Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.02.2021, Az.: StB 4/21
Kostentragung bei einer wirksam zurückgenommenen Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.02.2021
- Aktenzeichen
- StB 4/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 11550
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2021:030221BSTB4.21.0
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2021 beschlossen:
Tenor:
Die Beschuldigte hat die Kosten der von ihr eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Beschwerde gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Januar 2021 zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Da zum Zeitpunkt der Rücknahmeerklärung das Ermittlungsverfahren noch nicht an die Landesstaatsanwaltschaft gemäß § 142a Abs. 2 StPO abgegeben und der Senat daher mit der Sache noch befasst gewesen ist, bleibt er für die Kostenentscheidung zuständig (vgl. KK-StPO/Gieg, 8. Aufl., § 473 Rn. 2; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 473 Rn. 7).