Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.04.2022, Az.: 3 StR 62/22
Ausgleich eines sich möglicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteils in Folge eines zu hohen Gesamtstrafenübels im Urteil
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.04.2022
- Aktenzeichen
- 3 StR 62/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 20465
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:200422B3STR62.22.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 05.10.2021 - AZ: 3 KLs 2/20 100 Js 6043/19
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Redaktioneller Leitsatz
Ein sich möglicherweise für den Angeklagten ergebender Nachteil in Folge eines zu hohen Gesamtstrafenübels ist im Urteil auszugleichen.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 3. auf dessen Antrag - am 20. April 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Oktober 2021
- a)
dahin geändert, dass
- aa)
der Angeklagte des Betrugs in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Titelmissbrauch, des Titelmissbrauchs in drei Fällen und des Betrugs in vier weiteren Fällen schuldig ist,
- bb)
die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 386.054,31 € angeordnet ist;
- b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafen aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in sieben Fällen, davon tateinheitlich in zwei Fällen mit Titelmissbrauch, und wegen Titelmissbrauchs in drei Fällen schuldig gesprochen. Es hat ihn deswegen unter Auflösung der durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2019 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der dort festgesetzten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat die Strafkammer gegen den Angeklagten wegen vier weiterer Fälle des Betrugs eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren festgesetzt. Sie hat betreffend die verfahrensgegenständlichen Taten die Einziehung "eines Geldbetrages in Höhe von 363.520 €" angeordnet und die mit Urteil des Landgerichts Düsseldorf angeordnete Einziehung "eines Betrages von 47.534,31 €" aufrechterhalten. Darüber hinaus hat das Landgericht eine Entscheidung im Adhäsionsverfahren getroffen. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen das Urteil. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat hinsichtlich der Schuldsprüche, der Einzelstrafaussprüche, der Einziehungs- und der Adhäsionsentscheidung im Wesentlichen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Der Strafkammer ist lediglich hinsichtlich der in die erste Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren einfließenden Straftaten bei Abfassen des Tenors ein Zählfehler unterlaufen, auf den sie in den Urteilsgründen selbst hingewiesen hat (UA S. 9). Es handelt sich bezüglich der ersten Gesamtfreiheitsstrafe um sechs, nicht um sieben Fälle des Betrugs. Gleiches gilt für die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen. Insoweit ist dem Landgericht ein Rechenfehler unterlaufen (UA S. 65). Der Angeklagte hat insgesamt 338.520 €, nicht 362.520 € erlangt. Das Landgericht hat es ferner versäumt, auf eine einheitliche Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe der Summe des Einziehungsbetrages aus dem einbezogenen (47.534,31 €) und dem angefochtenen Urteil (338.520 €) zu erkennen. Der Senat hat dies in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt und das Urteil die genannten Zähl- und Rechenfehler betreffend geändert. Die Einziehungsentscheidung in dem einbezogenen Urteil ist damit gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - 3 StR 94/08, NStZ-RR 2008, 275, 276; Beschluss vom 26. Januar 2022 - 3 StR 479/21, juris Rn. 3).
2. Zwar begegnet die Bildung zweier Gesamtstrafen mit Blick auf die Zäsurwirkung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2019 keinen rechtlichen Bedenken, jedoch hat das Landgericht bei der Bemessung derselben nicht bedacht, dass ein sich möglicherweise für den Angeklagten ergebender Nachteil in Folge eines zu hohen Gesamtstrafenübels im Urteil auszugleichen ist. Dabei muss das Tatgericht nicht nur darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist, sondern auch erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen gehalten hat (BGH, Urteil vom 20. Juli 2016 - 2 StR 18/16, NStZ-RR 2016, 368, 369; Beschluss vom 23. Februar 2022 - 3 StR 15/22, juris Rn. 4). Hierzu fehlen vorliegend jegliche Ausführungen.
Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Da es sich um einen reinen Wertungsfehler handelt, können die Feststellungen bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO; vgl. KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 353 Rn. 23). Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht widersprechen, sind möglich. Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird zu beachten haben, dass für die Gesamtstrafenbildung der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (5. Oktober 2021) maßgebend ist (s. etwa BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 3 StR 135/20, juris Rn. 13 mwN).