Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.02.1973, Az.: BVerwG VIII C 176.70

Wehrpflichtiger in militärfachlicher Verwendung als Stabsarzt; Ermessen bezüglich der Entlassung eines Wehrpflichtigen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.02.1973
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 176.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 14000
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 01.10.1970 - AZ: 1 K 307/70

Fundstelle

  • DokBer A 1973, 275

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Türke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Oktober 1970 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1938 geborene Kläger ist Arzt. Er leistete seit 2. Januar 1968 einen auf 12 Monate angesetzten verkürzten Grundwehrdienst mit dem vorläufigen Dienstgrad eines Stabsarztes der Reserve.

2

Ein an 25. September 1968 gegen ihn verhängter strenger Verweis wegen verspäteter Meldung zum Dienst wurde auf weitere Beschwerde des Klägers vom Truppendienstgericht als Verfahrensfehlerhaft aufgehoben.

3

Durch zwei Verfügungen von 7. Oktober 1968 wurden dem Kläger die Ausübung des Dienstes und das Tragen der Uniform untersagt und wurde der Kläger disziplinarisch mit einer Geldbuße von 500 DM bestraft; Anlaß war ein Verhalten des Klägers, das in der Disziplinarverfügung wie folgt dargestellt ist:

"Stabsarzt Dr. E. hat am 26. September 1968 und zu anderen nicht mehr feststellbaren Zeiten während der von ihm als Truppenarzt abgehaltenen Revierstunde bei der Stabskompanie des III. Korps in K., B.-Kaserne, vor Zeitsoldaten sich in einer Weise kritisch über die freiwillige Verpflichtung der Soldaten und über die Bundeswehr überhaupt geäußert, die den Unwillen der Soldaten erregte und den Oberfeldwebel ... sogar zu einer förmlichen dienstlichen Meldung an seinen Kompaniechef veranlaßte. So hat Stabsarzt Dr. E. vor den Soldaten etwa geäußert, wenn zu ihm ein Soldat zur Untersuchung aus Gründen einer etwaigen Weiterverpflichtung käme, werde er ihn erstmal über die Bundeswehr aufklären, nach dem Eindruck der beteiligten Soldaten mit dem Ziel, Zweifel in deren Verpflichtungswillen zu setzen. Ein andermal hat er in diesem Zusammenhang dem Sinne nach geäußert, daß die Bundeswehr die Soldaten von vorne bis hinten betrüge. Den Gefreiten ..., dessen Z 8-Verpflichtung ihm bekannt wurde, fragte er, ob er seinen Verpflichtungsschein schon unterschrieben habe. Auf die Bejahung dieser Frage äußerte er etwa: 'Schade, sonst hätte ich Sie aufgeklärt.' Die anwesenden Soldaten hatten den Eindruck, daß es sich nur um eine herabsetzende Aufklärung handeln konnte. Stabsarzt Dr. E. brachte den Soldaten gegenüber auch wiederholt zum Ausdruck, daß nur Zivilversager freiwillig in die Bundeswehr eintreten. Der Gefreite ... hat in seiner Vernehmung bekundet, es habe ihn besonders verletzt, daß Stabsarzt Dr. E. ständig versuche, die Autorität Vorgesetzter den Soldaten gegenüber zu untergraben, indem er einfachen Mannschaftsdienstgraden gegenüber sich über die im Krankenrevier diensttuenden Dienstgrade mißachtend äußerte und sie unter anderem als 'Zivilversager' hingestellt hat. ..."

4

Die Disziplinarstrafe wurde nach Beschwerde des Klägers wegen der zwischenzeitlichen Geburt eines Kindes auf 300 DM herabgesetzt. Die weitere Beschwerde des Klägers dagegen wies das Truppendienstgericht zurück. Es betrachtete den oben wiedergegebenen Sachverhalt als erwiesen.

5

Der Kläger, dem am 7. Oktober 1968 auch die Einleitung eines Entlassungsverfahrens nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 des Wehrpflichtgesetzes bekanntgegeben worden war, beantragte am 29. Oktober 1968 seine vorzeitige Entlassung aus der Bundeswehr mit der Begründung, daß er unter "den derzeitigen Umständen keine Möglichkeit sehe, vernünftig ärztlich tätig zu sein". Mit Bescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 31. Oktober 1968 - dem Kläger zugestellt am 16. November 1968 - wurde der Kläger aufgrund § 29 Abs. 1 Nr. 5 des Wehrpflichtgesetzes mit Wirkung vom Tage nach der Zustellung des Bescheids aus der Bundeswehr entlassen; in der Begründung ist unter Hinweis auf die Disziplinarverfügung vom 7. Oktober 1968 ausgeführt, der Kläger habe sich vor unterstellten Soldaten wiederholt herabsetzend über die Bundeswehr bzw. die Verpflichtung als Zeitsoldat geäußert und wolle sich offenbar in die soldatische Ordnung nicht einfügen; nach der Entlassung sei er nicht mehr berechtigt, den vorläufigen Dienstgrad eines Stabsarztes (der Reserve) zu führen. Die Beschwerde des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 10. Februar 1970 zurück.

6

Der daraufhin erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Es hat den Entlassungsbescheid vom 31. Oktober 1968 und den Beschwerdebescheid vom 10. Februar 1970 aufgehoben. Das Urteil beruht im wesentlichen auf folgenden Gründen: Durch das bisherige Verhalten des Klägers, insbesondere durch die Bezeichnung länger dienender Soldaten als "Zivilversager", sei nicht bereits eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung eingetreten; eine solche habe sich zum Zeitpunkt der Entlassung des Klägers auch nicht voraussagen lassen. Seine verschiedenen kritischen Äußerungen, die in den Monaten Mai bis Juli 1968 den Vorgesetzten gemeldet wurden, seien nicht zum Anlaß für Disziplinarstrafen genommen worden. Auch hinsichtlich seiner weiteren "freimütigen" Äußerungen müsse dem Kläger zugute gehalten werden, daß er durch die Einberufung aus einer Facharztausbildung herausgerissen worden und deshalb schon verärgert zur Bundeswehr eingerückt sei und daß er zudem auf der Sanitätsakademie der Bundeswehr dahin belehrt worden sei, er dürfe seine Auffassung auch als Soldat frei äußern. Zwar habe der Kläger bei seinen Äußerungen das Maß des Vertretbaren überschritten und sei hierauf insgesamt fünfmal durch verschiedene Vorgesetzte hingewiesen und entsprechend ermahnt worden. Diese Belehrungen könnten nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht in geeigneter Weise erfolgt sein; denn in der mündlichen Verhandlung habe das Gericht den Eindruck gewonnen, daß ein eindringliches, verständnisvolles und wohlwollendes Gespräch mit einem Vorgesetzten die Einordnungsschwierigkeiten des Klägers die auch auf mangelnder Lebenserfahrung beruht hätten, behoben hätten; seinen ärztlichen Pflichten sei der Kläger stets gewissenhaft nachgekommen.

7

Die Beklagte hat die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben.

8

Sie rügt, das Verwaltungsgericht habe Verfahrensrecht verletzt und § 29 Abs. 1 Nr. 5 des Wehrpflichtgesetzes nicht richtig angewendet.

9

Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Er macht geltend, seine Dienstpflichtverletzungen seien nicht so schwerwiegend, daß er für die Bundeswehr untragbar wäre. Wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wären vor einer Entlassung zunächst weniger einschneidende Mittel in Erwägung zu ziehen gewesen; erst hätte die Wirkung einer Disziplinarstrafe abgewartet werden müssen. Angesichts der Kürze seiner restlichen regulären Dienstzeit und des ihm noch zustehenden dreiwöchigen Urlaubs sei die vom Kläger etwa ausgehende Gefährdung ohnehin sehr gering gewesen, eine Entlassung gegen Ende der Dienstzeit erscheine wegen des Verhältnismäßigkeitsprinzips nur bei außergewöhnlich schweren Verfehlungen gerechtfertigt. Die Ausführungen der Revision zur Bedeutung von Befehl und Gehorsam im militärischen Bereich gingen fehl; erstens habe der Kläger überhaupt keine Befehlsverweigerung begangen; zweitens liege das Bindeglied einer modernen Armee in einem demokratischen Staat viel mehr in der gemeinsamen Überzeugung von den Grundwerten der Verfassung. Das innere Gefüge der Bundeswehr sei im übrigen durchaus gefestigt. Man müsse annehmen, daß mit der Entlassung des Klägers insbesondere persönliche Animositäten abreagiert worden seien.

10

II.

Die Revision ist begründet. Die Beklagte verfolgt mit ihr die Abweisung der Klage (§ 139 Abs. 2 Satz 2, § 88 VwGO). Damit dringt sie durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht der Anfechtungsklage des Klägers stattgegeben. Es hätte sie abweisen müssen. Der angefochtene Bescheid vom 31. Oktober 1968 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dieser Bescheid greift zwar in die Rechte des Klägers ein, verletzt sie jedoch nicht.

11

Maßgebend für seine Beurteilung ist das Wehrpflichtgesetz - WPflG -, das bei Erlaß des Bescheids in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 3. September 1968 (BGBl. I S. 992) galt und dessen hier einschlägige Vorschriften seitdem nicht geändert wurden. Die gestaltende Wirkung des Bescheids ist gegen die insoweit auch rechtlich geschützten Interessen des Klägers gerichtet. Sie löst gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG das Wehrdienstverhältnis des Klägers vorzeitig gegen dessen Willen auf. Sie hat sich nicht durch Zeitablauf erledigt. Der Antrag des Klägers auf vorzeitige Entlassung aus der Bundeswehr ändert daran gleichfalls nichts. Soweit er unbeschieden geblieben ist, ist die Rechtsbehelfsfrist verstrichen (§ 76 VwGO). Er enthält auch keine Einwilligung des Klägers in die verfügte Entlassung, so daß dahingestellt bleiben kann, welche Rechtsfolgen sich aus ihr ergeben. Der Kläger wurde auf Veranlassung der Bundeswehr entlassen, weil sein Verbleiben im verkürzten Grundwehrdienst die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährde. Seine Entlassung erhält dadurch eine diskriminierende Wirkung. Der Kläger wollte dagegen auf seine Initiative hin entlassen werden, weil er unter den derzeitigen Umständen keine Möglichkeit sah ..., vernünftig ärztlich tätig zu sein. Das ist etwas anderes. Die in dem Bescheid enthaltenen Ausführungen über den Verlust des Rechts, sich Stabsarzt oder Stabsarzt der Reserve zu nennen, enthalten dagegen keinen Eingriff. Sie treffen keine Regelung. Sie belehren den Kläger nur darüber, daß ihm der Dienstgrad eines Stabsarztes nur vorläufig, das heißt bis zur Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses, verliehen wurde.

12

Die in den angefochtenen Bescheid sonach allein geregelte Auflösung des Wehrdienstverhältnisses ist rechtmäßig. Die in § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG aufgestellten Erfordernisse für die Entlassung, die die getroffene Regelung rechtfertigen, sind erfüllt.

13

Zugrunde zu legen ist der Sachverhalt, den das Truppendienstgericht in seinem Beschluß vom 5. Dezember 1969 als erwiesen angesehen hat. Er stimmt mit dem überein, der der Strafformel der Disziplinarstrafverfügung vom 7. Oktober 1968 zugrunde liegt. An diesen Sachverhalt ist der erkennende Senat nach § 117 Abs. 2, der Wehrdisziplinarordnung - WDO - gebunden, der bei Erlaß des Beschlusses in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1961 (BGBl. I S. 697) galt und als § 138 Abs. 2 WDO in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 1972 (BGBl. I S. 1665) unverändert fortgilt. Darnach sind die aufgrund der Wehrdisziplinarordnung ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehrdienstgerichte für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend. Die durch diese Vorschrift angeordnete Bindung meint nicht die Tatbestandwirkung dieser Staatsakte. Sie versteht sich von selbst und hätte keiner derartigen Regelung bedurft. Gegenstand der Regelung ist vielmehr die Feststellungswirkung. Bindend sind die tatsächlichen Feststellungen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Dazu bedurfte es einer ausdrücklichen Regelung. Ihre weiteren Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger macht Rechte aus seinem auf der Wehrpflicht beruhenden Dienstverhältnis geltend, wenn er sich gegen seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis wendet.

14

Der für die Entscheidung des erkennenden Senats maßgebende Sachverhalt beschränkt sich jedoch, entgegen der Ansicht des Klägers, nicht auf diesen Komplex. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr Abgabe und Inhalt all der Beurteilungen und Meldungen festgestellt, die es im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben hat. Es hat ferner die Erklärungen des Klägers festgestellt, in denen es freimütige Äußerungen des Klägers gesehen hat, und die Hinweise und Ermahnungen der Vorgesetzten des Klägers. Schließlich hat das Verwaltungsgericht noch festgestellt, der Kläger sei verärgert zur Bundeswehr eingerückt, sei darüber belehrt worden, seine Ansicht freimütig zu äußern, und habe seine ärztlichen Pflichten einwandfrei und gewissenhaft erfüllt.

15

Die Verfahrensrügen, die die Beklagte gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhoben hat, liegen neben der Sache. Sie richten sich gegen das Verfahren über die Zulassung der Revision und bedürfen keiner Erörterung.

16

Nach den sonach bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) und dem nach § 117 Abs. 2 WDO a.F. = § 138 Abs. 2 WDO n.F. bindenden Sachverhalt sind die Entlassungsvoraussetzungen in § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG gegeben.

17

Auszugehen ist von den tatsächlichen Verhältnissen im Entlassungszeitpunkt, dem 17. November 1968. Denn anzuknüpfen ist an das bisherige Verhalten des Wehrpflichtigen. Entgegen der Ansicht des Klägers wurde nach dessen bisherigem Verhalten nach dem Stande vom 17. November 1968 durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung ernstlich gefährdet.

18

Der Revision ist allerdings nicht in der Erwägung zu folgen, die Vorschrift in § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG sei ebenso auszuleben wie § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes - SG - in seiner bereits bei Erlaß des angefochtenen Bescheids geltenden, bis jetzt ungeändert gebliebenen Fassung vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114). Nach dieser Vorschrift kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten verletzt hat und sein Verbleiben in seinen Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Beide Vorschriften unterscheiden sich, wie unten darzulegen ist, in mehreren Punkten voneinander. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf die Zulassungsgründe in § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO verweist, liegen ihre Ausführungen neben der Sache. Ferner ist hervorzuheben, daß entgegen der Ansicht der Revision der Entlassungsstelle (§ 29 Abs. 4 Satz 1 WPflG) kein Ermessen eingeräumt ist. Anders als in § 55 Abs. 5 SG muß die Entlassungsstelle den Wehrpflichtigen nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG entlassen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Diese Voraussetzungen sind durch das Gericht in vollem Umfang und letztverbindlich nachzuprüfen. Ein Beurteilungsspielraum der Entlassungsstelle besteht nicht. Grundsätzlich sind die Tatbestandsmerkmale einer Norm gerichtlich in vollem Umfang und letztverbindlich zu überprüfen. Eine Ausnahme ist im hier in Rede stehenden Fall nicht gegeben. Dafür gibt es weder Anhaltspunkte im Inhalt der Norm noch in ihrer verwaltungsverfahrensrechtlichen Ausgestaltung. Der Senat hat bei der Auslegung des § 55 Abs. 5 SG ständig angenommen, daß die Rechtsvoraussetzungen des dort der Entlassungsstelle eingeräumten Ermessens vom Gericht in vollem Umfang und letztverbindlich überprüft werden können (BVerwGE 17, 5;  38, 178 [BVerwG 09.06.1971 - V C 56/70]; Beschluß vom 12. Januar 1966 - BVerwG VIII ER 207.64 -; Urteil vom 7. Dezember 1967 - BVerwG VIII C 34.65 - [NZWehrr 1968, 189]). Um so mehr gilt das für die hier anzuwendende Vorschrift in § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG. Das zeigt gerade die durchgehend zwingende Natur der Vorschrift. Aus ihr kann nicht auf eine Einschränkung des Rechtsschutzes geschlossen werden, wie die Revision meint, sondern allenfalls auf dessen Ausdehnung. Die in den Urteilen BVerwGE 39, 197 und vom 21. Januar 1972 - BVerwG VII C 29.70 - (Buchholz 451.80 Nr. 12) sowie im Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 - GmS-OBG 3.70 - (BVerwGE 39, 355 [BGH 19.10.1971 - GmS-OGB - 3/70]) getroffenen Entscheidungen ändern daran nichts. Sie betreffen andere Fälle und sind auf die hier gegebene Rechtslage nicht übertragbar (vgl. dazu Kellner DÖV 1972, 801).

19

Die in § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG vorgesehene Entlassung des Wehrpflichtigen ist darnach eine wehrpflichtrechtliche Verwaltungsmaßnahme. Sie dient weder der Bestrafung noch der Disziplinierung des Wehrpflichtigen. Sie dient allein dem Schutz der Bundeswehr. Überlegungen in Richtung auf die Angemessenheit der Sanktion für dienstliche Verfehlungen, wie sie im Beschwerdebescheid und von der Revision angestellt werden, oder die Heranziehung des disziplinarrechtlichen Begriffs der Tragbarkeit, sind nicht gerechtfertigt. Zu prüfen ist allein, ob in dem Verbleiben des Klägers in der Bundeswehr eine ernstliche Gefährdung für die militärische Ordnung und Sicherheit der Truppe liegt. Es ist auch nicht zutreffend, dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Betracht zu ziehen. Er ist in diesem Falle konkretisiert durch die ernstliche Gefährdung, die das Verbleiben des Wehrpflichtigen in der Bundeswehr für die militärische Ordnung und Sicherheit bilden muß.

20

Die nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG die Entlassungsfolge auslösenden Tatbestandsmerkmale "Verbleiben in der Bundeswehr", "militärische Ordnung" und "ernstlich gefährden" stehen in einem Bezugsverhältnis zueinander. Der dort weiter vorgesehene Rechtsbegriff "Sicherheit der Truppe" hat im vorliegenden Fall aus der Betrachtung auszuscheiden. Er ist nicht einschlägig. Die Beziehung dieser Tatbestandsmerkmale ist einerseits kausal, weil das Verbleiben des Wehrpflichtigen in der Bundeswehr in die militärische Ordnung eingreifen muß. Sie ist andererseits normativ. Einmal muß die Berührung der militärischen Ordnung den Grad einer ernstlichen Gefährdung erreichen. Zum anderen hängen die Begriffe "Verbleiben in der Bundeswehr" und "militärische Ordnung" sachlich eng zusammen und beeinflussen sich wechselseitig. Daraus ergibt sich folgendes:

21

Das Verbleiben des Wehrpflichtigen in der Bundeswehr im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG ist dadurch gekennzeichnet, daß es sich dabei um das auf der Wehrpflicht beruhende Wehrdienstverhältnis (§ 1 SG) handelt. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu der Vorschrift in § 55 Abs. 5 SG. Dort handelt es sich um das Dienstverhältnis eines Zeitsoldaten. Entgegen der Ansicht der Revision ist dieses Dienstverhältnis nicht weniger, sondern mehr störempfindlich als das auf der Wehrpflicht beruhende Dienstverhältnis. Das ergibt sich aus dem Status des Dienstleistenden und dem von der Bundeswehr damit verfolgten Zweck. Der Status eines Zeitsoldaten ist mit dem eines Beamten vergleichbar. Er hat ähnliche Voraussetzungen und Entstehungsformen und genießt einen ähnlichen Schutz. Er wird freiwillig und einvernehmlich mit zuvor ausgewählten Personen begründet und hat Berufscharakter. Er ist dazu bestimmt, der Bundeswehr einen Bestand an längerdienenden Soldaten zu sichern, aus dem sie Unteroffiziere und Offiziere heranbildet. Von dem Zeitsoldaten wird darum auch mehr Loyalität erwartet als von einen Soldaten, der aufgrund der Wehrpflicht dient. Denn aufgrund der Wehrpflicht muß jeder Wehrpflichtige Wehrdienst leisten. Das Dienstverhältnis wird einseitig durch Einberufung begründet (§ 21 Abs. 1 WPflG). Der Wehrpflichtige übt keinen Beruf aus. Er erfüllt eine öffentliche Dienstleistungspflicht.

22

Der Begriff der militärischen Ordnung in Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG, die durch das Verbleiben des Wehrpflichtigen ernstlich gefährdet sein muß, ist dagegen ebenso zu verstehen wie der in § 55 Abs. 5 SG gebrauchte gleiche Begriff. Er ist nicht gleichzusetzen mit der Einhaltung der Pflichten des Soldaten. Das zeigen § 55 Abs. 5 SG, der die Verletzung der Dienstpflichten von der Gefährdung der militärischen Ordnung, und § 30 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WPflG, der die schuldhafte Dienstpflichtverletzung von der Entlassung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG trennen. Unter militärischer Ordnung ist vielmehr der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Das ist bereits in BVerwGE 38, 178 [182] zu § 55 Abs. 5 SG für den Gesichtspunkt der Kraftstoffreserve dargelegt und gilt gleichermaßen auch hier. Daraus folgt zugleich, daß es nicht genügen kann, wenn Randbereiche des militärischen berührt werden. Es muß sich vielmehr um Regeln und Einrichtungen handeln, die über diese Randbereiche hinausgehen.

23

Die Beurteilung der Frage, ob eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG durch das Verbleiben des Wehrpflichtigen in seinem Wehrdienstverhältnis gegeben ist, hängt von einer Abwägung der Begriffe des Verbleibens in Dienstverhältnis und der militärischen Ordnung am Maßstab der ernstlichen Gefährdung ab. Dabei ist die Gefährdung nur dann ernstlich, wenn sie konkret drohend ist und nachhaltige und schwerwiegende Regelverletzungen vorliegen. Dies folgt aus § 29 Abs. 4 Nr. 2 WPflG, der die Entlassung eines Wehrpflichtigen, gegen den auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten oder mehr erkannt ist, in das Ermessen der Entlassungsbehörde stellt, während nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG die Entlassung zwingend ist.

24

Bei der Abwägung ist ferner zu berücksichtigen, daß den Begriff des Verbleibens in der Bundeswehr eine Entlassungsschranke immanent ist. Da die Bundeswehr grundsätzlich jeden Wehrpflichtigen zur Dienstleistung heranziehen muß, ist es auch grundsätzlich ihre Sache, mit den Wehrpflichtigen fertig zu werden. Wenn sie, ohne von der Zurückstellung nach § 12 Abs. 5 WPflG Gebrauch machen zu können, den Dienst dieser Wehrpflichtigen beansprucht, muß sie auch dafür sorgen, daß der Dienst erfüllt wird. Denn sie hat weder disziplinarrechtliche noch strafrechtliche Möglichkeiten, einen Wehrpflichtigen aus dem Dienstverhältnis zu entfernen. Sie kann sich von unbequemen und disziplinlosen Wehrpflichtigen auch nicht ohne weiteres nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG befreien und sie dadurch für ihre Widersetzlichkeit belohnen. Diese Beurteilung wird durch § 56 Abs. 1 Satz 2 SG bestätigt, der vorsieht, daß eine Entlassung eines Zeitsoldaten nach § 55 Abs. 5 SG die Dienstleistungspflicht aufgrund der Wehrpflicht nicht berührt. Darnach führt eine Entlassung aus dem Dienstverhältnis des Zeitsoldaten nicht ohne weiteres auch zu der aus dem Dienstverhältnis, das auf der Wehrpflicht beruht. Ferner ist bei der Abwägung im Auge zu behalten, daß Regelwidrigkeiten im Randbereich den Begriff der militärischen Ordnung nicht ausfüllen.

25

Gemessen an diesem Maßstab rechtfertigt das bisherige Verhalten des Klägers seine Entlassung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG. Sein Verbleiben in der Bundeswehr gefährdete die militärische Ordnung ernstlich. Dem Dienstverhältnis des Klägers zur Bundeswehr, in dem der Kläger verbleiben will, ist in wesentlich geringeren Maße eine Entlassungsschranke immanent, als dies in Regelfall bei einem auf der Wehrpflicht beruhenden Dienstverhältnis der Fall ist. Denn der Kläger wurde während seines Grundwehrdienstes gemäß § 40 Abs. 1 WPflG militärfachlich als Arzt verwendet. Die militärfachliche Verwendung des Klägers ist Inhalt seines Dienstverhältnisses. Für die Dauer dieser Verwendung wurde ihm der Dienstgrad eines Stabsarztes verliehen.

26

Das so gekennzeichnete Dienstverhältnis des Klägers hat höheren Rang als das eines normalen Wehrpflichtigen, der seinen Grundwehrdienst leistet. Es begründet rechtlich und tatsächlich Vorrechte für den Wehrpflichtigen, die anderen Wehrpflichtigen im Regelfall nicht zukommen. Es verlangt daher auch größere Loyalität von dem Wehrpflichtigen. Daran hat es der Kläger fehlen lassen.

27

Der Kläger gab immer wieder Anlaß zu dienstlichen Meldungen, so zu den Meldungen des Oberleutnants S. vom 29. Mai 1968, des Hauptmanns B. vom 31. Mai 1968, des Oberleutnants E. vom. 31. Mai 1968, des Obersten W. vom 7. Juni 1968 und des Oberleutnants H. vom 16. Juli 1968. Allen diesen Meldungen lagen Zusammenstöße mit Vorgesetzten oder Truppenführern zugrunde, die zwar nicht zu Dienststrafverfahren führten, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, die jedoch den Kläger auch nicht davon abhielten, weiterhin Unfrieden zu stiften. Er hat sich während des Bestehens seines Dienstverhältnisses in Erklärungen und Gegendarstellungen in einer Form geäußert, die auch das Verwaltungsgericht mit Recht als Überschreitung des Maßes des Vertretbaren angesehen hat.

28

Auf den Hintergrund des derart durch Loyalitätsmängel des Klägers bereits gestörten Dienstverhältnisses ist der der Disziplinarverfügung vom 7. Oktober 1968 zugrunde liegende Sachverhalt zu würdigen. Darnach hat der Kläger, während er als Truppenarzt die Revierstunde abhielt, fortgesetzt gegenüber Zeitsoldaten eine herabsetzende Kritik geäußert an der Bundeswehr im allgemeinen und an freiwilliger Verpflichtung der Soldaten im besonderen. Seine "aufklärerische" Tätigkeit hat der Kläger nach eigenen Bekenntnis insbesondere gegenüber den Soldaten entfaltet, die ihn zur Untersuchung für eine etwaige freiwillige (Weiter-)Verpflichtung aufsuchten. Auch sonst hat er wiederholt seine Meinung ausgesprochen, daß nur Zivilversager freiwillig in die Bundeswehr einträten. Er hat dadurch ganz undifferenziert die Vorgesetztenautorität von Zeit- und Berufssoldaten angegriffen.

29

Dem Verwaltungsgericht ist nicht zu folgen, wenn es das Gewicht dieser Verfehlungen mit der Überlegung zu mindern versucht, der Kläger sei durch die Einberufung aus einer Facharztausbildung herausgerissen worden und deshalb schon verärgert zur Bundeswehr eingerückt, und er sei außerdem auf der Sanitätsakademie der Bundeswehr belehrt worden, er dürfe seine Auffassung auch als Soldat frei äußern. Der Ernst der Gefahr wird durch die genannten "mildernden Umstände" nicht berührt. Die dem Kläger angelasteten Vorgänge liegen fast neun Monate nach seinem Dienstantritt und konnten auch durch fünfmalige entsprechende Belehrungen nicht unterbunden werden. Bereits dadurch wird die dem Begriff des Verbleibens in der Bundeswehr innewohnende Entlassungsschranke im Falle des Klägers überwunden.

30

Das Verhalten des Klägers berührte die militärische Ordnung der Bundeswehr in einem sehr empfindlichen, den Kern betreffenden Punkt. Es war geeignet, die Autorität und die Stellung von Zeit- und Berufssoldaten zu untergraben. Dadurch wurde die Pflicht der Soldaten zu Gehorsam gegenüber den Vorgesetzten und zu gegenseitiger Achtung und Anerkennung in Frage gestellt. Das Wirken des Klägers trug erhebliche Unruhe und Zwietracht in die betroffene Einheit. Auf Dauer gesehen konnte es manchen Soldaten von einer beabsichtigten weiteren freiwilligen Weiterverpflichtung abhalten und so dem legitimen Interesse der Bundeswehr an der Ergänzung ihres Führerkorps schaden. All dies berührte die Einsatzbereitschaft der Truppe und ihre Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Verteidigungsauftrags im Kern.

31

Sein Verbleiben in der Bundeswehr bildete eine ernste Gefährdung für die militärische Ordnung. Aufgrund seines Alters (30 Jahre), seiner Stellung als Akademiker, insbesondere als Arzt und aufgrund seines militärischen Ranges kam dem Kläger von vornherein eine besondere Autorität zu. Seine Thesen wirkten deshalb besonders ansteckend. Denn sie hatten aus diesem Grund relativ hohe Überzeugungskraft. Er benutzte auch gerade seine Sonderstellung zu ihrer Verbreitung, indem er bei ärztlichen Untersuchungen die Soldaten in seinem Sinne "aufklärte". Das Verhalten des Klägers war wegen der Hartnäckigkeit, mit der er es fortsetzte, besonders gefährlich für die militärische Ordnung.

32

Dieser Betrachtung durfte das Verwaltungsgericht nicht mit der Erwägung begegnen, die Vorgesetzten hätten weiterhin versuchen müssen, dem Kläger durch gutes Zureden und geeignete Belehrung über seine "Einordnungsschwierigkeiten" hinwegzuhelfen. Eine Entschuldigung des Klägers im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist rechtlich ebenso ohne Belang wie der Umstand, daß er seinen ärztlichen Pflichten einwandfrei und gewissenhaft genügte. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dieser Sachverhalt habe nur zu der Vergleichsweise milden Geldbuße von 300 DM geführt. Die in der verfügten Disziplinarmaßnahme liegende Würdigung des Gewichts der Tat ist für die Verwaltungsgerichte nicht bindend. Sie gibt auch keinen Anhaltspunkt. Denn die anzulegenden Maßstäbe unterscheiden sich wesentlich. Deshalb bedarf es, entgegen der Ansicht des Klägers, keiner zusätzlichen Feststellungen, aus denen sich ein Schutzbedürfnis der Bundeswehr ergibt. Ferner führt nicht zu einer anderen Würdigung, daß der Kläger seine Äußerungen nicht in größeren Kreise machte. Denn er machte sie so, daß sie von Unbeteiligten wahrgenommen und weitergegeben werden konnten und wahrgenommen und weitergegeben worden sind. Endlich ergibt sich zugunsten des Klägers nichts daraus, daß er sich dem Ende seines Wehrdienstes näherte. Denn die Wiederholungsgefahr ist offensichtlich. Er ließ sich trotz aller Ermahnungen von seinen der Bundeswehr feindlichen und sie schädigenden Äußerungen nicht abhalten. Er hätte sich auch bis zum Ende seines Dienstverhältnisses nicht anders verhalten.

33

Der Hinweis des Klägers auf Art. 5 GG greift gleichfalls nicht durch. Nach Art. 17 a Abs. 1 GG können Gesetze über den Wehrdienst bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte während der Wehrdienstzeit das Grundrecht, ihre Meinung frei zu äußern und zu verbreiten, eingeschränkt wird. Nach § 6 Satz 2 SG werden die staatsbürgerlichen Rechte der Soldaten im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch ihre gesetzlich begründeten Pflichten eingeschränkt. Nach § 15 Abs. 2 SG findet das Recht der Soldaten auf freie Meinungsäußerung innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen seine Schranke an den Grundregeln der Kameradschaft; der Soldat hat sich so zu verhalten, daß die Gemeinsamkeit des Dienstes nicht ernstlich gestört wird; die gegenseitige Achtung darf nicht gefährdet werden. Das bedeutet, daß ein Soldat in seinen Äußerungen nicht der Persönlichkeit der Kameraden die Anerkennung und ihren Anschauungen die Achtung versagen darf (Scherer, Soldatengesetz, 3. Aufl., § 15 Anm. II 3). Nach § 10 Abs. 6 SG haben Offiziere und Unteroffiziere bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten. Diese Grenzen hat der Kläger überschritten.

34

Deshalb sind die Entlassungsvoraussetzungen in § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG erfüllt. Das angefochtene Urteil war aufzuheben und die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Arndt
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Türke