§ 38a ThürStrG - Besondere Regelungen für die Planfeststellung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 91-1
(1) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 73 Abs. 6 VwVfG und des § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG verzichten. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von einer Erörterung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 73 Abs. 6 VwVfG und des § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG abgesehen werden.
(2) Die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde kann einen Dritten auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens als Projektmanager mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen, insbesondere mit
- 1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
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der Fristenkontrolle,
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der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
- 4.
dem Entwurf eines Anhörungsberichts,
- 5.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen und Einwendungen,
- 6.
der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins,
- 7.
der Leitung eines Erörterungstermins oder
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dem Entwurf von Entscheidungen.
Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.
(3) Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.