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Klauselerinnerung

Normen

§ 569 ZPO

§ 732 ZPO

Information

Rechtsbehelf in der Zwangsvollstreckung gemäß § 732 ZPO: Der Schuldner wehrt sich mit Einwendungen gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel und möchte dies richterlich überprüfen lassen.

Der Anwendungsbereich der Klauselerinnerung erstreckt sich auf einfache Klauseln. Einwendungen gegen eine qualifizierte Klausel sind mit der Klauselgegenklage gemäß § 768 ZPO geltend zu machen.

Zulässigkeit und Begründetheit der Klauselerinnerung:

  1. 1)

    Zulässigkeit:

    1. a)

      Zuständig ist das Prozessgericht, welches die Klausel erteilt hat.

    2. b)

      Form nach § 569 ZPOanalog.

    3. c)

      Rechtsschutzbedürfnis: Es fehlt, wenn die Klausel noch nicht erteilt oder die Vollstreckung bereits vollendet ist oder wenn bereits ein Urteil nach § 731 ZPO vorliegt.

  2. 2)

    Begründetheit: Wenn eine der Voraussetzungen für die Klauselerteilung fehlt.

Nach dem Beschluss BGH 04.10.2005 - VII ZB 54/05 können mit der Klauselerinnerung nur formelle Fehler geltend gemacht werden.

metis