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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.02.1978, Az.: BVerwG 6 B 3.78

Im militärischen Einsatz der Waffen-SS verbrachte Zeit eines berufsmäßigen Angehörigen der SS-Verfügungstruppe als nichtberufsmäßiger Wehrdienst; Anrechnung der Zeit des militärischen Einsatzes bei der Waffen-SS auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit; Tätigkeit im Rechtsverhältnis eines Soldaten oder Wehrmachtbeamten des Beurlaubtenstandes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.02.1978
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 3.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 14253
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 11.12.1972 - AZ: IV 107/71
VGH Baden-Württemberg - 04.05.1976 - AZ: IV 236/73

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 1978
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nehlert und Dr. Schinkel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Mai 1976 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1.

Die Beschwerde macht zu Unrecht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im künftigen Revisionsverfahren der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Daß dies der Fall ist, muß nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Das erfordert außer der Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, auch einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigt. Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht.

3

Mit ihrem Vertrag, das Berufungsgericht habe § 114 Abs. 1 Nr. 1 BBG zu Unrecht dahin ausgelegt, daß die vom Kläger als berufsmäßigen Angehörigen der SS im militärischen Einsatz der Waffen-SS verbrachte Zeit nicht als nichtberufsmäßiger Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift anzusehen und deswegen nicht auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers anzurechnen sei, greift die Beschwerde in Verkennung des rechtssystematischen Unterschiedes zwischen den Erfordernissen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision ausschließlich die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts an. Ein solcher Angriff ist im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlich und vermag die Zulassung der Revision daher nicht zu begründen.

4

Bei wohlwollender Auslegung mag der Beschwerdeschrift aber entnommen werden, daß die Beschwerde der Frage rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt,

ob die im militärischen Einsatz der Waffen-SS verbrachte Zeit eines berufsmäßigen Angehörigen der SS-Verfügungstruppe nichtberufsmäßiger Wehrdienst im Sinne des § 114 Abs. 1 Nr. 1 BBG war.

5

Zu dieser konkreten Frage ist eine höchstrichterliche Entscheidung zwar bisher nicht ergangen. Das allein begründet die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache indessen nicht. Die Frage bedarf auch nicht der höchstrichterlichen Klärung, weil sie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu vergleichbaren Sachverhalten beantwortet.

6

In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß es für die Beurteilung, ob eine militärische Dienstleistung als Wehrdienst im Sinne des § 113 Abs. 1 Nr. 1, § 114 Abs. 1 Nr. 1 BBG anzusehen ist, nicht auf die Art der Tätigkeit, sondern darauf ankommt, ob sie im Rechtsverhältnis eines Soldaten oder Wehrmachtbeamten des Beurlaubtenstandes im Sinne der seinerzeit maßgebenden wehrrechtlichen Vorschriften abgeleistet worden ist (vgl. Urteile vom 5. April 1960 - BVerwG 6 C 63.58 - [Buchholz 232 § 106 BBG Nr. 3], vom 22. Februar 1962 - BVerwG 2 C 21.60-, vom 3. Dezember 1969 - BVerwG 6 C 81.65 - und vom 24. März 1976 - BVerwG 6 C 27.72 - [RiA 1976, 197]). In dem Urteil vom 3. Dezember 1969 - BVerwG 6 C 81.65 - ist ausgeführt:

"Entgegen der Ansicht der Revision ist nämlich an der Voraussetzung, daß die Tätigkeit im Rechtsverhältnis eines Soldaten oder Wehrmachtbeamten des Beurlaubtenstandes im Sinne der maßgebenden wehrrechtlichen Vorschriften abgeleistet werden mußte ..., festzuhalten. Dem Urteil des II. Senats vom 13. Oktober 1964 - BVerwG II C 30.63 - (Buchholz BVerwG 232, § 114 BBG Nr. 1) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die dort behandelte Frage des freiwilligen und nicht zur Erfüllung einer Wehrdienstpflicht geleisteten Wehrdienstes hat nichts mit der hier zu entscheidenden zu tun, ob der Begriff 'nichtberufsmäßiger Wehrdienst' das Bestehen eines Soldatenverhältnisses voraussetzt. Aus der genannten Entscheidung des II. Senats kann deshalb nicht auf eine ausdehnende Auslegung des § 114 Nr. 1 BBG im Sinne der Ansicht der Revision geschlossen werden.

§ 114 Nr. 1 BBG umschreibt den Begriff 'Wehrdienst' nicht näher. Das kann nur dahin verstanden werden, daß der Gesetzgeber dieser Bestimmung den herkömmlichen Begriff des Wehrdienstes zugrunde legt. Wehrdienst ist danach aber nur der nach den jeweils geltenden wehrrechtlichen Bestimmungen geleistete Dienst (vgl. Urteil vom 26. November 1964 - BVerwG II C 92.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 113 BBG Nr. 3]) in einem nach Maßgabe dieser Bestimmungen begründeten (öffentlich-rechtlichen) Wehrdienstverhältnis (Soldatenverhältnis). Nicht entscheidend ist dagegen die Art der Tätigkeit (vgl. auch dazu das Urteil vom 26. November 1964), auch wenn es sich dabei um (getarnten) 'Wehrdienst' gehandelt hat (vgl. dazu Urteil vom 10. September 1959 - BVerwG II C 341.57 - [RiA 1960, 207]). Dieses Ergebnis wird bestätigt durch einen Vergleich mit den übrigen Vorschriften, nach denen, wie in § 114 Nr. 1 BBG, Dienstzeiten im öffentlichen Dienst als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden (§ 111-115 BBG). Für die Ruhegehaltfähigkeit ist danach nicht entscheidend, daß der Beamte (Berufssoldat) während der fraglichen Zeit Tätigkeiten einer bestimmten Art ausgeübt hat. Ruhegehaltfähig sind vielmehr nur 'Dienst-'Zeiten, die der Beamte in einem bestimmten Dienst- und Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zurückgelegt hat."

7

Die in die Waffen-SS überführten berufsmäßigen Angehörigen der SS-Verfügungstruppe standen nicht in einem solchen Dienstverhältnis. Denn die Waffen-SS war - wie die Beschwerde einräumt -, auch soweit sie sich im militärischen Einsatz befand und den Befehlshabern der Wehrmacht während des Einsatzes in taktischer Hinsicht unterstellt war, rechtlich nicht Teil der Wehrmacht, sondern blieb eine bewaffnete Parteigliederung. Das bedarf nicht der höchstrichterlichen Feststellung, sondern ergibt sich ohne weiteres aus dem zur Interpretation des § 114 Abs. 1 Nr. 1 BBG heranzuziehenden § 2 des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 (RGBl. I S. 609), nach dem die Wehrmacht nur aus dem Heer, der Kriegsmarine und der Luftwaffe bestand.

8

Die Einbeziehung von Soldaten und Wehrmachtbeamten des Beurlaubtenstandes, die in der Waffen-SS Dienst geleistet haben, in die Anrechnungsregelung des § 114 Abs. 1 Nr. 1 BBG (VwV Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 zu § 114 BBG) steht dem zuvor Gesagten nicht entgegen, sondern bestätigt die dargestellten Grundsätze. Denn diese Angehörigen der Waffen-SS standen in dem in § 114 Abs. 1 Nr. 1 BBG vorausgesetzten öffentlich-rechtlichen (Wehr-)Dienstverhältnis.

9

2.

Eine Abweichung des Berufungsurteils von einer einschlägigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigen könnte, ist ebenfalls nicht gegeben.

10

Das von der Beschwerde bezeichnete Urteil des beschließenden Senats vom 5. April 1960 - BVerwG 6 C 63.58 - (a.a.O.) stellt ausdrücklich und in Übereinstimmung mit den Darlegungen unter 1. fest, daß nichtberufsmäßiger Wehrdienst im Sinne des § 114 Abs. 1 Nr. 1 BBG

"nur der von einem Soldaten oder Wehrmachtbeamten des Beurlaubtenstandes nach früherem oder geltendem deutschen Wehrrecht in Erfüllung der Wehrpflicht geleistete Dienst"

11

ist, "soweit er nicht bereits nach § 113 Abs. 1 Nr. 1 BBG als ruhegehaltfähig gilt". Erläuternd ist hinzugefügt, das Bundesbeantengesetz lege dieser Bestimmung "den hergebrachten Begriff des Wehrdienstes in Erfüllung der allgemeinen Wehrpflicht zugrunde". Davon ist auch das Berufungsgericht unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Abweichung ist daher nicht festzustellen.

12

Die Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Nehlert
Dr. Schinkel