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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.12.1987, Az.: 1 StR 590/87

Ausübung der tatsächlichen Gewaltüber eine Waffe; Abänderung eines Schuldspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.12.1987
Aktenzeichen
1 StR 590/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 15981
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Regensburg - 26.03.1987

Verfahrensgegenstand

Schwere räuberische Erpressung u.a.

Prozessführer

Fred Harry C. aus T., geboren am ... 1943 in F./Kreis L./Pommern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung, zu I 1 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 10. Dezember 1987
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. I.
    1. 1.

      Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 26. März 1987 wird verworfen.

    2. 2.

      Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte C. der schweren räuberischen Erpressung in acht Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb, unerlaubtem Führen und unerlaubtem Bearbeiten von Schußwaffen, der versuchten schweren räuberischen Erpressung, der Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung, der Hehlerei und des Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist.

  2. II.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten zu Unrecht wegen eines rechtlich selbständigen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt (Fall 14).

2

Durch den Erwerb der Schußwaffen erlangte der Angeklagte die tatsächliche Gewalt über sie und übte sie in der Folgezeit aus. Außerhalb seiner Wohnung stellte dies das Führen einer Schußwaffe dar. Auf diese Weise führte der Angeklagte die Schußwaffen nach den Feststellungen aber nicht nur auf dem Wege von Abensberg nach Tegernheim, sondern die abgesägte Schrotflinte auch bei dem Überfall auf das Ehepaar O. (Fall 7, UA S. 25). Ebenso übte er die tatsächliche Gewalt über die Waffe bei dieser Gelegenheit aus. Demgemäß verklammert die Ausübung der tatsächlichen Gewalt nicht nur das Führen der Schußwaffen bei mehreren Gelegenheiten und die sonstigen Verstöße gegen das Waffengesetz zur Tateinheit, sondern auch die schwere räuberische Erpressung im Fall O.. Der Umstand, daß die schwere räuberische Erpressung schwerer wiegt als die Straftaten nach dem Waffengesetz, steht der Annahme von Tateinheit nicht entgegen (BGHSt 31, 29; BGH, Beschluß vom 23. September 1987 - 2 StR 477/87).

3

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den Vorwurf, die genannten Taten tateinheitlich begangen zu haben, nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

4

Einer Aufhebung im Strafausspruch bedarf es nicht. Die Änderung des Schuldspruchs hat zwar den Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten im Fall 14 zur Folge. Bei der Höhe der Einsatzstrafe von achteinhalb Jahren und der Summe der verbleibenden Einzelstrafen schließt der Senat jedoch aus, daß der Wegfall der Einzelstrafe im Fall 14 Einfluß auf die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten haben könnte.

5

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Revision des Angeklagten ist daher als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Maul
Ulsamer
Foth
Granderath
v. Gerlach