Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.06.1955, Az.: III ZR 6/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.06.1955
Aktenzeichen
III ZR 6/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13020
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Düsseldorf - 19.11.1953
Landgerichts in Düsseldorf - 26.11.1952

Prozessführer

des Landschaftsverbandes Rheinland, gesetzlich vertreten durch seinen Direktor,

Prozessgegner

den Landesinspektor i.R. Friedrich T., D., L.str. ...,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger und der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Weber und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des beklagten Landschaftsverbandes wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19. November 1953 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 26. November 1952 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der beiden Rechtsmittelinstanzen zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der am 24. April 1898 geborene Kläger war Landesinspektor im Dienste der Rheinprovinz. Am 1. Mai 1934 wurde er wegen Arbeitsunfähigkeit in den Ruhestand versetzt und bezog seitdem Ruhegehalt. Von 1943 bis zur Kapitulation beschäftigte ihn die Stadt Düsseldorf als Hilfsangestellten. Ab 1. August 1946 wurde die Zahlung des Ruhegehalts aus politischen Gründen eingestellt.

2

In dem eingeleiteten Pensionsüberprüfungsverfahren entschied der Entnazifizierungs-Hauptausschuss in Düsseldorf am 9. Februar 1949, dass dem Kläger keine Pension zustehe. Die Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung wurde am 18. August 1949 vom Berufungs-Entnazifizierungsausschuss zurückgewiesen. Am 4. Januar 1950 versagte der Sonderbeauftragte für die Entnazifizierung der Berufungsentscheidung vom 18. August 1949 die Bestätigung. Daraufhin entschied der Berufungs-Entnazifizierungsausschuss im Pensionsüberprüfungsverfahren am 20. Februar 1950 dahin, dass der Kläger 80 % der Versorgungsbezüge ab 1. April 1949 erhalten solle. Diese Entscheidung wurde alsdann vom Sonderbeauftragten am 19. September 1950 bestätigt.

3

Inzwischen hatte der Entnazifizierungsausschuss des Stadtkreises Düsseldorf den Kläger im allgemeinen Entnazifizierungsverfahren am 29. Juli 1949 in die Kategorie V eingestuft; diese Entscheidung wurde auch rechtskräftig.

4

Nachdem der Kläger im Herbst 1950 das Wiederaufnahmeverfahren gegen die im Pensionsüberprüfungsverfahren ergangene Entscheidung vom 20. Februar 1950 beantragt hatte, hob der Sonderbeauftragte diese Entscheidung auf, stellte das Pensionsüberprüfungsverfahren ein und erklärte, massgebend für die Entnazifizierung und Berechnung der Versorgungsbezüge sei die Kategorisierungsentscheidung vom 29. Juli 1949. In der Begründung führte der Sonderbeauftragte aus: Die Entscheidung vom 20. Februar 1950 sei angesichts der bereits zu Recht geschehenen Einstufung in die Kategorie V unzulässig gewesen; das Pensionsüberprüfungsverfahren sei einzustellen gemäss der Durchführungsbestimmung zu §7 der 1. SparVO in Verbindung mit Abschn IV der VO über die politische Überprüfung der Versorgungsberechtigten vom 28. Juni 1948.

5

Der Kläger hat entsprechend der Entscheidung im Pensionsüberprüfungsverfahren vom 20. Februar 1950 für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1949 80 % des Ruhegehalts, sodann für die Zeit ab 1. Juli 1949 wieder das volle Ruhegehalt erhalten. Die Zahlung des vollen Ruhegehalts für die Zeit vor dem 1. Juli 1949 lehnte der Sozialminister des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 19. Oktober 1951 ab.

6

Der Kläger verlangt mit der am 19. April 1952 bei Gericht eingereichten, später dem Land Nordrhein-Westfalen zugestellten Klage das nichtgezahlte Ruhegehalt für die Zeit vom 1. August 1946 bis 30. Juni 1949. Er meint, dass ihm nach seiner Einstufung in die Kategorie V das volle Ruhegehalt auch für die dieser Einstufung vorausgegangene Zeit zustehe. Er berechnet seine Ansprüche - für die Zeit vor der Währungsreform unter Umstellung im Verhältnis 10 : 1 - auf insgesamt 2.761,20 DM. Dementsprechend hat er zunächst beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 2.761,20 DM zu zahlen.

7

Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten. Es vertritt die Auffassung, gemäss dem Gesetz zu Art. 131 GrundG, der 1. SparVO der Landesregierung Nordrhein-Westfalen und den zu dieser ergangenen Durchführungsbestimmungen und Erlassen, der landesrechtlichen Verordnung über die politische Überprüfung der Versorgungsberechtigten vom 28. Juni 1948, sowie der Finanzanweisung Nr. 16 vom 3. Juli 1945 bestehe ein Ruhegehaltsanspruch des Klägers für die Zeit vor der Entnazifizierung und für die Zeit vor dem 1. April 1949 nicht; für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1949 könne der Kläger über die gezahlten 80 % des Ruhegehalts hinaus keine Ansprüche geltend machen.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz ist in Übereinstimmung mit beiden Parteien auf Grund der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1953 (GVBl NRhWf S. 271) der Landschaftsverband Rheinland anstelle des beklagten Landes als Beklagter in den Rechtsstreit eingetreten. Der Kläger hat hilfsweise beantragt, festzustellen, dass der Landschaftsverband verpflichtet sei, ihm das volle Ruhegehalt für die Zeit vom 1. August 1946 bis 30. Juni 1949 zu zahlen.

9

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nach dem Hilfsantrag des Klägers erkannt. Mit der Revision verfolgt der beklagte Landschaftsverband den Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

10

1.

Auszugehen ist davon, dass der Kläger aus politischen Gründen seit dem 1. August 1946 bis zum 31. März 1949 überhaupt kein Ruhegehalt und alsdann von 1. April 1949 bis 30. Juni 1949 aus den gleichen Gründen ein gekürztes Ruhegehalt bezogen hat. Er fällt deshalb für diesen Zeitraum in den Personenkreis des Art. 131 GrundG (vgl. BGHZ 14, 325 ff) und des §63 Abs. 1 Nr. 2 des G 131.

11

Ohne dass es auf die vom Berufungsgericht angestellte Prüfung ankommt, ob die nach 1945 ergangenen besatzungsrechtlichen Vorschriften einen Verlust oder eine Schmälerung der Rechte des Klägers beinhalten, ergibt sich hiernach schon aus §§77, 85 G 131 - dessen Rechtsgültigkeit der Senat in Fällen der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung bejaht (BGHZ 14, 138 [BGH 05.07.1954 - III ZR 30/53]; Urteil vom 20. September 1954 III ZR 77/53 u.a.) -, dass dem Kläger ausser den Vorschriften nach diesem Gesetz Versorgungsansprüche aus seinem früheren Dienstverhältnis gegen den beklagten Landschaftsverband für die Zeit vor dem 1. April 1951 nicht zustehen. Nur im Hinblick auf §63 Abs. 3 Satz 2 des G 131, wonach die von den Ländern nach dem 8. Mai 1945 erlassenen, eine für den Kläger günstigere Regelung enthaltenden Rechtsvorschriften unberührt bleiben, bedarf es der Prüfung, ob solche günstigeren landesrechtlichen Regelungen bestehen. Es steht also nicht die Frage zur Entscheidung, ob dem Kläger sein Versorgungsanspruch für die genannte Zeit durch andere Vorschriften aberkannt ist, sondern lediglich ob durch etwaige landesrechtlichen Vorschriften ihm abweichend von §77 G 131 ein solcher Anspruch gegeben ist.

12

Im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts kann in der Verordnung über die politische Prüfung der Versorgungsberechtigten vom 28. Juni 1948 - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 2. Juni 1955 III ZR 27/54 entschieden hat - eine solche, abweichend vom G 131 materiellrechtlich einen Versorgungsanspruch gewährende Rechtsvorschrift nicht gesehen werden. Diese Verordnung sieht für die Versorgungsberechtigten lediglich ein besonderes politisches Überprüfungsverfahren vor, durch das in Durchführung der von der Besatzungsmacht angeordneten Entnazifizierung ähnlich wie die Frage der Weiterbeschäftigung von aktiven Beamten auch die Frage des Bezugs von Versorgungsansprüchen nach politischen Gesichtspunkten überprüft und gegebenenfalls deren Bezug im einzelnen geregelt werden sollte. Diese Überprüfungsverordnung setzt also gerade voraus, dass beamtenrechtliche Versorgungsansprüche dem Grunde nach überhaupt bestehen, nicht werden solche durch die Verordnung erst begründet. Ihrem Inhalt nach geht die Verordnung sodann davon aus, dass den Versorgungsberechtigten die Geltendmachung eines Anspruchs auf Versorgungsbezüge vor der in Aussicht genommenen Regelung jedenfalls dann versagt sei, wenn die Zahlung der Bezüge eingestellt und ein Überprüfungsverfahren eingeleitet worden ist.

13

Wie der Senat in dem erwähnten Urteil vom 2. Juni 1955 ferner ausgeführt hat, hat daran auch §7 der 1. SparVO nichts geändert. Diese Vorschrift umfasst zunächst einmal alle Versorgungsempfänger, die unter die Verordnung vom 28. Juni 1948 fallen und zu denen der Kläger, der als Ruhestandsbeamter auf Antrag des Landessozialministers vom 19. Juli 1948 dem Überprüfungsverfahren unterworfen wurde, gehört; sie gilt nach ihrem Abs. 2 insbesondere für solche nach Kategorie IV oder V eingestuften Versorgungsberechtigten, die - wie der Kläger - bereits vor dem Inkrafttreten der 1. SparVO sich im Ruhestand befanden. Nach §7 der 1. SparVO und der Durchführungsbestimmung hierzu gilt die Verordnung vom 28. Juni 1948 für den zu überprüfenden Personenkreis weiter mit der Massgabe, dass bei der Bemessung der Versorgungsbezüge nunmehr die Vorschriften der 1. SparVO, vor allem also die §§4 und 5, anzuwenden sind. Das bedeutet, dass im Fall des Vorliegens eines Kategorisierungsbescheides grundsätzlich dieser für die Bemessung der Versorgungsbezüge massgeblich ist und eine im Pensionsprüfungsverfahren etwa ergangene Entscheidung dem anzupassen ist (vgl. DB zu §7 der 1. SparVO).

14

Andererseits hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die §§3, 4, 5 der 1. SparVO beamtenrechtliche Ansprüche, also auch Versorgungsansprüche, erst vom Zeitpunkt der rechtskräftigen Einstufung eines Beamten in die Kategorie IV oder V gewähren (LM Nr. 7 zur 1. SparVO; Urteile vom 21. Dezember 1951 - III ZR 96/52-, vom 4. Oktober 1954 - III ZR 320/52-, vom 28. Februar 1955 - III ZR 146/53-, vom 2. Juni 1955 - III ZR 27/54 -). Das Gleiche gilt auch im Falle eines - wie hier - eingeleiteten Pensionsüberprüfungsverfahrens nach der Verordnung vom 28. Juni 1948; d.h. ein Ruhestandsbeamter, bei dem die Zahlung der Versorgungsbezüge aus politischen Gründen eingestellt und bezüglich dessen ein Überprüfungsverfahren auf Grund der Verordnung vom 28. Juni 1948 eingeleitet ist, kann einen Anspruch auf Versorgungsbezüge für die Zeit vor einer rechtskräftigen Entscheidung in diesem Pensionsüberprüfungsverfahren, die insoweit einer rechtskräftigen Kategorisierung im allgemeinen Entnazifizierungsverfahren entspricht, grundsätzlich nicht geltend machen. Das ergibt sich zudem aus dem Inhalt der Verordnung selbst (Abschnitt VII und den dazu ergangenen Richtlinien für das Überprüfungsverfahren vom 5. Juli 1948 [MBl NRhWf S. 414]). Sofern allerdings unabhängig von dem Pensionsüberprüfungsverfahren eine zulässige rechtskräftige Kategorisierung im allgemeinen Entnazifizierungsverfahren ergeht, ist - da nach Obigem dieser Kategorisierungsbescheid auch für Versorgungsempfänger in erster Linie massgebend ist - grundsätzlich der Zeitpunkt dieser Einstufung entscheidend.

15

Aus alledem folgt: Für die Zeit vor dem 1. Juli 1949, für die der Kläger die vollen Ruhegehaltsbezüge seit der mit Wirkung vom 1. August 1946 erfolgten Einstellung dieser Bezüge begehrt, lag weder eine rechtskräftige Kategorisierung noch eine rechtskräftige Entscheidung im Pensionsüberprüfungsverfahren vor; die rechtskräftig gewordene Einstufung des Klägers in Kategorie V ist vielmehr erst am 29. Juli 1949 erfolgt. Eine landesrechtliche Vorschrift, die dem Kläger entsprechend §63 Abs. 3 Satz 2 des G 131 in Abweichung von §77 a.a.O. materiellrechtlich einen Anspruch auf Versorgungsbezüge vor dem 1. Juli 1949 als dem 1. des Monats, in dem die Kategorisierung erfolgt ist, gewährt, besteht nicht; insbesondere ist ein solcher landesrechtlich begründeter Anspruch weder aus der Überprüfungsverordnung vom 28. Juni 1948 noch aus einer Bestimmung der 1. SparVO herzuleiten. Soweit dem Kläger entsprechend der später aufgehobenen Entscheidung im Pensionsüberprüfungsverfahren vom 28. Februar 1950 vom Sozialminister des Landes Nordrhein-Westfalen als damals zuständiger Pensionsfestsetzungsbehörde durch Verfügung vom 3. Oktober 1950 80 % der Versorgungsbezüge bewilligt und ausgezahlt worden sind, hat diese Massnahme als eine zugunsten des Klägers getroffene beamtenrechtliche Einzelmassnahme Rechtsbestand gemäss §63 Abs. 3 Satz 3 des a 131. Darüber hinaus stehen jedoch dem Kläger Ansprüche auf Nachzahlungen für die Zeit vor dem 1. Juli 1949 nicht zu. Daran hat sich auch nichts geändert durch das Änderungs- und Anpassungsgesetz vom 15. Dezember 1953 (GVBl NRhWf S. 423), wonach u.a. die 1. SparVO unter Wahrung des Rechtsstandes der nach ihr gegebenen beamtenrechtlichen Ansprüche rückwirkend ab 1. April 1951 aufgehoben ist und im übrigen der Personenkreis des Art. 131 GrundG auf die Vorschriften des G 131 verwiesen wird. Denn nach dem G 131 kann der Kläger gemäss §§77, 85 für die Zeit vor dem 1. April 1951 überhaupt keine Ansprüche geltend machen; hier begehrt er aber Versorgungsbezüge für die Zeit bis zum 30. Juni 1949.

16

Hiernach war auf die Revision des beklagten Landschaftsverbandes die Klage abzuweisen. Das hat zur Folge, dass die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§91, 97 ZPO.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Rietschel Dr. Weber Dr. Beyer