Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.02.1994, Az.: 1 StR 789/93
Voraussetzungen des Rücktritts vom Versuch bei einer Rauschtat; Deliktische Bewertung der Begehung mehrerer Taten im Rauschzustand; Schicksal von Schuldspruch und Strafausspruch in der Revision bei Wegfall einer von mehreren begangenen Taten im Rausch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.02.1994
- Aktenzeichen
- 1 StR 789/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12582
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg-Fürth - 29.04.1993
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- StV 1994, 304-305
- StrVert 1994, 304
Verfahrensgegenstand
Vorsätzlicher Vollrausch
Amtlicher Leitsatz
Auch wenn bei einer Verurteilung wegen Vollrauschs die dem Täter zur Last gelegte Handlung die Herbeiführung des Rausches und nicht die im rauschbedingt schuldunfähigen Zustand begangene rechtswidrige Tat ist, so sind dennoch die Bestimmungen über strafbefreienden Rücktritt analog anzuwenden, wenn der mit "natürlichem Vorsatz" handelnde Täter vom Versuch der Rauschtat freiwillig zurücktritt.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag -
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 22. Februar 1994
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. April 1993 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Aufgehoben werden zugleich folgende Feststellungen:
- a)
soweit der Angeklagte im Zustand der Schuldunfähigkeit einen versuchten Totschlag zum Nachteil des Zeugen G. begangen hat, die Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten, nachdem er dem Zeugen die Messerstiche zugefügt hat;
- b)
die Feststellungen zum gesamten Rechtsfolgenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; zugleich hat es gemäß § 64 StGB seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß zwei Drittel der Strafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind.
Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat teilweise Erfolg.
1.
Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte am Tattag vorsätzlich in einen Rauschzustand versetzt, der möglicherweise seine Schuldfähigkeit ausschloß.
In diesem Zustand hat er eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen I., einen Totschlagsversuch zum Nachteil des Zeugen G. und einen Totschlagsversuch zum Nachteil des Zeugen P. begangen.
2.
Die Strafkammer hätte hinsichtlich des im Rausch begangenen Totschlagsversuchs zum Nachteil des Zeugen G. prüfen müssen, ob ein freiwilliger Rücktritt vorliegt. Dies wäre deshalb geboten gewesen, weil die Strafkammer festgestellt hat, daß der Angeklagte nach der Auseinandersetzung mit G. "... in den Gastraum (rannte). Dort rief er den erschrockenen Gästen zu, sie sollten die Polizei rufen". G. selbst konnte ebenfalls noch "aus eigener Kraft in den Gastraum ... laufen". Es bestand bei ihm verletzungsbedingt akute Lebensgefahr, er konnte aber gerettet werden; er war im Gastraum "bis zum Eintreffen des Notarztes ... versorgt" und dann "umgehend ins Krankenhaus verbracht" worden.
Angesichts dieser Feststellungen ist der Sachverhalt rechtlich nicht umfassend geprüft, weil nicht erörtert ist, ob die Rettung des Zeugen auf den Angeklagten zurückgeht (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB) oder - für den Fall, daß die Rettung deshalb erfolgte, weil G. selbst in den Gastraum kam - der Angeklagte sich zumindest ernsthaft um die Verhinderung des Todeseintritts bemüht hat (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB).
Auch wenn bei einer Verurteilung wegen Vollrauschs die dem Täter zur Last gelegte Handlung die Herbeiführung des Rausches und nicht die im rauschbedingt schuldunfähigen Zustand begangene rechtswidrige Tat ist, so sind dennoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Bestimmungen über strafbefreienden Rücktritt analog anzuwenden, wenn der mit "natürlichem Vorsatz" handelnde Täter vom Versuch der Rauschtat freiwillig zurücktritt (BGH bei Dallinger MDR 1971, 362; ebenso Cramer in Schönke/Schröder 24. Aufl. § 323 a Rdn. 21 m.w.Nachw.).
Käme freiwilliger Rücktritt in Betracht, läge als Rauschtat nicht mehr Totschlagsversuch, sondern gefährliche Körperverletzung vor, da der Rücktritt eine zugleich in dem Versuch liegende vollendete rechtswidrige Tat nicht umfaßt (vgl. BGH StV 1981, 396, 397; Senatsurteil vom 25. Mai 1993 - 1 StR 210/93; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 24 Rdn. 18 m.w.Nachw.).
3.
Der aufgezeigte Mangel umfaßt nur das Verhalten des Angeklagten, nachdem er G. in Tötungsabsicht die Messerstiche zugefügt hat.
Dementsprechend hat der Senat die Feststellungen nur insoweit aufgehoben. Die Feststellungen zur Herbeiführung des Rauschzustandes sowie zu den in diesem Zustand vom Angeklagten begangenen rechtswidrigen Taten zum Nachteil der Zeugen I. und P. sind rechtsfehlerfrei, gleiches gilt für die Feststellungen zu den vom Angeklagten mit "natürlichem" Tötungsvorsatz gegen den Zeugen G. gerichteten Messerstiche, Insoweit hat die Überprüfung des Urteils aufgrund des Revisionsvorbringens aus den vom Generalbundesanwalt in seinem Anschreiben an den Senat vom 18. Januar 1994 im einzelnen zutreffend dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
4.
Der Schuldspruch ist von dem aufgezeigten Mangel nicht berührt.
Die Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen, daß auch dann, wenn der Täter während eines Rauschzustands mehrere rechtswidrige Taten begeht, nur ein einheitliches Delikt des Vollrauschs vorliegt.
Ist daher die Verurteilung auch nur hinsichtlich einer Rauschtat rechtsfehlerfrei, hinsichtlich weiterer, dem einheitlichen Schuldspruch wegen Vollrauschs zugrundeliegender Taten aber nicht, so bleibt der Schuldspruch bestehen (vgl. BGH VRS 36, 36 f.; OLG Oldenburg VRS 40, 29 f.; Cramer a.a.O. Rdn. 30). So verhält es sich hier, da der aufgezeigte Mangel nur die Rauschtat zum Nachteil des Zeugen G., nicht aber die Rauschtaten zum Nachteil der Zeugen I. und P. betrifft.
Demgegenüber ist der Strafausspruch und der hier damit untrennbar verbundene Ausspruch über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben, da für die Rechtsfolgenbestimmung wegen eines Delikts des Vollrauschs das strafrechtliche Gewicht des gesamten vom Angeklagten im Rausch an den Tag gelegten Verhaltens bedeutsam ist (vgl. BGH, OLG Oldenburg jew. a.a.O.).
Dr. Ulsamer ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
Gribbohm
Maul
Granderath
Wahl