen und auch diese Untersuchung selbst eine gewisse Zeit in Anspruch genommen hätte. Auch der hinzuzuziehende Anaesthesist hätte sich zunächst mit den dann vorhandenen Unterlagen beschäftigen müssen. Abgesehen von den Uberlebenschancen, die die Patientin dann eher gehabt hätte, wäre auch bei negativein Ausgang der Behandlung ihr Tod mit Sicherheit später eingetreten, als er durch das pflichtwidrige Vorgehen des Angeklagten tatsächlich eingetreten ist. Wie es aber allgemein zur Begründung der Kausalität ausreicht, daß ein ohnehin drohender Erfolg durch die Handlung des Täters in einen zeitlich früheren Stadium herbeigeführt wird, muß dies auch für die spezielle Frage der Kausalität pflichtwidrigen Handelns gelten. Es kann demnach festgestellt werden, daß der Angeklagte jedenfalls insoweit den Tod seiner Patientin durch pflichtwidriges Verhalten verursacht hat, als durch sein Handeln ihr Tod vorverlegt worden ist.

5

Diese Erwägungen sind nicht geeignet, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Angeklagten und dem Tod der Frau W. darzutun.

6

Allerdings genügt es zur Annahme eines solchen Zusammenhanges, daß infolge des pflichtwidrigen Verhaltens der Tod früher eintritt, als er sonst eingetreten wäre. Dieser in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz bezieht sich auf Fälle, in denen zu einer bereits vorhandenen, zum Tode führenden Kausalreihe ein pflichtwidriges Verhalten hinzutritt, durch das der Tod früher herbeigeführt wird. Dabei könnt es jedoch für die Frage, ob die Pflichtwidrigkeit in diesen Sinne ursächlich war, allein auf den Zeitpunkt ihrer Begehung und nicht auf den - hypothetischen - Zeitpunkt an, zu den sich der Täter nach Herbeiführung vorher fehlender Voraussetzungen, also nunmehr pflichtgemäß, ebenso hätte verhalten dürfen. Nichts anderes würde gelten, wenn dann zwar ein anderes Vorgehen geboten gewesen, hierdurch der Erfolg aber ebenfalls nicht vermieden worden wäre. Die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten wird hier nicht in der Betäubung der Patientin mit Chloraethyl, sondern nur in der Verabreichung dieses Narkosemittels ohne vorherige Untersuchung durch einen Internisten und ohne Hinzuziehung eines Anaesthesisten gesehen. Die Strafkammer hätte daher den ursächlichen Zusammenhang nur bejahen dürfen, wenn sie festgestellt hätte, daß eine im gleichen Zeitpunkt nach Durchführung der von ihr für erforderlich gehaltenen Maßnahmen vorgenommene Behandlung erst später zum Tode der Frau W. geführt hätte. Dafür ergibt sich aus dem Urteil nichts.

7

Das Urteil muß daher aufgehoben werden. Für eine abschließende Entscheidung ist jedoch noch kein Raum; denn es läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer zu anderen, den Schuldspruch tragenden Feststellungen gekommen wäre, wenn sie sich bewußt gewesen wäre, daß die bisherigen zur Verurteilung nicht ausreichen.

Baldus
Dotterweich
Willms
Meyer
Henning