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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.02.2021, Az.: StB 4/21

Kostentragung bei einer wirksam zurückgenommenen Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.02.2021
Aktenzeichen
StB 4/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 11550
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2021:030221BSTB4.21.0

Verfahrensgegenstand

Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2021 beschlossen:

Tenor:

Die Beschuldigte hat die Kosten der von ihr eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Beschwerde gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Januar 2021 zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Da zum Zeitpunkt der Rücknahmeerklärung das Ermittlungsverfahren noch nicht an die Landesstaatsanwaltschaft gemäß § 142a Abs. 2 StPO abgegeben und der Senat daher mit der Sache noch befasst gewesen ist, bleibt er für die Kostenentscheidung zuständig (vgl. KK-StPO/Gieg, 8. Aufl., § 473 Rn. 2; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 473 Rn. 7).

Schäfer
Spaniol
Anstötz