Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.06.1983, Az.: 3 StR 163/83
Aufhebung eines Urteils aufgrund Feststellungslücken zur inneren Tatseite bei einem Betäubungsmitteldelikt; Umfang des Vorsatzes hinsichtlich einer nach Deutschland eingeführten Heroinmenge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.06.1983
- Aktenzeichen
- 3 StR 163/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 14862
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 20.12.1982
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1983, 332
Verfahrensgegenstand
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln
Prozessführer
Großhandelskaufmann Joachim Gerhard T. aus R., geboren am ... 1944 in R., B. (DDR)
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und
des Generalbundesanwalts
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
am 1. Juni 1983
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 20. Dezember 1982 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie nicht das äußere Tatgeschehen und die Schuldfähigkeit des Angeklagten betreffen. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zur Schuldfähigkeit bleiben aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen hat er im April 1982 380 Gramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 92 % Heroinhydrochlorid aus dem Ausland in das Bundesgebiet verbracht. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil der für die Strafzumessung wesentliche Schuldumfang infolge einer Feststellungslücke zur inneren Tatseite zweifelhaft ist.
Das Landgericht stellt zwar einerseits fest, der Angeklagte habe zumindest billigend in Kauf genommen, daß es sich bei den "380 g Rauschgift brutto" um Heroin gehandelt habe (UA S. 5). Es meint aber andererseits, bei der Strafzumessung sei ihm der Umstand, daß das Betäubungsmittel in der festgestellten Zusammensetzung tödlich sein könnte, nicht zuzurechnen, weil ihm der Wirkstoffgehalt unbekannt gewesen sei (UA S. 13). Feststellungen darüber, welche Vorstellungen sich der Angeklagte über die Qualität (den Reinheitsgrad) des Heroins gemacht hat, enthält das Urteil nicht, auch nicht in der allgemeinen Form, er habe den Reinheitsgrad für sehr hoch oder hoch gehalten oder dies billigend in Kauf genommen. Der vom Landgericht angenommene bedingte Vorsatz bezieht sich ersichtlich nur auf die Art, nicht auf die festgestellte Qualität des Betäubungsmittels, wie die oben wiedergegebene, anderenfalls unverständliche einschränkende Erwägung bei der Strafzumessung zeigt.
Danach bleibt unklar, welche "nicht geringe Menge" Heroin (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) vom Vorsatz des Angeklagten umfaßt war. Die Frage darf nicht offengelassen werden, weil der Wirkstoffgehalt des Heroins von erheblicher Bedeutung für die Feststellung dieses Tatbestandsmerkmals (vgl. Körner, BtMG § 29 Rdn 349 a.E. und Rdn 352) und damit auch für das Gewicht des Schuldvorwurfs ist, der einem Täter gemacht werden kann. Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zur Schuldfähigkeit des Angeklagten können bestehen bleiben. Denn sie sind von dem dargelegten Fehler nicht betroffen.
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Kutzer