Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1958, Az.: BVerwG V C 478.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.11.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 478.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 12786
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 21.03.1956 - AZ: IV A 567/55
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 BVFG (BGBl. 1957 I S. 1215)
- § 1 Abs. 4 BVFG (BGBl. 1957 I S. 1215)
- § 7 ff. BGB
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser Dr. Meyer - Westphalen und Dr. Wolf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. März 1956 wird aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Aachen vom 10. März 1955 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
Der im Jahre 1915 geborene Kläger wurde im Jahre 1938 als technischer Angestellter zu den Mitteldeutschen Flugzeugmotorenwerken nach Taucha bei Leipzig dienstverpflichtet. Im Jahre 1941 nahm er in Leipzig seinen Wohnsitz. Seit dem Jahre 1942 war er Soldat. Im Dezember 1943 mußte die Ehefrau des Klägers ihre Wohnung in Leipzig verlassen, weil nach einem Fliegerangriff Einsturzgefahr bestand. Sie begab sich daraufhin nach Stolberg (Kr. Aachen) zu ihren Schwiegereltern. Kurz darauf siedelte sie nach Malmedy über, wo sie vorübergehend bei ihrer Schwägerin wohnte. Nach einigen Monaten erhielt sie in Malmedy eine eigene Wohnung, die sie mit den inzwischen aus Leipzig angekommenen Möbeln ausstattete. Im September 1944 mußte sie auf Anordnung der deutschen Behörden Malmedy verlassen. Der Antrag des Klägers auf Erteilung eines Vertriebenenausweises B hatte im Verwaltungswege keinen Erfolg.
Seiner Klage hat das Landesverwaltungsgericht stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Die tatsächlichen Feststellungen rechtfertigten nicht die Annahme eines ständigen Niederlassungswillens in Malmedy. Im übrigen sei der Kläger als auf unbeschränkte Dauer Dienstverpflichteter auch nicht in der Lage gewesen, in Malmedy einen Wohnsitz zu begründen. Einer Prüfung der Frage, ob der Kläger überhaupt Vertriebener sei, bedürfe es daher nicht. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
Der Kläger hat Revision eingelegt.
Der Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist zulässig. Zwar hat der Kläger keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, jedoch ist das auf Aufhebung des Berufungsurteils und Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils gerichtete Ziel der Revision aus der Tatsache der Revisionseinlegung erkennbar (vgl. Beschluß des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 1954 - BVerwGE 1, 222 -).
Die Revision ist auch begründet.
Allerdings kann die von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers in seinem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 8. Juli 1957 erhobene Rüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht keinen Erfolg haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rüge, wie der Prozeßbevollmächtigte vorträgt, bereits in der Revisionsbegründungsschrift des Klägers vom 4. Mai 1956 enthalten gewesen, also rechtzeitig erhoben ist. Denn jedenfalls handelt es sich um keinen wesentlichen Verfahrensmangel, da es - wie noch darzulegen sein wird - auf die Tatsachen, deren mangelhafte Aufklärung gerügt wird, für die Entscheidung nicht ankommt.
Nach dem Klageantrag begehrt der Kläger lediglich die Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen. Jedoch geht das Ziel der Klage bei sinnvoller Auslegung des Vorbringens des Klägers auf die von ihm beantragte und durch die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen abgelehnte Erteilung des Vertriebenenausweises. Die Klage ist deshalb als (versteckte) Vornahmeklage nach dem Bundesvertriebenengesetz in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215) - BVFG - zu beurteilen.
Demnach hängt der Erfolg der Klage nach § 1 Abs. 1 BVFG zunächst davon ab, ob der Kläger seinen bestimmenden Wohnsitz in Malmedy gehabt hat. Im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Frage zu bejahen. Durch den Umzug der Ehefrau des Klägers nach Malmedy, die Anmietung und Herrichtung einer eigenen Wohnung in dieser Stadt und die Verbringung der zunächst in Leipzig in einem Lagerschuppen untergestellten Möbel dorthin hat die im Einvernehmen mit dem Kläger handelnde Ehefrau in dessen Vertretung in Malmedy nach § 7 BGB einen Wohnsitz begründet. Ob der Kläger wegen der Fortdauer seiner Dienstverpflichtung trotz der inzwischen erfolgten. Einberufung zum Wehrdienst in Leipzig einen Wohnsitz beibehalten hat, ist unerheblich. Denn ebensowenig wie die Eingehung eines vertraglichen Dienstverhältnisses kann die Dienstverpflichtung nach der Verordnung vom 13. Februar 1939 den aus dem Dienstverhältnis Verpflichteten daran hindern, neben seinem Wohnsitz am Dienstort einen weiteren Wohnsitz beizubehalten oder neu zu begründen. Ein etwaiger Vergleich mit dem Berufssoldaten (§ 9 Abs. 1 BGB) oder mit einem berufsmäßigen Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes (Art. 54 DVO zum Arbeitsdienstgesetz vom 29. September 1939 - RGBl. I S. 1967 -) geht fehl, weil der Dienstverpflichtete nach der Verordnung vom 13. Februar 1939 allenfalls mit einem zur Erfüllung seiner Wehrpflicht oder Arbeitsdienstpflicht Einberufenen, nicht aber mit einem Berufssoldaten oder berufsmäßigen Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes vergleichbar ist. Im übrigen schließt § 9 BGB auch für den Berufssoldaten einen gewählten Wohnsitz neben dem gesetzlichen nicht aus (RGZ 126, 8).
Hatte der Kläger aber in Malmedy mindestens einen weiteren Wohnsitz begründet, so ist dieser der "bestimmende" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BVFG, nicht nur weil seine Ehefrau in Malmedy wohnte (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BVFG), sondern auch weil der Kläger nach seiner Einberufung zum Wehrdienst und nach der Ausbombung seiner Wohnung keinerlei Bindungen zu Leipzig hinsichtlich seiner persönlichen Lebensverhältnisse mehr hatte.
Allerdings ist die Wohnsitznahme des Klägers in Malmedy auf Kriegseinwirkungen zurückzuführen. Denn sie erfolgte wegen Ausbombung der Wohnung des Klägers in Leipzig. Der Kläger kann daher nach § 1 Abs. 4 BVFG nur dann als Vertriebener anerkannt werden, wenn aus den Umständen hervorgeht, daß er sich auch nach dem Kriege im Vertreibungsgebiet ständig niederlassen wollte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger die von ihm behauptete feste Zusage des Personalsachbearbeiters der Papierfabrik Steinbach wegen seiner Beschäftigung bei dieser Firma nach dem Kriege in rechtsverbindlicher Form erhalten hat oder überhaupt erhalten konnte. Denn als "Umstände" im Sinne des § 1 Abs. 4 BVFG sind auch schon die völlige Aufgabe der früheren Wohnung und die gänzliche Aufgabe des Haushalts am früheren Wohnort anzusehen (vgl. Urteile des erkennenden Gerichts vom 29. Mai 1957 - BVerwGE 5, 108 - undvom 22. Oktober 1958 - BVerwG V C 477.56 -). § 1 Abs. 4 BVFG steht also der Eigenschaft des Klägers als Vertriebenen nicht entgegen.
Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Malmedy auch im Zusammenhang mit den Ereignissen des 2. Weltkrieges infolge Vertreibung verloren. Denn da Malmedy zum Vertreibungsgebiet gehört (vgl. Straßmann-Nitzsche, Bundesvertriebenengesetz 2. Aufl. S. 19 Anm. 5 zu § 1 BVFG)???, können diejenigen, die dieses Vertreibungsgebiet vor dem herannahenden Feind verlassen haben, nicht anders behandelt werden als diejenigen, die ein gleiches Schicksal in den östlichen Vertreibungsgebieten erlitten haben. Auch bei diesen kommt es aber nicht darauf an, ob ihre Flucht vor dem herannahenden Feind aus eigenem Antrieb oder auf Befehl staatlicher oder parteiamtlicher Stellen erfolgt ist.
Demnach ist der Kläger Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 1 BVFG und hat nach § 15 Abs. 2 BVFG Anspruch auf Erteilung des Vertriebenenausweises B. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen, durch die dem Kläger der Ausweis versagt worden ist, sind somit rechtswidrig. Die Aufhebung dieser Verwaltungsentscheidungen durch das erstinstanzliche Urteil war daher zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für alle Rechtszüge auf 3.000 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Zinser
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf