Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.08.1992, Az.: BVerwG 2 B 90/92
Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Pflichtstundenzahl für Lehrer im Anschluss an den Tarifabschluss ; Konkretisierung der für Lehrer geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit anhand von Pflichtstundenregelungen durch den Arbeitgeber; Bemessung der Arbeitszeit von Lehrern; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.08.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 90/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 20107
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 07.02.1992 - AZ: 6 A 3328/91
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 5 SchulfinanzG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. August 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Februar 1992 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Das ist hier nicht der Fall.
Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage zur Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Pflichtstundenzahl im Anschluß an den Tarifabschluß 1984 (und die entsprechende Kürzung der Arbeitszeit der Beamten) in der zu § 5 des Schulfinanzgesetzes ergangenen Verordnung des Beklagten ist nicht klärungsbedürftig.
Zu dieser Fragestellung ist in grundsätzlicher Hinsicht durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß die Pflichtstundenregelung für die Lehrer und für einzelne Lehrergruppen zwar in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet ist, aber dem besonderen Umstand Rechnung trägt, daß die Arbeitszeit der von ihr erfaßten Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt meßbar ist, während die Arbeitszeit dieser Lehrer im übrigen entsprechend deren pädagogischer Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen und dergleichen nicht im einzelnen in meßbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur grob pauschalierend geschätzt werden kann; in diesem Rahmen konkretisiert der Dienstherr durch die Pflichtstundenregelung die für Lehrer geltende durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit (vgl. BVerwGE 59, 142 <144, 147>[BVerwG 29.11.1979 - 2 C 40/77]; Beschluß des Senats vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 2 NB 2.89 - <Buchholz 237.0 § 90 Nr. 2 = RiA 1990, 194> m.w.N.). Hinsichtlich der Art der Ausfüllung des dargelegten Rahmens kommt dem Dienstherrn ein Ermessensspielraum zu; insbesondere besteht kein rechtliches Gebot, die Konkretisierung im Falle einer allgemeinen Verminderung der Arbeitszeit für Beamte gerade durch eine Verminderung der Pflichtstunden fast im gleichen Verhältnis vorzunehmen (vgl. BVerwGE 38, 191 <195 ff.>[BVerwG 15.06.1971 - II C 17/70]). Dabei ist zu berücksichtigen, daß sich im Laufe der Zeit ohnehin Veränderungen ergeben können, die sich zu Lasten oder zugunsten der Lehrer auf deren Arbeitsbelastung auswirken, z.B. eine Verminderung der Klassenstärken oder eine veränderte Regelung oder Praxis hinsichtlich der Gewährung von Anrechnungs-, Ermäßigungs- oder Entlastungsstunden, ohne daß deshalb der Dienstherr die Zahl der Pflichtstunden ändert. Ob hiernach die vom Dienstherrn jeweils gewählte Art der Konkretisierung sich im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens hält, hängt von einer nicht nur rechtlichen, sondern insbesondere auch tatsächlichen Würdigung und Abwägung der für seine Entscheidung maßgebenden Umstände ab. Diese ist in erheblichem Umfang den Tatsachengerichten vorbehalten und kann insoweit nicht vom Revisionsgericht, insbesondere nicht rechtsgrundsätzlich, getroffen werden. Dies trifft auch für die Besonderheiten des vorliegenden Falles zu, der dadurch gekennzeichnet ist, daß der Kläger im Gegensatz zu einem Teil seiner Kollegen in den Schuljahren 1987/88 und 1988/89 aus Gründen der Unterrichtseinteilung nicht in den Genuß einer Pflichtstundenermäßigung nach dem bis zum 1. August 1989 geltenden Recht gekommen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.