Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.10.1955, Az.: BVerwG IV B 56.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.10.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 56.55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 15185
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hannover - 28.01.1955 - AZ: A VI 224/54
Rechtsgrundlagen
- § 4 FG
- § 13 LAG
- § 339 Abs. 1 Halbs. 2 (= § 54 BVerwGG) LAG
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch und Dr. Müller
am 20. Oktober 1955 ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover, 6. Kammer, vom 28. Januar 1955 - A VI 224/54 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 400 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger beantragte unterm 13. November 1952 Feststellung von Hausratverlust als Kriegssachschaden und unterm 21. November 1955 Hausratentschädigung, wobei er unter Hausrat auch Elektroteile einbezog. Er stützte seinen Anspruch darauf, daß er am 19. Juni 1945 durch die britische Besatzungsmacht aus seiner eingerichteten Wohnung in Nienburg, D. Str. 21, verdrängt worden sei (Urteilsgründe: "Requisitionsbefehl des Stadtdirektors"). Nur ganz wenige Stücke des Hausrats konnte er seinerzeit mitnehmen, einige wenige heimlich entfernen. Erst im August 1946 wurde die Wohnung freigegeben. Sie war fast leer. Einige wenige Stücke wurden in ebenfalls geräumten Nachbarwohnungen beschädigt aufgefunden.
Auf einen Antrag von 1948 wurde Entschädigung für Besatzungsschäden gewährt, und zwar
- 1952: 9,27 DM an den Kläger selbst und
- 1948: 472,50 RM an die 1947 geschiedene Ehefrau.
Das Ausgleichsamt lehnte die Anträge ab mit der Begründung, es liege keine Kriegssachschaden, sondern Besatzungsschaden vor; hierfür sei bereits Entschädigung gezahlt worden. Auf die Beschwerde des Klägers entschied der Beschwerdeausschuß im wesentlichen im selben Sinne.
Hiergegen erhob der Kläger Klage mit dem Antrage,
- 1.
den Beschluß des Beklagten vom 11. August 1954 und den Bescheid des Ausgleichsamts vom 7. Dezember 1953 aufzuheben,
- 2.
den Beklagten zu verpflichten, das Ausgleichsamt anzuweisen, den Kriegssachschaden festzustellen und dem Kläger Hausratentschädigung (Hausrathilfe) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Der Kläger brachte darin vor, der Schaden sei vor dem 31. Juli 1945 entstanden; der ausgezahlte Betrag sei zu gering, um darin eine Entschädigung erblicken zu können; den an seine Ehefrau ausgezahlten Betrag will er nicht gelten lassen, weil die Ehe 1945 noch bestanden habe, seine Frau also nicht empfangsberechtigt gewesen sei.
Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Hausratverlust sei kein Kriegssachschaden; die einstweilige Besitzentziehung stelle noch keinen Verlust dar; Beschlagnahme sei noch keine Enteignung; wann die Wohnungseinrichtung abhanden gekommen sei, sei nicht ermittelt; was der Kläger über seinen Einblick in die Wohnung im Winter 1945/46 und über das Wissen des Arbeiters R., daß die Möbel im Frühjahr 1946 aufgeladen worden seien, vorbringe, liege nach dem Stichtag.
Gegen dieses Urteil, in dem eine Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen ist, hat der Kläger "Beschwerde" eingelegt. Er rügt darin als Verfahrensmängel, daß ihm kein Armenanwalt beigeordnet worden sei; daß sein Antrag, das Verfahren auf das Besatzungsschädenamt auszudehnen, nicht berücksichtigt und daß sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand übergangen worden sei. In der Sache selbst hebt der Kläger hervor, daß die Räume, da zur Zeit der Beschlagnahme ohne Fensterscheiben, höchstwahrscheinlich von den Besatzungstruppen niemals benutzt, sondern die Möbel sogleich verschleppt worden seien; er habe vor dem 31. Juli 1945 das Fehlen von Möbeln in der Wohnung bemerkt; er sei nämlich etwa 14 Tage nach der Requirierung im Obstgarten gewesen und habe von da aus kurz die Wohnung betreten und habe sie größtenteils ausgeräumt gefunden; eine Messingtischlampe und einen alten Regulator habe er geborgen; der Arbeiter R. habe ihm nur gesagt, ihm (dem Zeugen) sei es zu verdanken, daß die Wohnung nicht völlig leer sei. Der Kläger meldet nunmehr als weitere Schadensfälle an: das Zerfetzen von Gardinen und die Beschädigung von Möbeln durch Tiefflieger im Februar 1945, Zerreißen von Luftschutzrouleaus, Vorhängen und Gardinen, die Beschädigung von Möbeln und das Verderben von Lebensmitteln als Folge eines Bombenabwurfs im April 1945 und die Beschädigung des Gartens durch Sprengstücke. Durch zwei spätere Schriftsätze ergänzt der Kläger sein Vorbringen dahin, er bestehe auf nachfolgender Revision; er habe nunmehr einen neuen Zeugen ausfindig gemacht in der Person des Max P..
Der Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zu verwerfen.
Er erklärt die Sache für nicht grundsätzlich; er hält eine etwaige Revision für verspätet, und, weil sie nicht ausschließlich auf Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften gestützt werde, für unzulässig.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht beantragt,
die Beschwerde, notfalls die Revision, zurückzuweisen.
Auch er mißt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Er meint, daß das Landesverwaltungsgericht den Hausrat als nicht vor dem Stichtag verloren bezeichnet habe, beruhe lediglich auf Tatsachenwürdigung; die Beschlagnahme der Wohnung sei nicht Hausratverlust, zumal der Kläger für die ganze Zeit der Inanspruchnahme Vergütung für die Benutzung des Hausrats bezogen und ferner für den Verlust gewisser Hausratteile eine Sachentschädigung erhalten habe; falls das Rechtsmittel als Revision aufgefaßt werde, sei diese unbegründet, weil die gerügten Verfahrensmängel entweder keine solche darstellten oder nicht durchgriffen; insbesondere sei die Aufklärungspflicht nicht verletzt.
Aus der Beschwerde an das Besatzungsschädenamt geht hervor, daß der Kläger in seinem Antrag sechs Zeugen für den Zustand der Wohnung bei der Räumung im Juni 1945 benannt hat und daß nach dem Bescheid der Feststellungsbehörde vom 21. Oktober 1952 Entschädigung für laufende Nutzungsschäden für die Zeit vom 1. Juli 1945 bis 5. August 1946 mit 16,98 RM = 1,70 DM sowie als Entschädigung für Sachschäden an den Einrichtungsgegenständen 75,71 RM = 7,57 DM gewährt worden sind.
II.
Das Rechtsmittel ist als Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln. Die Rechtsmittelschrift ist vom Kläger an zwei Stellen als "Beschwerde" und ferner als gegen die "Nichtzulassung der Revision" gerichtet bezeichnet. Dazu kommt, daß der Kläger von "nachfolgender Revision" spricht.
Zuzulassen ist in Lastenausgleichssachen eine Revision nur, wenn der Sache grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist (§ 339 Abs. 1 Halbsatz 1, Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -). Das ist hier zu verneinen.
Entschädigung für Hausratverluste wird überhaupt nur gewährt, wenn mehr als die Hälfte des Hausrats, berechnet nach dem gemeinen Wert, verlorengegangen ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 des Feststellungsgesetzes - FG -).
Kriegssachschaden nach § 4 FG und § 13 LAG ist u.a. ein Schaden, der unmittelbar durch Kriegshandlung an Hausrat entstanden ist, wobei "Kriegshandlung" u.a. die mit kriegerischen Ereignissen zusammenhängende Wegnahme von Sachen in den vom Gegner besetzten Gebieten ist (Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2). Als Kriegssachschaden gilt nach Abs. 3 dieser Vorschriften ein Schaden u.a. durch Wegnahme von Sachen auf Grund behördlicher Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden sind. Den vom III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Entscheidungen III C 3/54 und III C 54/54 hierzu entwickelten Gedankengängen tritt der beschließende Senat bei. Eine noch klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage wird durch die vorliegende Sache nicht aufgeworfen.
Ob der Beweis dafür, daß die Entstehung des Schadens vor dem 1. August 1945 lag, erbracht ist, ist Frage des Einzelfalles. Daß das Landesverwaltungsgericht diesen Punkt mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aufzuklären hat, ist so selbstverständlich, daß das keine klärungsbedürftige Grundsatzfrage mehr darstellt. Ob das Gericht in der vorliegenden Sache dieser Pflicht gehörig nachgekommen ist, ist nichts Grundsätzliches.
Ob dem Kläger ein Armenanwalt beizuordnen war oder nicht, stellt ebenfalls keine klärungsbedürftige Grundsatzfrage dar. Ebensowenig, ob in Lastenausgleichssachen der vorliegenden Art Besatzungsschädenämter beizuladen sind.
Auch als zulassungsfreie Revision könnte das Rechtsmittel keinen Erfolg haben. Ohne Zulassung ist eine Revision in Lastenausgleichssachen nur statthaft, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Gerichtsverfahrens gerügt werden (§ 339 Abs. 1 Halbsatz 2 LAG).
Die Nichtbewilligung einer Armenanwaltsbeiordnung ist kein wesentlicher Mangel des Gerichtsverfahrens, da das angefochtene Urteil hierauf nicht beruhen kann.
Sollte der Kläger mit der beantragten "Ausdehnung des Verfahrens auf die Feststellungsbehörde" nebst "Wiedereinsetzung" "gegen die damalige Fristversäumung" Bewilligung des Armenrechts für eine gegen die Feststellungsbehörde zu richtende Klage und Gewährung von Nachsicht gegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer solchen Klage meinen, so müßte er sich sagen lassen, daß beides außerhalb des durch das angefochtene Urteil abgegrenzten Streites liegt, der im Revisionsrechtsgang nicht ausgeweitet werden dürfte.
Sollte der Kläger bemängeln, in die Verhandlungsniederschrift des Landesverwaltungsgerichts seien seine Angaben nicht aufgenommen, so ginge das fehl, da im Urteil des Gerichts seine diesbezüglichen Angaben wiedergegeben sind.
Da in das Wissen der vom Kläger benannten Reihe von Zeugen offenbar nur gestellt ist, aus welchen Stücken der Hausrat bei der Beschlagnahme bestand, kann in dem Unterbleiben einer Vernehmung kein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht liegen, da hier zunächst aufzuklären war, wann die einzelnen Hausratteile verschwunden sind. Daß das Gericht hierüber den Arbeiter R. nicht als Zeugen vernommen hat, ist kein Verfahrensmangel, da Rettberg nicht eindeutig hierzu benannt war. Nachschieben neuen Vorbringens und neuer Beweismittel ist nach Abschluß des Tatsachenrechtsganges nicht statthaft. Daß der Kläger neuerdings Peters als Zeugen hierfür benennt, könnte in einem etwaigen Revisionsverfahren also nicht mehr berücksichtigt werden.
Danach war zu beschließen, wie geschehen.
Als unterliegende Partei hat der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 65 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -). [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 400 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG.
Dr. Kniesch
Dr. Müller