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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.11.1953, Az.: 3 StR 713/52

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.11.1953
Aktenzeichen
3 StR 713/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 11788
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 14.07.1952

Fundstellen

  • BGHSt 5, 362 - 364
  • JR 1954, 229
  • NJW 1954, 847 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Beleidigung

Prozessgegner

den Zimmerer Georg L. aus Er., geboren am ... in E. (Lu.),

Amtlicher Leitsatz

Der Geschlechtsverkehr eines Hannes mit einem noch nicht achtzehnjährigen Mädchen beleidigt das Mädchen nicht, wenn es sich wegen fortgeschrittener Entwicklung der Bedeutung des Wertes seiner Geschlechtsehre und deren Wahrung bewußt geworden ist. Es sind auch sonstige Umstände denkbar, die dem mit Einwilligung eines noch nicht vollreifen Mädchens ausgeübten Geschlechtsverkehr den ehrverletzenden Charakter nehmen, mindestens aber den Vorsatz des Täters ausschliessen können, z.B. jugendliches Alter des Mannes und das Vorliegen einer echten Liebesbeziehung.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 14. Juli 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in M.-Gladbach zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der Angeklagte ist wegen tätlicher Beleidigung der Sprechstundenhilfe Christel D. in Tateinheit mit Beleidigung ihres Vaters zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden Seine auf Verletzung des § 265 StPO und des sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.

2

1.)

Sie macht geltend, der Angeklagte sei wegen Verführung angeklagt, aber wegen Beleidigung verurteilt worden, ohne daß er auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hinreichend hingewiesen worden sei. Das Gericht habe ihm nur bekanntgegeben, daß er auch aus § 185 StGB bestraft werden könne. Die bloße Anführung der Gesetzesbestimmung habe für den rechtsunkundigen Angeklagten nicht genügt, zumal er hernach wegen tateinheitlicher Beleidigung zweier Personen verurteilt worden sei. Insoweit sei keine Belehrung des Angeklagten erfolgt, weshalb er seine Verteidigung darauf nicht habe einrichten können. Bei der gegebenen Sachlage hätte gemäß § 265 Abs. 4 StPO das Verfahren von Amts wegen ausgesetzt werden müssen. Auf den Verfahrensverstössen beruhe das Urteil.

3

Das tatsächliche Vorbringen der Revision trifft nach der Sitzungsniederschrift zu. Im Hinblick auf die bloße Angabe der Gesetzesvorschrift bestehen Bedenken gegen das von der Strafkammer eingeschlagene Verfahren. Insbesondere ist nicht auf die tateinheitliche Beleidigung des Vaters des Mädchens hingewiesen. Von einer Entscheidung darüber, ob ein Mangel vorliegt, auf dem das Urteil beruht, kann indes abgesehen werden, weil dieses aus sachlichrechtlichen Erwägungen keinen Bestand haben kann.

4

2.)

Die Sachbeschwerde wendet sich gegen die Bejahung des Tatbestands der Beleidigung. Sie hält eine solche namentlich bezüglich der Person des Vaters der D. nicht für gegeben, überdies auch den Strafantrag nicht für ordnungsmäßig gestellt.

5

a)

Auf das Fehlen des Strafantrages kann sich der Angeklagte nicht berufen.

6

Allerdings ist der Antrag nur wegen Verführung gestellt. Das ist jedoch unschädlich. Der Begriff der Handlung im Sinne des § 61 StGB umfaßt die im Antrag bezeichnete Tat nach allen rechtlichen Gesichtspunkten, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Infolgedessen hat der erkennende Richter den ihm unterbreiteten Sachverhalt auch nach der Richtung zu untersuchen, ob er den Tatbestand einer im Antrag nicht genannten anderen Straftat verwirklicht. Nur wenn besondere Gründe für eine einschränkende Auslegung sprechen würden, könnte sie in Betracht kommen (RGSt 62, 83 [89]; RG JW 1936, 2555 Nr. 33). Solche sind hier nicht ersichtlich. Es ist daher belanglos, daß der Vater im Strafantrag das Vergehen der Verführung genannt und damals möglicherweise nicht daran gedacht hat, daß seine Tochter oder gar er selbst beleidigt sein könnte.

7

b)

Die Revision vertritt weiter die Auffassung, dem Angeklagten sei eine Verletzung des Mädchens durchaus fern gelegen. Dieses habe selbst den Geschlechtsverkehr gewünscht. Jedenfalls hätte näher geprüft werden müssen, ob der Angeklagte das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gehabt habe. Er habe sich darüber, ob er durch sein Handeln die Ehre des Mädchens verletzen könne, keine Gedanken gemacht.

8

Bei der Würdigung der Frage, ob die Christel D. durch den Geschlechtsverkehr beleidigt worden ist, ist zu beachten, dass geschlechtliche Beziehungen eines Mannes zu einem unreifen Mädchen in der Regel einen Angriff auf dessen Geschlechtsehre enthalten. Dessen ehrverletzender Charakter wird durch die Einwilligung der noch unentwickelten Person für gewöhnlich nicht ausgeschlossen, weil ihr erfahrungsgemäß das volle Verständnis für den Begriff der Geschlechtsehre und den Wert ihrer Wahrung noch abgeht. Sie kann auf den Schutz ihrer Geschlechtsehre nicht wirksam verzichten (RGSt 75, 179).

9

Anders kann es sein, wenn ein Mädchen in fortgeschrittener Entwicklung die Bedeutung der Tat als einer Unzuchtshandlung und den Begriff der Geschlechtsehre erfaßt hat und erkennt, daß die Duldung einer unzüchtigen Handlung oder die Einwilligung in eine solche die Preisgabe der Geschlechtsehre in sich schließen kann (RGSt 71, 349). Auch sonst lassen sich Umstände denken, die dem mit Einwilligung eines noch nicht zur Vollreife entwickelten Mädchens ausgeübten Geschlechtsverkehr den ehrverletzenden Charakter nehmen, mindestens aber den Vorsatz des Täters ausschließen können. Solche liegen hier vor.

10

Der Angeklagte liebte die Christel D., was im Urteil ausdrücklich festgestellt ist. Er war zur Tatzeit erst 20 Jahre alt. Demnach war er dem Mädchen im Alter nicht weit, in der geistigen und geschlechtlichen Reife- in Anbetracht der allgemein rascheren Entwicklung der weiblichen Jugend - vielleicht überhaupt nicht voraus. Es ist möglich, daß seine Erfahrungen auf dem Gebiet der geschlechtlichen Betätigung sich von denen der D. nicht unterschieden. Im Hinblick darauf und auf ihr Einverständnis mit dem Geschlechtsverkehr kann schon der äussere Tatbestand eines Vergehens der tätlichen Beleidigung zweifelhaft sein.

11

Vor allem aber bestehen Bedenken gegen die Bejahung der inneren Tatseite. Dazu sagt das Urteil nur, der Angeklagte sei sich bewußt gewesen, daß er durch sein Verhalten die Geschlechtsehre des Mädchens und gleichzeitig die Familienehre des Vaters verletzte. Diese formelhafte, ohne Berücksichtigung der besonderen Sachlage gebrauchte Wendung genügt nicht. Zur Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte wußte oder damit rechnete, daß er durch seine Handlungsweise eine Mißachtung der Ehre des Mädchens zum Ausdruck bringe und die Ehrenkränkung dennoch wollte oder billigte, bedurfte es sorgfältiger Prüfung und Erörterung aller einzelnen Tatsachen. Für die Entscheidung kann auch der Umstand vor Belang sein, ob der Angeklagte daran dachte, in dauernder Verbindung mit dem Mädchen zu bleiben.

12

c)

Bedenken bestehen weiterhin gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung des Vaters des Mädchens, Hermann D.. Das Landgericht hat verkannt, daß der Inhaber der elterlichen Gewalt durch die Vornahme unzüchtiger Handlungen an seinem noch nicht voll entwickelten Kind nicht schlechthin mittelbar beleidigt ist. Zu dem das Kind beleidigenden Verhalten des Täters müssen besondere Umstände hinzutreten, die einen unmittelbaren Angriff auf die Ehre des Vaters erkennen lassen (RGSt 70, 245 [248]; RG JW 1938, 1879 Nr. 6). Darüber enthält das Urteil nichts.

13

Es fehlt an einer Feststellung, ob der Geschlechtsverken in der elterlichen Wohnung stattgefunden hat, ob das Mädchen in Hausgemeinschaft mit seinen Eltern gelebt hat, ferner ob und inwieweit sich der Vater der Erziehung seiner Tochter angenommen und sie überwacht hat. Zwar hat er seiner Tochter und dem Angeklagten den Umgang miteinander verboten. Aber die Urteilsgründe lassen nicht ersehen, ob er das auch dem Angeklagten gegenüber schon vor dem Beginn des von beiden jungen Leuten aufgenommenen Geschlechtsverkehrs getan hat oder erst nach dem Selbstmordversuch des Mädchens am 27. Februar 1952, also nach Beendigung der intimen Beziehungen. Der Wortlaut des Urteils deutet eher auf die letztere Annahme. Auch aus dem sonstigen Zusammenhang der Gründe ergibt sich nichts für eine mittelbare Beleidigung des Hermann D..

14

Zur inneren Tatseite verweist das Urteil nur auf das Bewußtsein des Angeklagten, daß er durch sein Verhalten auch die Familienehre des Vaters verletze. Das genügt nicht, namentlich bei der Besonderheit der gesamten Sachlage. Die Strafkammer mußte prüfen und erörtern, ob der Angeklagte die Einzelumstände gekannt hat, die seinen fortgesetzten geschlechtlichen Umgang mit der Christel D. als eine Beleidigung ihres Vaters erscheinen lassen können. Auch wenn der Angeklagte davon Kenntnis gehabt haben sollte, daß Hermann D. mit den Beziehungen des Angeklagten zu seiner Tochter nicht einverstanden sein werde oder sei, so wäre das noch nicht schlechthin entscheidend (RGSt 70, 245 [250]). Der Angeklagte muß sich die Umstände vorgestellt haben, wegen deren er durch sein Verhalten gegenüber der Tochter zugleich eine Mißachtung des Vaters zum Ausdruck gebracht hat. Das ist bisher nicht klargelegt.

15

Das Urteil konnte daher nicht aufrechterhalten werden.

16

Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Rotberg Krauss Koeniger Busch Willms