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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.10.1957, Az.: BVerwG III C 260.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.10.1957
Aktenzeichen
BVerwG III C 260.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 16464
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hamburg - 30.05.1956 - AZ: VIIIb VGL 207/56

Fundstellen

  • IFLA 1958, 60
  • MBR 1958, 121
  • MDR 1958, 121 (amtl. Leitsatz)
  • RLA 1958, 57

Amtlicher Leitsatz

Der allgemeine Vertreibungstatbestand des § 11 Abs. 1 LAG fordert, daß es sich um Maßnahmen handelt, die durch die deutsche Staatsangehörigkeit des Betroffenen motiviert gewesen sind.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1957 in Bremen
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Lullies und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beteiligten wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 30. Mai 1956 - VIIIb VGL 207/56 - aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

Nach den vom angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen war die Klägerin mit ihrem in den Nachkriegsjahren verstorbenen Ehemann bis 1934 in Hamburg wohnhaft. Dann wanderten die Eheleute, weil der Ehemann von den Maßnahmen der NSDAP als Jude in seinem Fortkommen Nachteile befürchten mußte, nach Zypern aus. Es gelang, ihnen nach den damaligen Bestimmungen, u.a. den vollständigen Hausrat ihrer 7-Zimmerwohnung mitzunehmen. Mit diesem Hausrat stattete die Familie ein gemietetes Haus aus. Der Ehemann wurde als Kaufmann tätig, die Klägerin betrieb im Hause eine Fremdenpension.

2

Nach der Einnahme von Kreta durch deutsche Truppen im Jahre 1941 befürchteten die örtlichen Behörden auch in Zypern eine erfolgreiche Landung deutscher Streitkräfte. Dies veranlaßte den Gouverneur, die Evakuierung der auf der Insel lebenden britischen Frauen und Kinder und der dorthin geflüchteten Emigranten aus Deutschland und anderen europäischen Ländern anzuordnen. Im Zuge dieser Transporte gelangte die Klägerin mit ihrem Ehemann über Jerusalem in englische Gebiete nach Afrika. Ihr Aufenthalt dort wurde zwar auf das Binnenland beschränkt, doch wurde die Familie nicht interniert. Dem Ehemann gelang es auch, verschiedenfach Verwendung im öffentlichen Dienst der Kolonie zu erhalten.

3

Im Frühjahr 1948 verließ die Klägerin mit ihrem Ehemann, der auf der Rückreise verstarb, Südafrika, um nach Zypern zurückzukehren. Von ihrem Hausrat fand sie bei ihrer Ankunft lediglich noch zwei Kisten mit Büchern und ein Ölgemälde - diese Gegenstände waren bei Bekannten untergestellt - vor. Über den Verbleib des übrigen Hausrats konnte sie nichts feststellen. Ein Jahr später kehrte sie nach Hamburg zurück.

4

Ihre auf diesen Sachverhalt gestützten Ansprüche auf Gewährung von Hausratentschädigung lehnten die zuständigen Ausgleichsbehörden ab, dagegen war ihre darauf erhobene Klage erfolgreich. In seinem Urteil vom 30. Mai 1956 hob das angerufene Landesverwaltungsgericht die angefochtenen Beschlüsse der Ausgleichsbehörden auf und erklärte die Beklagte für verpflichtet, den Hausratschaden der Klägerin festzustellen und ihr Hausratentschädigung zu gewähren.

5

Das Urteil enthält im wesentlichen folgende Begründung: Die Klägerin sei als Vertriebene im Sinne des § 11 Abs. 1 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - anspruchsberechtigt. Streitig sei zwischen den Prozeßbeteiligten lediglich die Frage, ob die Klägerin deshalb aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten ausscheide, weil die in Zypern gegen sie gerichteten Evakuierungsmaßnahmen nicht gegen deutsche Staatsangehörige als solche gerichtet gewesen seien, sondern auch Personen anderer Nationalität, insbesondere auch britische Staatsangehörige, erfaßt hätten. Diese Frage beantworte sich verschieden je nach der Auslegung, die für die Worte "als deutscher Staatsangehöriger" in der oben angeführten Bestimmung gefunden werde. Nach der bisher auch vom erkennenden Gericht vertretenen Auslegung bedeute diese Wendung, daß die Vertreibungsmaßnahmen wegen der deutschen Staatsangehörigkeit stattgefunden haben müßten, also durch sie motiviert gewesen seien. Diese Ansicht gebe das Landesverwaltungsgericht mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf, die aus dem Urteil des III. Senatsvom 12. Oktober 1955 - BVerwG III C 166.54 - (gemeint ist BVerwG III C 116.54), veröffentlicht in NDR 1956 S. 122, allerdings für den Sondertatbestand der Chinadeutschen, in § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG zu entnehmen sei. Damit sei aber der Hausratschaden der Klägerin, die unbestrittenermaßen alle anderen Anspruchsvoraussetzungen erfülle, feststellungs- und entschädigungsberechtigt.

6

Gegen dieses Urteil wendet sich die vom Landesverwaltungsgericht zugelassene, im übrigen in rechter Form und Frist eingelegte und begründete Revision der Beteiligten, die beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Sie rügt Verletzung des § 11 Abs. 1 LAG. Schon nach ihrem Wortlaut fordere diese Bestimmung eindeutig, daß ein Vertriebener durch Maßnahmen, die mit Rücksicht auf seine deutsche Staatsangehörigkeit ausgelöst worden seien, seinen Wohnsitz verloren habe. Daran fehle es aber nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils bei der Klägerin. Die gegen sie verhängten Maßnahmen seien nicht Vertreibungsmaßnahmen, die Deutsche wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit um ihre Heimat gebracht hätten. Es seien vielmehr eindeutig Schutzmaßnahmen gewesen. Außerdem seien von diesen behördlichen Maßnahmen in gleicher Weise auch Angehörige anderer Länder, ja sogar Angehörige des eigenen Landes betroffen worden. Auch die Anspruchsvoraussetzungen der Einzeltatbestände von § 11 Abs. 2 LAG lägen bei der Klägerin nicht vor. Zu prüfen sei bei ihr allenfalls der Tatbestand des § 11 Abs. 2 Nr. 1 LAG, doch fehle es hier an mehreren Voraussetzungen.

8

Während die Beklagte sich dem Antrag der Beteiligten anschließt, beantragt die Klägerin sinngemäß Zurückweisung der Revision aus der. Gründen des angefochtenen Urteils. Mindestens sei aber das Urteil deshalb im Ergebnis richtig, weil sie auch alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Nr. 1 LAG erfülle.

9

Die Revision ist begründet. Entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils besagt § 11 Abs. 1 LAG schon nach seinem Wortlaut eindeutig, daß nur der Vertriebener ist, der als deutscher Staatsangehöriger, und damit wegen dieser Staatsangehörigkeit seihen Wohnsitz - und zwar "infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht." - verloren hat. Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Verfügungen, durch die die. Klägerin zum Verlassen ihrer neuen Heimat bewogen wurde, als solche Vertreibungsmaßnahmen anzusprechen sind und nicht schon ihr nach den getroffenen unbestrittenen Feststellungen durchaus im Vordergrund stehender Schutz- und Fürsorgezweck dies ausschließt. Doch mag dies abschließend dahingestellt bleiben, weil diese Maßnahmen auf alle Fälle nicht durch die. Zugehörigkeit der Klägerin zum deutschen Staatsverband ausgelöst worden sind. Aber auch wenn man dem vorgenannten Wortlaut noch keine ausschlaggebende Bedeutung beimessen wollte, zwingt auf alle Fälle die Definition des § 12 Abs. 1 LAG, der die Überschrift "Vertreibungsschäden" trägt, zu dieser Auslegung. Er beweist, daß als anspruchsberechtigter Vertriebener jedenfalls auf Grund des allgemeinen Tatbestandes des § 11 Abs. 1 LAG nur derjenige anzusehen ist, der Vertreibungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den gegen Personen deutscher Staatsangehörigkeit gerichteten Maßnahmen erlitten hat, also wegen seines Deutschtums seiner Heimat verlustig ging. Lediglich für die vom Gesetzgeber im Anschluß an den allgemeinen Vertreibungstatbestand des Abs. 1 in Abs. 2 von § 11 LAG geschaffenen Sondertatbestände, die er ersichtlich vom allgemeinen Vertreibungstatbestand mit seinem charakteristischen Merkmal der gegen Deutsche als solche gerichteten Maßnahme gelöst hat, hat das vom Landesverwaltungsgericht zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - und auch hier nur unter Beschränkung auf den ausdrücklich auf Maßnahmen "nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen" abgestellten Sondertatbestand der Nr. 3 - unter ausdrücklicher Hervorhebung des Spezialcharakters dieser Bestimmung gegenüber dem allgemeinen Vertreihungstatbestand unter Zuhilfenahme der Motive und der Begründung dieser Norm den Willen des Gesetzgebers festgestellt, daß der Betroffene auch dann als Vertriebener anzusehen ist, wenn seine deutsche Staats- oder Volkszugehörigkeit nicht die Ursache des Wohnsitzwechsels war. Die diesem Urteil vom Landesverwaltungsgericht entgegen dem Inhalt seiner Begründung gegebene Verallgemeinerung ist demnach bei Erforschung des erklärten Willens des Gesetzgebers nicht haltbar.

10

Der Senat hat weiter geprüft, ob das Urteil des Landesverwaltungsgerichts im Ergebnis sich deshalb aufrechterhalten ließe, weil die Klägerin, wenn auch nicht aus dem allgemeinen Tatbestand des § 11 Abs. 1 LAG, doch aus einer anderen Norm anspruchsberechtigt ist. Er hat zunächst erwogen, ob sie aus dem einzigen der für sie möglicherweise in Betracht kommenden Sondertatbestände des § 11 Abs. 2 LAG, nämlich aus Nr. 1, ihre Ansprüche ableiten kann. Indessen bestand im vorliegenden Fall keine Veranlassung zu abschließender Prüfung, ob sie den einzelnen Tatbestandsmerkmalen dieser Bestimmung genügt, insbesondere ob sie in Afrika einen neuen Wohnsitz begründet hat und ob ihr an ihrem früheren Wohnsitz nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen "drohten". Sie wäre nämlich auch bei Anerkennung ihrer Vertriebeneneigenschaft nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 LAG deshalb nicht anspruchsberechtigt, weil sie keinen Vertreibungsschaden (§ 12 LAG) erlitten hat. Bei Personen, die wegen politischer Verfolgung als Vertriebene gelten, gilt nach § 12 Abs. 5 LAG als Vertreibungsschaden nur ein Schaden, der "im Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen (Absatz 1) entstanden" ist, das heißt, wie in Abs. 1 klargestellt ist, ein Schaden, der einem Vertriebenen im Zusammenhang mit den gegen Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit gerichteten Vertreibungsmaßnahmen entstanden ist. Diese Voraussetzung liegt aber, wie bereits oben ausgeführt, bei der Klägerin nicht vor.

11

Schließlich hat der Senat noch geprüft, ob die Klägerin unter Berufung auf die allerdings erst nach der angefochtenen Entscheidung in Kraft getretene Elfte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 932) - 11. LeistungsDV-LA - ihre Ansprüche durchsetzen kann. Ob diese Verordnung im Revisionsverfahren noch zu berücksichtigen wäre (vgl. dazu BVerwGE 1, 291[BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54]) kann dahinstehen, denn jedenfalls gewährt auch sie der Klägerin keine Rechte. § 1 Abs. 2 der 11. LeistungsDV-LA fordert nämlich - die hier geltend gemachten Verluste sind in Vertreibungsgebieten außerhalb des Deutschen Reiches eingetreten -, daß das Vertreibungsgebiet "in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen" worden ist. Bei dem Gebiet der Insel Zypern kann man äußerstenfalls von einer zwar insoweit den Vorschriften des § 11 Abs. 2 Nr. 1 LAG genügenden Bedrohung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen sprechen, eine unmittelbare Einbeziehung in den Herrschaftsbereich der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ist aber für Zypern zu keinem Zeitpunkt feststellbar.

12

Unter diesen Umständen ist der Anspruch der Klägerin aus keinem hier einschlägigen rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Dies rechtfertigt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Holland
Dr. Buchholz
Klein
Lullies
Clauß