Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.12.1966, Az.: BVerwG III B 85.66
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Verlust der Witwenrente der Mutter als feststellungsfähiger Vertreibungsschaden; Öffentlich-rechtliche Natur der Versicherungsleistungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.12.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 85.66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 14233
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster - 26.05.1966 - AZ: 3 K 651/65
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZLA 1967, 76
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob ein Anspruch auf Witwenrente aus der statutarischen Mehrversicherung einer im ehemaligen Sudetenland ansässigen Versicherungsberechtigten ein privatrechtlicher Anspruch ist.
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. Dezember 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking und Türke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 26. Mai 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gerichtete Beschwerde des Klägers ist unbegründet (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Kläger sieht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, ob der Vertreibungsschaden, der seiner Mutter durch Verlust der von der Pensionskasse der chemischen Werke und Teerfarbenwerke A., Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, zuerkannten Witwenrente - im folgenden Witwenrente genannt - entstanden ist, nach § 16 Abs. 2 BewG oder § 16 Abs. 5 des BewG in Verbindung mit § 17 Abs. 4 FG zu berechnen ist. Die Rechtssache hat jedoch keine grundsätzliche Bedeutung. Auszugehen ist von den nicht angegriffenen Feststellungen, die das Verwaltungsgericht getroffen hat. Nach diesen Feststellungen kann der Senat weder über die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, noch etwa über die damit verbundene Rechtsfrage der richtigen Anwendung des § 21 FG entscheiden. Denn danach ist der Verlust der Witwenrente der Mutter des Klägers kein feststellungsfähiger Vertreibungsschaden. Ein Vertreibungsschaden kann nach § 3 FG nur an den in § 12 LAG aufgezählten Wirtschaftsgütern entstanden sein. Die Witwenrente der Mutter des Klägers gehört entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu diesen Wirtschaftsgütern. Namentlich stellt sie keinen privatrechtlichen geldwerten Anspruch im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG dar. Denn sie ist eine öffentlich-rechtliche Leistung. Der ihr zugrunde liegende Anspruch ist öffentlich-rechtlicher Natur. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen, die der Sache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung verleihen:
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhielt die Mutter des Klägers nach dem Tode ihres Ehemannes, der seit dem Jahre 1929 von dem Pensionsinstitut des Vereins für chemische und metallurgische Produktion P./A. eine Rente bezog, im Januar 1945 eine Witwenrente von der Reichs Versicherungsanstalt für Angestellte aus der Deutschen Angestelltenversicherung und erwarb die hier maßgebliche Witwenrente von der Pensionskasse der chemischen Werke und Teerfarbenwerke A., Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Die Witwenrente, die die Pensionskasse gewährte, war aus der Versicherung des Vaters des Klägers erwachsen, die zum Pensionsinstitut des Vereins für chemische und metallurgische Produktion begründet war. Dieses Pensionsinstitut war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit B Nr. 20 der Anlage 7 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 31. Juli 1954 (BGBl. I S. 245) ein Ersatzinstitut der tschecho-slowakischen Pensionsversicherung für Privatangestellte im höheren Dienst. Diese Versicherung war Teil der tschecho-slowakischen Sozialversicherung. Die Mitglieder des Pensionsinstituts, darunter der Vater des Klägers, waren dort rentenversichert (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band I, Fremd- und Auslandsrenten C III 3 ii). Diese Rentenversicherung bestand in einer gesetzlichen Versicherung und unter anderem einer sogenannten statutarischen Mehrversicherung, die ebenfalls Zwangsversicherung war. Die Leistungen aus dieser Versicherung waren öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Brackmann a.a.O.). Mit der Eingliederung des Sudetenlandes und der Besetzung des Staatsgebietes der Tschechoslowakei wurde die tschecho-slowakische Sozialversicherung neu geordnet. Die gesetzliche Versicherung wurde im Sudetenland auf deutsche Versicherungsträger übergeleitet. Die statutarische Mehrversicherung wurde teils eingestellt, teils von anderen Einrichtungen weitergeführt (vgl. § 46 und § 49 Verordnung über die endgültige Regelung der Reichsversicherung in den ehemaligen tschecho-slowakischen, dem Deutschen Reich eingegliederten Gebieten vom 27. Juni 1940 [RGBl. I S. 957]; Brackmann a.a.O.). Die Pensionskasse der chemischen Werke und Teerfarbenwerke A., Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, war eine solche Einrichtung, die die statutarische Mehr Versicherung weiterführte, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat. Die Ansprüche aus der statutarischen Mehrversicherung, damit auch die Witwenrente der Mutter des Klägers, waren daher öffentlich-rechtlicher Natur. Dies zeigt sich auch in der Behandlung der Witwenrente. Der darüber ergangene Bescheid der Pensionskasse vom 22. Januar 1945, auf den das Verwaltungsgericht Bezug nimmt, ist ein Verwaltungsakt. Denn er erkennt der Mutter des Klägers die Witwenrente zu und enthält eine Rechtsmittelbelehrung, die darauf hinweist, daß der Bescheid, falls die Rechtsmittelfrist ungenützt verstreicht, rechtskräftig wird. Diese Auffassung des Senats wird durch die Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzgebung bestätigt. Durch § 3 Abs. 1 bis Abs. 3 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 7. August 1953 (BGBl. I S. 848) und § 8 ff. der Ersten Verordnung zur Durchführung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 31. Juli 1954 sind Vorschriften erlassen worden, die vorsehen, daß Ansprüche aus der statutarischen Mehrversicherung zu Zusatzleistungen aus der Sozialversicherung führen (vgl. Brackmann a.a.O.; Begründung zu § 3 des Entwurfs des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes, Deutscher Bundestag, 1. Wahlperiode, 1949, Drucksache Nr. 4201, S. 16). Auf Grund dieser Regelung hat die Klägerin mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 11. Juni 1955, auf den das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat, Zusatzleistungen zu der von dieser Versicherungsanstalt gewährten Witwenrente erhalten.
Zwar hat das Verwaltungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Witwenrente als privatrechtlichen Anspruch angesehen. Es hat damit aus dem von ihm festgestellten Sachverhalt einen den Senat nicht bindenden unzutreffenden rechtlichen Schluß gezogen.
Die Beschwerde des Klägers ist daher unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Sieveking
Türke