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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.02.1970, Az.: BVerwG III B 67.69; später: III C 69.73 und III C 87.76

Anspruch auf Feststellung eines Vertreibungsschadens wegen Verlustes eines Versorgungsanspruches; Entstehung von Abfindungs- oder Versorgungsanspruchs lediglich aufgrund eines Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Betrieb

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.02.1970
Aktenzeichen
BVerwG III B 67.69; später: III C 69.73 und III C 87.76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 15466
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Aachen - 29.04.1969 - AZ: 2 K 277/68

Fundstelle

  • ZLA 1970, 119

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Februar 1970
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus und Sigulla
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 29. April 1969 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der am 1. Juni 1900 geborene Kläger war seit dem 1. Juli 1940 bei der B.v. O.s. GmbH der Reichswerke "H.-G." (BVOS) angestellt. Nach dem Inhalt seines Dienstvertrages waren folgende Fälle vorgesehen, die den Anspruch des Klägers auf Versorgungsbezüge auslösen sollten:

  1. 1)

    Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze oder vorzeitiger Gebrechlichkeit oder

  2. 2)

    Kündigung des Dienstverhältnisses seitens der BVOS ohne wichtigen Grund. Was ein wichtiger Grund war, nennt der Dienstvertrag, nämlich ehrloses und gemeinschaftsfeindliches Verhalten des Angestellten, das an Beispielen näher erläutert wird, d.h. jedenfalls und nur ein Verhalten des Angestellten, das - zumindest nach damaliger Anschauung - als vertragswidrig angesehen wurde und den Dienstherrn zur Kündigung berechtigte. Andere Gründe, die zur Kündigung des Vertrages seitens des Dienstherrn führten, waren nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts kein wichtiger Grund im Sinne der Versorgungsregelung, auch wenn sie im übrigen noch so verständlich und berechtigt gewesen sein mochten.

2

Am Morgen des 24. Januar 1945 teilte der Zeuge Sabaß den Angestellten der Hauptverwaltung der BVOS in Kattowitz mit, daß eine Rückführung zur "Emma-Grube" im Kreise Rybnick sofort stattfinden solle. Eine größere Anzahl der Angestellten floh daraufhin zur "Emma-Grube", wo der Zeuge Sabaß am Nachmittag alle Geflohenen zusammenrief und eine Lagebesprechung durchführte. Hierbei teilte er allen Anwesenden, unter denen sich auch der Kläger befand, mit, daß ihnen zum 31. Januar 1945 gekündigt sei. Später verließ der Kläger das Vertreibungsgebiet.

3

Mit seinem Antrage, wegen Verlustes seines Versorgungsanspruches einen Vertreibungsschaden festzustellen, blieb der Kläger bei dem Ausgleichsamt und dem Beschwerdeausschuß ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat durch sein Urteil vom 29. April 1969 unter Aufhebung der ablehnenden Behördenentscheidungen den Beklagten verpflichtet, den Vertreibungsschaden des Klägers an einem Werkspensionsanspruch festzustellen.

4

Gegen mit Nichtzulassung der Revision ins Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die Beschwerde der Beteiligten. Diese Beschwerde ist unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

5

Die Rechtssache hat - entgegen der Ansicht der Beschwerde - keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Mit Recht ist das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, daß der Anspruch des Klägers nur gegeben ist, wenn der Versorgungsfall im Zeitpunkt der Vertreibung eingetreten war (Urteil vom 25. Februar 1965 - BVerwG III C 78.63 - [BVerwGE 20, 284]). Richtig ist zwar, daß die Kündigung im vorliegenden Falle aus kriegsbedingten Gründen wegen drohender Vertreibungsmaßnahmen ausgesprochen worden ist. Daß dieser Grund für die Kündigung den vom Kläger erhobenen Anspruch nicht in Frage stellt, bedarf indes keiner grundsätzlichen Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren.

6

Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach für die Fälle, in denen die Entstehung eines Abfindungs- oder Versorgungsanspruchs lediglich an das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb geknüpft war, entschieden, daß dieses Ausscheiden mit der Rechtsfolge der Entstehung des Anspruchs auch in der Vertreibung seine Ursache haben konnte, so daß dieselben Umstände sowohl die Entstehung des Anspruchs wie auch seinen Verlust herbeiführen konnten. Das gilt nach der Rechtsprechung auch schon, wenn das Ausscheiden auf Grund freien Entschlusses des Arbeitnehmers den Versorgungs- oder Abfindungsanspruch entstehen ließ

  1. (1.
  2. 2.

    Urteil vom 23. September 1965 - BVerwG III C 30.64 - [ZLA 1966, 20 = RLA 1965, 346];

  3. 3.

    Urteil vom 11. Mai 1965 - BVerwG III C 135.63 - [ZLA 1965, 244 = RLA 1965, 347];

  4. 4.

    Urteil vom 27. Januar 1966 - BVerwG III C 45.65 - [ZLA. 1966, 167 = IFLA 1967, 89 = Mtbl. BAA 1967, 33];

  5. 5.
7

muß jedoch ebenso gelten, wenn der Pensionsanspruch bei einer nicht vom Arbeitnehmer veranlaßten Kündigung seitens des Arbeitgebers entstehen sollte. Auch in diesem Falle ist es für die Entstehung des Anspruchs ohne Bedeutung, daß die Kündigung eine vertreibungsbedingte Maßnahme war. Es wirft somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, ob ein Pensionsanspruch hier sogar nach den unangefochtenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts noch vor der Vertreibung durch eine durch die Vertreibung verursachte Kündigung zur Entstehung gelangte. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Kündigung sei rechtswirksam, wirft keine über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen auf. Die Beschwerde meint zwar, der festgestellte Sachverhalt rechtfertige die angefochtene Entscheidung nicht, weil die tatsächliche Feststellung fehle, der Zeuge Sabaß sei berechtigt gewesen, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Dieses Vorbringen kann aber ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen, weil es sich insoweit allenfalls um einen Verstoß gegen materielles Recht - der keine grundsätzliche Frage aufwirft - und nicht um einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO handelt.

8

Die Voraussetzungen für die Zulassung wegen Abweichung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor.

9

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG festgesetzt worden.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Sigulla