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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.05.1996, Az.: 1 StR 156/96

Verhältnis zwischen der Unterbringungsanordnung nach § 64 Strafgesetzbuch (StGB) und der Vollstreckungslösung nach §§ 35 ff. Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.05.1996
Aktenzeichen
1 StR 156/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 16761
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Freiburg - 27.10.1995

Verfahrensgegenstand

Schwere räuberische Erpressung u.a.

Prozessführer

Alfred Gerhard P. aus F., dort geboren am ... 1964

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts
- zu 1. und 3. auf dessen Antrag -
am 10. Mai 1996
- zu 2. und 3.
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 27. Oktober 1995 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

    Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht angeordnet worden ist.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

2

1.

Die Strafkammer hat dem Angeklagten, der "sich in der Hauptverhandlung nachdrücklich therapiewillig gezeigt hat", zugutegehalten, daß "alle Taten vor dem Hintergrund seiner massiven Drogenproblematik gesehen werden müssen". Sie geht von "einer ersichtlich notwendigen Behandlung des Angeklagten aus, deren Erfolg in Übereinstimmung mit seinen Vorstellungen und der Auffassung des Sachverständigen im Rahmen einer Maßnahme nach § 35 BtMG weitaus eher gewährleistet" sei "als in einer Entziehungsanstalt".

3

Damit verkennt das Landgericht, daß die Unterbringungsanordnung nach § 64 StGB der Vollstreckungslösung der §§ 35 ff. BtMG vorgeht. Zunächst sind die Voraussetzungen des § 64 StGB und gegebenenfalls die Reihenfolge der Vollstreckung nach § 67 StGB zu prüfen. Der Wunsch, nach §§ 35 ff. BtMG zu verfahren, dessen Voraussetzungen hier (noch) nicht gegeben sind, erspart nicht diese hier fehlende Prüfung (vgl. Körner, BtMG 4. Aufl. Rdn. 195 zu § 35 BtMG). Liegen nämlich die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vor, "so ordnet das Gericht" diese Maßregel der Besserung und Sicherung an. Ein Wahlrecht oder ein Ermessen wird dem Tatrichter vom Gesetz nicht eingeräumt (vgl. zum Ganzen BGHSt 37, 5; BGHR StGB § 64 Ablehnung 7, 8).

4

2.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Maul
Granderath
Brüning
Schomburg
Gerhardt