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§ 5a Lkw-MautV - Teilautomatisches Mauterhebungssystem

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Erhebung, zur Nachweisführung über die für die Maut maßgeblichen Tatsachen und zur Erstattung der Maut (Lkw-Maut-Verordnung - Lkw-MautV)
Amtliche Abkürzung
Lkw-MautV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9290-16-6

(1) Die Teilnahme an dem teilautomatischen Mauterhebungssystem erfolgt über eine vom Betreiber bereitgestellte Applikation für mobile Endgeräte mit satellitengestützter Ortungsfunktion. Für die Teilnahme am teilautomatischen Mauterhebungssystem ist eine Anmeldung des Mautschuldners beim Betreiber erforderlich. Bei der Anmeldung hat der Mautschuldner die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben.

(2) Das für die Teilnahme am teilautomatischen Mauterhebungssystem verwendete mobile Endgerät gilt während der Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes als Fahrzeuggerät im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2. Der Mautschuldner hat das mobile Endgerät unter Beachtung der Anforderungen des § 23 Absatz 1a Satz 1 der Straßenverkehrsordnung so im Fahrzeug anzubringen, dass das Senden und Empfangen von Signalen zur Positionsbestimmung sowie der mobilfunkbasierte Datenaustausch ununterbrochen möglich sind. Während der Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes muss sich das mobile Endgerät in einem Ladezustand befinden, der die ununterbrochene Teilnahme am teilautomatischen Mauterhebungssystem gewährleistet. Die Mobilfunkkosten trägt der Mautschuldner.

(3) § 5 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.