Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.03.1993, Az.: BVerwG 1 B 33.93
Spielhalle; Beseitigungsanordnung; Auflage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.03.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 33.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13127
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 10.12.1992 - AZ: 14 S 1625/91
Fundstelle
- GewA 1995, 111
Amtlicher Leitsatz
Für die Aufforderung, ein Geldspielgerät zu entfernen, schließen sich die Möglichkeiten der Auflage nach § 33i I 2 GewO und der auf die polizeirechtliche Generalklausel gestützten Beseitigungsanordnung nicht ohne weiteres aus.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. März 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer,
die Richterin Dr. Scholz-Hoppe und den Richter Dr. Hahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Dezember 1992 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.500 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Beschwerdebegründung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) zeigt eine derartige Rechtsfrage nicht auf.
Der Kläger macht geltend, es sei von grundsätzlicher Bedeutung festzustellen, daß vor Heranziehung der polizeirechtlichen Generalklausel als Ermächtigungsgrundlage für die Aufforderung, ein Geldspielgerät zu entfernen, spezielle Eingriffsbefugnisse des Gewerberechts geprüft werden müßten, und verweist auf die nach § 33 i Abs. 1 Satz 2 GewO gegebene Möglichkeit, eine Spielhallenerlaubnis auch nachträglich mit einer Auflage zu versehen. Diese Problematik bedarf hier keiner Klarstellung in einem Revisionsverfahren. Abgesehen davon, daß schon die dem Kläger erteilte Spielhallenerlaubnis eine Beschränkung auf höchstens zwei Gewinnspielgeräte beinhaltet, liegt es auf der Hand, daß eine Auflage nach § 33 i Abs. 1 Satz 2 GewO und eine auf eine polizeirechtliche Generalklausel gestützte Beseitigungsanordnung solche Unterschiede aufweisen können, daß nichts dafür spricht, daß die beiden Möglichkeiten ordnungsrechtlichen Vorgehens sich ohne weiteres ausschließen. Dazu legt auch die Beschwerde nichts dar. Überdies gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ohne Rücksicht auf die jeweils angewendete Rechtsgrundlage. Insoweit stellt der Kläger die Frage, ob die Gefährlichkeit der Spielgeräte von der tatsächlich aufgestellten Zahl abhängt oder nicht viel eher von der Möglichkeit des gleichzeitigen Betreibens mehrerer Spielgeräte, wobei letztere durch technische Maßnahmen eingeschränkt werden könne. Auch damit wird keine klärungsbedürftige Problematik aufgezeigt. § 3 SpielV hebt nach seinem eindeutigen Wortlaut auf die Relation von Spielhallengrundfläche und Anzahl der aufgestellten Geld- oder Warenspielgeräte ab. Dabei kommt es auf die Anzahl der zum Spielbetrieb zur Verfügung stehenden Geräte an, auch wenn sie nicht gleichzeitig bespielt werden können (Beschluß vom 8. Mai 1985 - BVerwG 1 B 34.85 - Buchholz 451.20 § 33 f. GewO Nr. 5 = GewArch 1985, 266). Ob nach § 33 i Abs. 1 Satz 2 GewO auch noch Anforderungen in bezug auf das gleichzeitige Bespielen mehrerer Geräte gestellt werden können, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits und könnte deshalb auch in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.500 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Scholz-Hoppe
Hahn