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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.02.1975, Az.: BVerwG III C 31.73

Geltendmachung von Ansprüchen aus Fremdverwertung einer Erfindung gegen das Reich; Feststellungsfähigkeit des vertreibungsbedingten Verlustes von Ansprüchen aus Fremdverwertung einer Erfindung; Schadensberechnung bei Verlusten aus Erfindungen und Lastenausgleich in Fällen einer durch den Erfinder erfolgten Abtretung seiner Rechte aus der Erfindung vor seiner Vertreibung; Festlegung des Vergütungsanspruchs des Arbeitnehmers für eine vom Arbeitgeber in Anspruch genommene Erfindung im Verfahren auf Schadensfeststellung; Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers wegen Verwertung einer Erfindung als Wirtschaftsgut i. S. d. §  12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d Lastenausgleichsgesetz (LAG); Schadensberechnung und Schadensermittlung für nach der Vertreibung prinzipiell fällig gewordene Umsatzbeteiligungsansprüche aus der Überlassung von Erfindungen; Begrenzung der Höhe des Schadensbetrages für Umsatzbeteiligungsansprüche

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.02.1975
Aktenzeichen
BVerwG III C 31.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 14220
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 16.06.1972 - AZ: 6136/71

Fundstellen

  • BVerwGE 48, 10 - 25
  • DokBer A 1975, 239
  • ZLA 1975, 145

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ansprüche aus Fremd Verwertung einer Erfindung, die gemäß § 8 PatG vom 5. Mai 1936 - RGBl. II, 117 - von Dritten genutzt werden konnte, waren nicht gegen den Fremdbenutzer, sondern gegen das Reich gerichtet; ihr vertreibungsbedingter Verlust ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 FG nicht feststellungsfähig.

  2. 2.

    § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g und Abs. 2 Nr. 4 LAG sind ebensowenig wie § 18 a FG in den Fällen anwendbar, in denen der Erfinder seine Rechte aus der geschützten oder ungeschützten Erfindung vor seiner Vertreibung bereits abgetreten hatte oder seine Erfindung gemäß § 2 der Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12. Juli 1942 (RGBl. I, 466) in Anspruch genommen worden war.

  3. 3.

    War der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers für eine vom Arbeitgeber in Anspruch genommene und verwertete Erfindung nicht vor der Vertreibung bereits in bestimmter Höhe für die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Beträge festgelegt, so ist er im Verfahren auf Schadensfeststellung unter Beachtung des § 5 Abs. 1 der DVO zur VO über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 20. März 1943 (RGBl. I, 257) und unter Heranziehung der Richtlinien vom 10. Oktober 1944 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger vom 5. Dezember 1944 Nr. 271) sowie - erforderlichenfalls - unter Einholung eines Sachverständigengutachtens festzulegen; zur evtl. Lückenausfüllung kommen die von dem Bundesminister für Arbeit herausgegebenen Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst vom 20. Juli 1959 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 156) in Betracht.

  4. 4.

    Der Vergütungsanspruch aus der Inanspruchnahme und Verwertung einer Arbeitnehmererfindung, deren Höhe von dem Umfang der mittels der Erfindung erzeugten Güter abhängig war, ist als Umsatzbeteiligungsanspruch auch dann noch ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG, wenn wegen der gegen Deutsche gerichteten Vertreibungsmaßnahmen keine Güter mehr unter Verwendung der Erfindung hergestellt und abgesetzt werden konnten.

  5. 5.

    Der Schadensberechnung für Umsatzbeteiligungsansprüche aus der Überlassung von Erfindungen, die nach der Vertreibung fällig geworden wären, ist § 10 BewG zugrunde zu legen, weil eine systemgerechte Auslegung der Vorschriften des Feststellungsgesetzes dazu führt, daß der vertreibungsbedingte Verlust solcher Ansprüche feststellungsfähig ist und das Feststellungsgesetz keine einschlägige Berechnungsvorschrift enthält. Der Schadensbetrag ist unter Heranziehung des § 5 Abs. 1 Satz 2 der DVO vom 20. März 1943 zu ermitteln; er wird der Höhe nach nicht durch § 18 a Satz 3 FG begrenzt, sondern durch die in § 15 Abs. 2 BewG enthaltene Regelung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff, Dr. Messerschmidt, Fandré und Schäfer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers wird insoweit zurückgewiesen, als er eine Schadensfeststellung wegen Verlustes von nach dem 19. Januar 1945 entstandenen Ansprüchen aus der Fremdverwertung des "Anlaßstoßglühverfahrens" verlangt.

Im übrigen wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Juni 1972 aufgehoben.

Die Klage wird insoweit abgewiesen, als der Kläger eine Schadensfeststellung wegen Verlustes von bis zum 20. Januar 1945 entstandenen Ansprüchen aus der Fremdverwertung des "Anlaßstoßglühverfahrens" begehrt; im übrigen wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 2/3 zu tragen; im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist (Mit-)Erfinder des sog. Anlaßstoßglühverfahrens, das sein Dienstherr, die Vereinigten Oberschlesischen Hüttenwerke (VOR) in Kattowitz, im Jahre 1942 gemäß § 2 der Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12. Juli 1942 (RGBl. I S. 466) in Anspruch nahm. Die VOH meldeten die Erfindung am 22. Februar 1943 beim Reichspatentamt an. Die Anmeldung erhielt das Aktenzeichen O-25876 VI a/18 c. Zu einer Erteilung des Patents kam es nicht mehr. Die VOH und andere Stahlerzeugnisbetriebe im Reichsgebiet verwerteten die Erfindung jedoch bei ihrer Stahlproduktion.

2

Die Beteiligten streiten um die Fragen, ob der Kläger wegen vertreibungsbedingten Verlustes von Ansprüchen, die ihm auf Grund seiner Erfindung erwachsen waren, eine Schadensfeststellung wegen Verlustes von privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG in Verbindung mit § 17 FG oder lediglich nach der Spezialvorschrift des § 18 a FG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g LAG beanspruchen kann und zu welcher Höhe der Schaden festzustellen ist.

3

Das Ausgleichsamt hat durch Bescheid vom 8. September 1970 dahin entschieden, daß der Kläger u.a. wegen des vorstehend genannten Anspruchs eine Schadensfeststellung nach § 18 a FG beanspruchen könne; dieser Schaden sei mit dem Höchstbetrag von 20.000 RM anzusetzen und auf die vier Erfinder gleichmäßig zu verteilen. Da der Kläger von der VOH für seine "erfinderische Sonderleistung" bereits eine einmalige Prämie von 1.500 RM erhalten habe, sei der Schadensbetrag um diese Summe zu kürzen; zugunsten des Klägers sei deshalb ein Schaden in Höhe von 3.500 RM festzustellen.

4

Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat das Verwaltungsgericht unter Abänderung der angefochtenen Bescheide dahin erkannt: Der Schaden aus geldwerten Ansprüchen, die bis zum Vertreibungszeitpunkt gegen den Arbeitgeber aus der Erfindung des "Anlaßstoßglühverfahrens" entstanden sind, wird auf 116.457 RM festgestellt; im übrigen wird die Beklagte verpflichtet, den Kläger nach der Auffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

5

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht angeführt: § 18 a FG sei nicht einschlägig. Der Kläger habe im Vertreibungszeitpunkt gegen die VOH wegen der von ihr in Anspruch genommenen und sei 1943 verwerteten Erfindung einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung, die ihm als Erfinder aus der Eigen Verwertung durch die VOH und der Fremdverwertung (Lizenzvergabe durch die VOH) für die Vergangenheit zugestanden habe. Der Kläger habe deshalb durch die Vertreibung einen privat rechtlichen Geldwerten Anspruch im Sinne, des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG verloren. Der Höhe nach sei dieser Anspruch mangels abschließender Vereinbarung vor dem Vertreibungszeitpunkt unter Beachtung des § 5 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 20. März 1943 (RGBl. I S. 257) in Verbindung mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Dr. S. dahin zu bestimmen, daß der Kläger aus der Lizenzvergabe eine Vergütung von 0,15 RM pro Tonne gehabt habe. Der Anspruch gegen die VOK aus der Eigenverwertung der Erfindung sei nicht geringer zu bewerten. Bei einer Gesamtstahlproduktion innerhalb des Deutschen Reiches unter Verwendung des Anlaßstoßglühverfahrens in einem Umfang von 7.762.000 Tonnen für die Jahre 1943 und 1944 einschließlich der Zeit bis zum 19. Januar 1945 (Vertreibungszeitpunkt) habe der Kläger als Miterfinder somit eine Forderung gegen die VOH in Höhe von 116.457 RM gehabt. Die Prämie, die dem Kläger auf Grund des Schreibens vom 3. Mai 1944 von der VOH in Höhe von 1.500 RM gewährt worden sei, könne nicht auf diese Forderung angerechnet werden. Hinsichtlich der Ansprüche, die nach der Vertreibung des Klägers fällig geworden seien, müsse unterschieden werden zwischen den Ansprüchen, die ihm aus den vergebenen Lizenzen zugestanden hätten und denen, die er unmittelbar gegen die VOH aus der Eigenverwertung der Erfindung gehabt habe. Ansprüche aus der Lizenzvergabe seien unter entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 4 LAG nicht feststellungsfähig; Ansprüche gegen die VOH müßten unter Zugrundelegung der oben herausgestellten Grundsätze ermittelt werden, und zwar anhand der feststellbaren und notfalls zu schätzenden Jahresproduktion der VOH an Edelstahlen, die nach dem Verfahren des Klägers behandelt worden seien. Eine entsprechende Feststellung habe das Ausgleichsamt zu treffen.

6

Gegen dieses Urteil haben der Beteiligte und der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

7

Der Beteiligte beantragt,

das Urteil vom 16. Juni 1972 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

8

Er rügt Verletzung materiellen Rechts und meint, für eine konkrete Schadensberechnung hinsichtlich der Ansprüche des Klägers bis zum Schadenszeitpunkt fehle es an ausreichenden Grundlagen; deshalb sei der Schaden nicht gemäß § 17 FG, sondern in entsprechender Anwendung des § 18 a FG zu berechnen. Der Verlust von Gewinnanteilsansprüchen, die dem Kläger ohne Vertreibung nach 1945 gegen die VOH aus der Eigen- und Fremd Verwertung erwachsen wären, sei nicht feststellungsfähig; insoweit habe es sich lediglich um in der Zukunft möglicherweise entstehende Ansprüche gehandelt.

9

Der Kläger beantragt,

unter Zurückweisung der Revision des Beteiligten das Urteil vom 16. Juni 1972 insoweit aufzuheben, als dem Klagbegehren., nicht entsprochen sei und die Beklagte insoweit zu verpflichten, die Schadensfeststellung entsprechend den Anträgen des Klägers zu treffen.

10

Er rügt Verletzung materiellen Rechts und meint, das Verwaltungsgericht habe den nach seiner Auffassung feststellungsfähigen Anspruch zu niedrig bemessen, und zwar sowohl hinsichtlich der Höhe des Lizenzsatzes als auch des Umfanges der Stahlproduktion unter Verwertung des Anlaßstoßglühverfahrens. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht für die Zeit nach 1945 zwischen der Eigenverwertung der Erfindung durch die VOH und der Fremverwertung unterschieden. Auch hinsichtlich der Fremdverwertung seien ihm feststellungsfähige Ansprüche durch die Vertreibung verlorengegangen.

11

Die Beklagte ist nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

12

II.

Die Revision des Klägers ist zum Teil unbegründet. Auf die Revision des Beteiligten ist die Klage zum Teil abzuweisen. Im übrigen führen die beiden Revisionen zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

13

1.

Zutreffend ist im angefochtenen Urteil entschieden, daß der Sachverhalt, aus dem der Kläger den geltend gemachten Anspruch herleitet, nicht einer einheitlichen rechtlichen Beurteilung unterliegen kann. Es ist zunächst zu unterscheiden zwischen Ansprüchen, die bis zum Zeitpunkt der Vertreibung des Klägers (19. Januar 1945) nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach bereits entstanden waren, und solchen, die ihm für die Zeit nach seiner Vertreibung zugestanden hätten, wenn im Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen nicht die Produktion und der Absatz des in den VOH unter Verwendung des Anlaßstoßglühverfahrens erzeugten Stahles zum Erliegen gekommen wäre. Jene Ansprüche sind auf der Grundlage der festzustellenden Produktionsziffer bis zum 20. Januar 1945 sowie der als vereinbart anzusehenden Vergütung konkret zu berechnen; die Ansprüche, die dem Kläger nach diesem Zeitpunkt zugestanden hätten, können - soweit sie überhaupt feststellungsrechtlich beachtlich sind - hingegen nur unter Anwendung bewertungsrechtlicher Vorschriften ermittelt werden.

14

Zu unterscheiden ist ferner zwischen den Ansprüchen, die gegen die VOH gerichtet und denen, die für den Kläger einerseits bis zum 20. Januar 1945 dadurch entstanden sind, daß bis zu diesem Zeitpunkt mittels Verwendung des Anlaßstoßglühverfahrens Stahl außerhalb der VOH erzeugt worden ist. Diese Ansprüche aus der Fremdverwertung gehören zwar auch zu den privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG; sie haben ihre Grundlage in der Verwertung der Erfindung des Klägers. Für sie gilt jedoch - im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts - rechtlich nichts anderes als für die Ansprüche des Klägers, die ihm andererseits aus der Fremd Verwertung nach dem 19. Januar 1945 erwachsen wären und deren Feststellungsfähigkeit das Verwaltungsgericht bereits verneint hat. Über die Klagabweisung insoweit ist zwar nicht ausdrücklich im Urteilstenor entschieden worden. Sie ist jedoch eindeutig in den Gründen ausgesprochen worden und hat dadurch ihren Ausdruck in dem Ausspruch des Tenors gefunden, durch den die Beklagte verpflichtet worden ist, den Kläger nach der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

15

2.

In dem Umfang, in dem das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, ist die Revision des Klägers unbegründet; soweit das Verwaltungsgericht hingegen die Ansprüche des Klägers aus der Fremdverwertung bis zum 20. Januar 1945 festgestellt hat, ist auf die Revision des Beteiligten das Urteil aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

16

Das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Fremdverwertung durch die VON gestattet worden sei; insbesondere ist nicht festgestellt, daß die VOH entsprechende Verträge mit anderen stahlerzeugenden Betrieben geschlossen hätten. Gleichwohl ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß das Anlaßstoßglühverfahren außerhalb der VOH verwertet worden ist. Diese Annahme ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Wäre für das Anlaßstoßglühverfahren ein Patent erteilt worden, hätte es gemäß § 8 Satz 2 Patentgesetz vom 5. Mai 1936 (RGBl. II, 117) - PatG - auf Anordnung oder im Auftrag des zuständigen Reichsministers oder der ihm nachgeordneten zuständigen Behörde für Zwecke der Landesverteidigung mit der Maßgabe in Anspruch genommen werden können, daß es allen stahlerzeugenden Betrieben zur Verwertung zur Verfügung gestellt wurde. Was bei einem erteilten Patent rechtlich zulässig war, kann bei lediglich angemeldeten Patenten - wie hier - nicht ausgeschlossen werden. Unter Zugrundelegung der Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die von dem Kläger und dem Beteiligten nicht angegriffen und deshalb für das Revisionsgericht bindend sind, kann der Senat nur davon ausgehen, daß die Fremd Verwertung der ungeschützten Erfindung durch § 8 PatG ermöglicht worden ist. Ist dies aber der Fall, so hätte der Kläger - wenn überhaupt - in entsprechender Anwendung des § 8 Satz 3 PatG wegen der Fremdverwertung bis zum 20. Januar 1945 nur einen Anspruch auf angemessene Vergütung gegen das Reich gehabt, nicht jedoch gegen Dritte, denen die Nutzung überlassen worden ist (vgl. Klauer-Möhring, Patentgesets, 2. Aufl., 1940, § 8 Anm. 4). Forderungen gegen das Reich sind jedoch gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 FG keiner Schadensfeststellung zugänglich. Schon deshalb hat der Kläger feststellungsrechtlich keinen Anspruch, daß zu seinen Gunsten eine Schadensfeststellung hinsichtlich der privatrechtlichen geldwerten Ansprüche getroffen wird, die möglicherweise aus der Fremd Verwertung des Anlaßstoßglühverfahrens bis zum 20. Januar 1945 entstanden sind.

17

Für Ansprüche nach diesem Zeitraum gilt Gleiches, soweit das Reich die Erfindung zur Fremdverwertung in Anspruch genommen hätte. Sofern das nicht der Fall gewesen wäre, müßte der Schadensfeststellungsanspruch daran scheitern, daß der Kläger nicht Ansprüche gegen den Verwerter, sondern nur gegen die VOH gehabt hätte; diese etwaigen Ansprüche wären aber im Zeitpunkt der Vertreibung des Klägers aufschiebend bedingt im Sinne des § 4 BewG gewesen und wären demgemäß nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG keiner Schadensfeststellung zugänglich. Deshalb ist die Klagabweisung wegen der vom Kläger aus der Fremdverwertung nach dem 19. Januar 1945 abgeleiteten Ansprüche durch Zurückweisung der Revision des Klägers zu bestätigen, während wegen der Ansprüche aus der Fremd Verwertung bis zum 20. Januar 1945 auf die Revision des Beteiligten die Klage abzuweisen ist.

18

3.

Auch im übrigen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Denn soweit das Verwaltungsgericht zugunsten des Klägers entschieden hat, beruht diese Entscheidung auf der bereits dargelegten Auffassung, daß der Anspruch des Klägers aus der Fremdverwertung bis zum 20. Januar 1945 einer Schadensfeststellung zugänglich sei. Auf der Grundlage dieser rechtsirrigen Erkenntnis ist für den gesamten Bereich des Deutschen Reiches die Produktion des mit dem Anlaßstoßglühverfahren erzeugten Stahls mit 7.762.000 Tonnen ermittelt worden, und zur Berechnung des gesamten Anspruchs des Klägers aus der Fremd- und Eigenverwertung ist diese Produktion multipliziert worden mit dem Vergütungssatz je Tonne, auf den der Kläger nach Auffassung des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Fremdverwertung einen Anspruch hatte. Auf die gleiche Grundlage hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt, nach der die Behörde verpflichtet worden ist, den Anspruch des Klägers aus der Eigenverwertung der VOH nach dem 19. Januar 1945 zu berechnen. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich mithin für das Revisionsgericht keine tatsächliche Feststellung, um darüber abschließend entscheiden zu kennen, in welchem Umfang der Kläger Ansprüche aus der Eigenverwertung der VOH feststellungsrechtlich geltend machen kann. Deshalb muß das angefochtene Urteil auch in dem Umfang, in dem es zugunsten des Klägers entschieden hat, aufgehoben werden.

19

4.

Eine abschließende Entscheidung kann der Senat nicht treffen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß § 18 a FG auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht anwendbar ist. Diese Vorschrift ist als Schadensberechnungsgrundlage einschlägig, wenn der Tatbestand des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 LAG gegeben ist. Hieran fehlt es in den Fällen, in denen der Erfinder seine Rechte aus der ungeschützten oder geschützten Erfindung vor seiner Vertreibung bereits abgetreten hatte oder wenn - wie hier - seine Rechte kraft Gesetzes in Anspruch genommen worden waren; in diesen Fällen ist keine Erfindung im Sinne der vorgenannten Vorschriften vertreibungsbedingt verlorengegangen, vielmehr kommt nur ein vertreibungsbedingter Verlust eines privatrechtlichen geldwerten Anspruchs in Betracht (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, § 18 a FG, Anm. 1 Abs. 3).

20

5.

Beide Revisionen führen mithin in dem genannten Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Der Kläger macht zu Recht geltend, daß er einen Anspruch auf Vergütung gegen die VOH insoweit gehabt hat, als in diesen Werken das Anlaßstoßglühverfahren verwertet worden ist und ohne Vertreibungsmaßnahmen weiter hätte verwertet werden können. Deshalb ist hier zu unterscheiden zwischen den Beträgen, die dem Kläger in der Zeit vom 1. Januar 1943 bis zum 19. Januar 1945 zugestanden haben (a), und jenen Ansprüchen, die ihm für den Zeitraum nach der Vertreibung zugestanden hätten, wenn wegen der Vertreibungsmaßnahmen die Produktion nicht eingestellt worden wäre (b).

21

a)

Der Anspruch für die Vergangenheit war dem Grunde und der Höhe nach entstanden; die Höhe ist zu errechnen, und zwar ist die unter Anwendung des Anlaßstoßglühverfahrens erzielte und noch zu ermittelnde Gesamtproduktion in den VOH während dieses Zeitraums zu multiplizieren mit dem noch zu ermittelnden Vergütungsanspruch je Tonne Edelstahl. Das Verwaltungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt zu Recht - hierzu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Das wird nachzuholen sein. Hinsichtlich der maßgeblichen Gesamtproduktion in den VOH bietet sich an, den Zeugen Dr. B. zu vernehmen, der Leiter und Direktor der VOH gewesen ist. Der Vergütungsanspruch je Tonne wird unter Beachtung des § 5 Abs. 1 der Durchführungsverordnung vom 20. März 1943 und unter Heranziehung der Richtlinien für die Vergütung von Gefolgschaftserfindungen vom 44 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger vom 5. Dezember 1944 Nr. 271) und - erforderlichenfalls - unter Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens festzulegen sein. In diesem Zusammenhang wird das Verwaltungsgericht zu entscheiden haben, ob zur eventuellen Lückenausfüllung die von dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst vom 20. Juli 1959 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 156 vom 18. August 1959; Bundesarbeitsblatt 1959, 599) heranzuziehen sind, um die Angemessenheit des Vergütungsanspruchs des Klägers im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung vom 20. März 1943 sowie des § 2 Satz 2 der Verordnung vom 12. Juli 1942 - a.a.O. - bestimmen zu können.

22

Der Gesamt ansprach, der dem Kläger hiernach aus der Eigenverwertung des Anlaßstoßglühverfahrens durch die VOH bis zum 20. Januar 1945 erwachsen und gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 FG feststellungsfähig ist, unterliegt wegen der dem Kläger gewährten einmaligen Prämie in Höhe von 1.500 RM nicht der Kürzung. Eine solche käme nur nach § 21 a Abs. 1 Nr. 4 FG in Betracht. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, daß die von den VOH mit Schreiben vom 3. Mai 1944 gegebene Zusage nicht einseitig durch deren Schreiben vom 3. Juli 1944 im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 der vorgenannten Durchführungsverordnung geändert werden konnte. Dann aber entfällt eine Anrechnung gemäß § 21 a Abs. 1 Nr. 4 FG.

23

b)

Entgegen der Auffassung des Beteiligten sind auch die bereits grundsützlich für die Seit ab 20. Januar 1945 entstandenen Vergütungsansprüche des Klägers einer Schadensfeststellung zugänglich, die nur deshalb nicht in bestimmter Höhe fällig geworden sind, weil die VOH infolge der gegen Deutsche gerichteten Vertreibungsmaßnahmen nach dem 1. Januar 1945 keinen Edelstahl mehr unter Verwertung des Anlaßstoßglühverfahrens hergestellt und abgesetzt haben. Es ist zwar richtig, daß die Höhe des Vergütungsanspruches abhängig war von der jeweiligen Produktion und diese Höhe sich seit dem 20. Januar 1945 nicht mehr - wie zuvor - entsprechend dem tatsächlichen Ausstoß berechnen läßt. Gleichwohl führt diese allein durch Vertreibungsmaßnahmen bedingte Unbestimmtheit nur eines der Berechnungsfaktoren (nämlich der Produktionsziffer) entgegen der Meinung des Beteiligten nicht dazu, daß deshalb der Anspruch als solcher kein Wirtschaftsgut im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG mehr ist. Zu Recht hat der Beteiligte allerdings darauf hingewiesen, daß nach den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Vergütungsanspruch rechtlich als ein wiederkehrender Umsatzbeteiligungsanspruch zu beurteilen ist. Solche Ansprüche sind aber jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - dem Grunde nach anerkannt sind, ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG. Es handelt sich um privatrechtliche geldwerte Ansprüche, deren Umfang zwar nicht bestimmt, aber bestimmbar ist, und die im Streitfall dem Grunde nach einklagbar sind; ihr Bestehen ist auch weder aufschiebend bedingt noch aufschiebend befristet. Deshalb steht nichts entgegen, den Umsatzbeteiligungsanspruch als ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG anzusehen; denn unter diese Bestimmung fallen auch Ansprüche, deren Höhe von in der Zukunft wechselnden Faktoren (Produktionsziffer, Umsatz, Gewinn etc.) abhängig ist.

24

Eine andere Frage ist es hingegen, ob alle Ansprüche, die als privatrechtliche geldwerte im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG anzusehen sind, im Falle ihres vertreibungsbedingten Verlustes auch zu einer Schadensfeststellung führen. Der Senat hatte dies in seinem den Parteien gemachten und von ihnen nicht angenommenen Vergleichsvorschlag vom 30. Mai 1974 unterstellt. Nach rechtlicher Überprüfung dieser Frage ist der Senat zu den Ergebnis gelangt, daß die Frage in Zweifelsfällen - wie hier - nur im Zusammenhang mit § 17 FG beurteilt werden kann. Diese Vorschrift ergänzt den § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG. Der vertreibungsbedingte Verlust von Wirtschaftsgütern, die entsprechend den Regelungen des Feststellungsgesetzes nicht bewertungsfähig sind, kann feststellungsrechtlich nicht zu einem Vertreibungsschaden führen. Für privatrechtliche geldwerte Ansprüche, die auf wiederkehrende Leistungen gerichtet sind und deren Höhe - wie hier - vom Produktionsumfang abhängig ist, kann als Bewertungsvorschrift grundsätzlich nur § 17 Abs. 4 FG in Betracht kommen. Diese Vorschrift ist im wesentlichen dem § 67 Ziff. 4 BewG nachgebildet. Sie erfaßt nach ihrem Wortlaut indessen nicht den in § 67 Ziff. 5 BewG geregelten Tatbestand. Für Urheberrechte sowie geschützte und nicht geschützte Erfindungen gilt hiernach - gemessen an § 67 Ziff. 4 BewG - etwas Besonderes. In Satz 4 der vorgenannten Ziff. 5 ist bestimmt, daß Urheberrechte oder Erfindungen, die "einem Dritten gegen die Verpflichtung zur einmaligen oder wiederholten Zahlung fester Beträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Ausnutzung überlassen" sind, zum sonstigen Vermögen gehören. Sind, diese Voraussetzungen gegeben und ist ein entsprechender Anspruch aus der Überlassung einer Erfindung durch Vertreibungsmaßnahmen in Verlust geraten, so ist in den Fällen, in denen feste Beträge auf bestimmte Zeit geschuldet waren, die Schadensberechnung nach § 17 Abs. 1 FG vorzunehmen; in den Fällen hingegen, in denen feste Beträge auf unbestimmte Zeit vereinbart waren, richtet sich die Schadensfeststellung nach § 17 Abs. 4 FG. Insoweit ist also diese Vorschrift kraft ihres Sinnzusammenhanges mit § 67 Ziff. 5 BewG bei Verlust von Ansprüchen aus überlassenen Erfindungen einschlägig. Wurden, hingegen - wie hier - keine festen Beträge geschuldet, so ist weder § 67 Ziff. 5 BewG einschlägig noch ist § 17 Abs. 4 FG anwendbar. Ansprüche aus der Überlassung von geschützten oder ungeschützten Erfindungen, die nicht auf Gewährung einmaliger oder wiederkehrender fester Beträge gerichtet waren, gehören bewertungsrechtlich weder zum sonstiger Vermögen auch werden sie in Fällen ihres vertreibungsbedingten Verlustes von § 17 Abs. 4 FG erfaßt. Das hat zur Folge, daß solche Ansprüche, obwohl sie als Wirtschaftsgüter im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG zu beurteilen sind, weil nicht bewertungsfähig, keiner Schadensfeststellung zugänglich sind.

25

Dieses Ergebnis, zu dem eine systemgerechte Auslegung des § 17 Abs. 4 FG führt, trägt auch den allgemeinen Grundsätzen des Feststellungsrechts Rechnung. Die Schadensberechnung nach dem Feststellungsgesetz ist eng angelehnt an das Bewertungssystem des Bewertungsgesetzes. Das ergibt sich aus den §§ 12 ff. FG. Für die Schadensberechnung sind entweder die bekannten steuerlichen Werte maßgebend (§ 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 18 Abs. 1 FG) oder es sind der Schadensberechnung Werte zugrunde zu legen, die unter Berücksichtigung oder in Anwendung von Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu ermitteln sind (§§ 12 Abs. 2, 18 Abs. 2 FG) oder es sine bestimmte Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur Wertermittlung heranzuziehen (§§ 15 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 4 FG). Nur in bestimmt geregelten Fällen (vgl. §§ 8 Abs. 2 Nr. 3, 13 Abs. 3 sowie Abs. 5 und 6, 17 Abs. 3 und 5 FG) und bei besonders genannten Wirtschaftsgütern (vgl. §§ 15 Abs. 2, 16 FG) hat der Gesetzgeber des Lastenausgleichs zur Verwirklichung der in der Präambel zum Lastenausgleichsgesetz enthaltenen Grundsätze es für geboten erachtet, eine von dem Bewertungsgesetz abweichende Berechnung des Schadens festzulegen. Entsprechend dieser grundsätzlichen Regelung des Feststellungsrechts hat der Senat in ständiger Rechtsprechung dahin erkannt, daß die Ausgleichsbehörden verpflichtet sind, zur Wahrung des Gleichheitssatzes die Vorschriften des Berwertungsgesetzes grundsätzlich so anzuwenden, wie sie bis zum Schadenseintritt von den Finanzbehörden unter Billigung der Rechtsprechung angewendet werden sine, und daß die Ausgleichsbehörden - sofern die letzten steuerlich festgestellten Werte nicht bekannt sind - nachvollziehen müssen, was die Finanzbehörden nach der steuerlichen Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände zu den maßgeblichen Bewertungsstichtagen getan haben oder getan hätten (vgl. Urteil vom 10. Juni 1971 - BVerwG III C 103.69 - mit weiteren Nachweisen [Buchholz 427.2 § 17 Nr. 29]). Diese Rechtsprechung findet ihre Bestätigung in § 22 FG. In Absatz 1 dieser Vorschrift ist eine Bindung an vorhandene Vermögenserklärungen vorgeschrieben, die der Geschädigte vor dem Schadenseintritt abgegeben hatte, und im Absatz 2 ist bestimmt, daß in den Fällen, in denen der Geschädigte für den letzten Veranlagungszeitraum vor der Schädigung nachweislich eine solche Erklärung nicht abgegeben hat, bei der Feststellung des Schadens davon auszugehen ist, daß sein Vermögen unterhalb der Grenze des vermögensteuerpflichtigen Vermögens gelegen hat.

26

Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes (Urteile vom 14. Mai 1929 und vom 29. April 1937 [RStBl. 1929, 430 und 1937, 895]) sind Gegenleistungen für die Überlassung nicht geschützter Erfindungen nur dann mit ihrem Kapitalwert zur Vermögensteuer herangezogen worden, wenn es sich bei den Gegenleistungen um feste Beträge gehandelt hat; das ist nicht der Fall, wenn die Gegenleistung auf einen Anteil am Gewinn oder Ertrag gerichtet ist. Die hier in Rede stehenden Ansprüche des Klägers aus der Eigenverwertung des Anlaßstoßglühverfahrens durch die VOR nach dem 19. Januar 1945 wären also bewertungsrechtlich und damit vermögensteuerrechtlich nicht erfaßt worden. Deshalb ist ihr vertreibungsbedingter Verlust auch nicht bewertungs- und feststellungsfähig, es sei denn, das Feststellungsgesetz hat - wie oben dargelegt - insoweit eine Ausnahmeregelung getroffen.

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Eine solche Ausnahmeregelung hat bis zur Einfügung des § 18 a FG nicht bestanden. Diese Vorschrift ist zusammen mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g und Abs. 2 Nr. 4 LAG durch das Reparationsschädengesetz eingefügt worden. Nach diesen Vorschriften ist geistiges Eigentum an Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten und Erfindungen, wenn sie im Vertreibungszeitpunkt weder zum Betriebsvermögen gehört haben noch eine Verwertung der Rechte vorgenommen worden ist, als durch Vertreibungsmaßnahmen in Verlust geraten bestimmt und für feststellungsfähig erklärt worden, falls die Rechte nach der Vertreibung in dem Vertreibungsgebiet verwertet worden sind. Bei der Berechnung des in diesen Fällen festzustellenden Schadens sind nach § 18 a Satz 2 FG auch solche Erträge in die Schadensberechnung einzubeziehen, die erst nach der Entscheidung über den Schadensfeststellungsantrag zu erwarten sind. Eine Beschränkung solcher Beträge auf zuvor bestimmte feste Bezüge verbietet sich schon deshalb, weil in Fällen dieser Art niemals eine Vereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem im Vertreibungsgebiet ansässigen Verwerter über die Ausnutzung der Erfindung oder des Rechtes zustande gekommen ist. Damit ist die generelle Regelung, die in § 67 Ziff. 5 BewG getroffen und durch § 17 Abs. 1 und 4 FG in das Feststellungsrecht übernommen worden ist, in Fällen der Schadensberechnung für den Verlust geistigen Eigentums aufgegeben worden, um auch solche Schäden einem angemessenen Ausgleich zuführen zu können. Diese Durchbrechung des ursprünglichen und aus dem Bewertungsrecht abzuleitenden Prinzips, nach dem der vertreibungsbedingte Verlust von Ansprüchen aus übertragenen Erfindungen nur dann feststellungsfähig ist, wenn für die Überlassung feste Beträge vereinbart worden waren, befindet sich im übrigen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur vermögensteuerrechtlichen Bewertung von Renten, deren Höhe vom Umsatz des Unternehmens abhängig gemacht worden ist. Nach dessen Urteil vom 13. Januar 1956 (BStBl. III S. 62) können bei Ermittlung des Jahreswerts Ungewisser Nutzungen auch erst nach dem Stichtag eingetretene, jedoch am Stichtag bereits voraussehbare Umstände berücksichtigt werden.

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Der Senat ist der Auffassung, daß der Regelung in § 18 a Satz 2 FG prinzipielle Bedeutung hinsichtlich der Berechnung von Schäden an geistigem Eigentum zukommt. Der hierin getroffenen Regelung liegt eine feststellungsrechtliche Abkehr von der früheren bewertungsrechtlichen Praxis hinsichtlich der Bewertung von Ansprüchen aus Urheberrechten und Erfindungen zugrunde. Von der neuen bewertungsrechtlichen Sicht werden deshalb alle geschützten und ungeschützten Erfindungen erfaßt. Eine Beschränkung auf die Fälle des § 18 a FG wäre mit der Präambel zum Lastenausgleichsgesetz unvereinbar und würde dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht entsprechen. Der Gegenwert für geistiges Eigentum, das bereits vor der Vertreibung gegen ein am Umsatz ausgerichtetes Entgelt übertragen worden war, kann nicht von der Schadensfeststellung ausgeschlossen sein, wenn der Verlust eines solchen (geistigen) Eigentums schadensfeststellungsfähig ist, obwohl es erst nach der Vertreibung gegen den Willen des Geschädigten im ursprünglichen Vertreibungsgebiet genutzt worden ist - damit ist im übrigen der Schaden nicht durch die Vertreibung eingetreten, sondern erweist sich lediglich als eine Folge der Vertreibung - und bei der Schadensberechnung in diesen Fällen auch die Erträge zu berücksichtigen sind, die in der Zukunft anfallen, auch wenn sie der Höhe nach nicht bestimmt sind.

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Damit ergibt sich allerdings hinsichtlich der Schadensberechnung für Ansprüche der hier in Rede stehenden Art eine Gesetzeslücks. § 17 Abs. 4 FG mit seiner Verweisung auf §§ 15 bis 17, BewG ist aus den oben angeführten Gründen für Fälle der vorliegenden Art nicht anwendbar. § 18 a Satz 1 FG mit seiner Verweisung auf § 15 BewG könnte nur dann herangezogen werden., wenn zugleich die Vorschrift des Satzes 3 des § 18 a FG anzuwenden wäre, nach der die berechneten Schäden den Höchstbetrag von 10.000 RM nicht übersteigen dürfen. Das aber verbietet sich nach der Auffassung des Senats aus der Erwägung, daß diese Höchstbetragsregelung ausschließlich für den speziellen Fall der Schadenberechnung für im Vertreibungszeitpunkt noch nicht verwertete Rechte und Erfindungen geschaffen worden ist. Sie kann deshalb nicht auf Fälle der vorliegenden Art, in denen bereits übertragene und ausgenutzte Erfindungen durch Vertreibungsmaßnahmen in Verlust geraten sind, entsprechend angewendet werden. Vielmehr ist - wie auch in § 15 Abs. 1 FG geschehen - auf den Bewertungsgrundsatz des § 10 Abs. 1 BewG zurückzugreifen. Hiernach ist bei Bewertungen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen. Diese Bewertungsart wird vor allem den Besonderheiten der hier in Rede stehenden Ansprüche gerecht; sie ermöglicht es, die einschlägige Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung vom 20. März 1943 bei der Schadensberechnung heranzuziehen. Hiernach sind bei der Bemessung der Vergütung insbesondere die Verwertbarkeit der Erfindung, das Ausmaß der schöpferischen Leistung, die Höhe des Arbeitsentgeltes und die Aufgabe des Gefolgschaftsmitgliedes im Betriebe zu berücksichtigen. Der sich unter Beachtung dieser Vorschrift ergebende Wert stellt den gemeinen Wert der Ansprüche ab 20. Januar 1945 dar, der im Sinne des § 10 Abs. 2 BewG bei einer Veräußerung durch den Kläger erzielbar gewesen wäre.

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Als unterste Grenze der Schadensberechnung ist daher bei Ansprüchen der hier in Rede stehenden Art der Betrag anzusetzen, der dem Ertragswert eines Jahres entspricht. Die Obergrenze des Schadens ist entsprechend der in § 15 Abs. 2 BewG getroffenen Regelung zu bestimmen, also durch den 12 1/2fachen Jahreswert. Ein Anspruch, dessen Höhe nicht durch feste jährliche Bezüge bestimmt ist, kann bewertungsrechtlich nicht zu einem höheren Gesamtwert, führen als ein solcher, der auf feste Bezüge gerichtet ist. Dasselbe muß für den feststellungsrechtlichen Ansatz des Schadens gelten, weil die Ausgleichsbehörden grundsätzlich gehalten sind, die Bestimmungen des Bewertungsgesetzes so anzuwenden, wie sie von den Finanzbehörden anzuwenden gewesen wären.

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6.

Dem Verwaltungsgericht obliegt es nunmehr, die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen, um den Schadensbetrag bestimmen zu können, der unter Berücksichtigung vorstehender Erwägungen und den Ausführungen unter Ziff. 5 für den vertreibungsbedingten Verlust der Ansprüche anzusetzen ist, die dem Kläger gegenüber der VOM für die Zeit nach dem 19. Januar 1945 zugestanden hätten. In diesem Zusammenhang wird es im Zweifel geboten sein, das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Das Verwaltungsgericht wird die Frage, in welcher Höhe der Kläger insgesamt einen Anspruch auf Schadensfeststellung wegen des von ihm geltend gemachten Verlustes hat, in eigener Zuständigkeit zu prüfen und zu entscheiden haben; es hat die Sache spruchreif zu machen und demgemäß die Beklagte zu einer Schadensfeststellung in bestimmter Höhe zu verpflichten.

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7.

Die Kostenentscheidung folgt - soweit abschließend entschieden ist - aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO; im übrigen war die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der Schlußentscheidung vorzubehalten. Bei der Kostenentscheidung ist berücksichtigt worden, daß der Kläger die Ansprüche aus der Fremdverwertung des Anlaßstoßglühverfahrens erheblich höher eingeschätzt hat als die sich aus der Eigenverwertung durch die VOH ergebenden Ansprüche.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer