Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.04.1992, Az.: 3 StR 550/91
Verbindung der Verbrechen des versuchten Mordes und der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion durch den Tatbestand der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur Tateinheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.04.1992
- Aktenzeichen
- 3 StR 550/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 17814
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 03.06.1991
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord u.a.
Prozessführer
1. Hafez Kassem H. (D.), geboren am ... 1945.
2. Abdel Fattah G., geboren am ... 1941.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 10. April 1992
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 1991 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zutreffend hat das Oberlandesgericht die beiden Sprengstoffanschläge vom 31. August 1987 und vom 26. April 1988, die jeweils die Tatbestände der §§ 211, 22 StGB sowie der §§ 311 Abs. 1, 315 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 StGB erfüllen, als zueinander in Tatmehrheit stehend gewertet. Das gemäß § 154 a StPO ausgeschiedene Verbrechen des § 129 a StGB hat nicht die Kraft, die mit höherer Strafe bedrohten, durch beide Anschläge erfüllten Verbrechen des versuchten Mordes und der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion miteinander zur Tateinheit zu verbinden (vgl. grundsätzlich BGHSt 31, 29, 31; BGH bei Holtz; MDR 1982, 969 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79]; BGHR StGB § 52 I Klammerwirkung 4 und 5).
Hinsichtlich der Verfahrensrügen der Verletzung der §§ 250, 261 StPO bemerkt der Senat: Die Feststellungen zu den in der Wohnung Sandweg 28 aufgefundenen Waffen und anderen Gegenständen beruhen auch auf den Bekundungen des Zeugen EKHK S. (vgl. UA S. 63). Der Senat schließt aus, daß das Oberlandesgericht sie ohne die gemäß § 249 Abs. 2 StPO eingeführten Sicherstellungsverzeichnisse nicht getroffen hätte.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zschockelt, Richter
Kutzer, Richter
Rissing-van Saan, Richter
Blauth, Richter