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§ 27d LWO - Bekanntmachung der Landeslisten

Bibliographie

Titel
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1113

(1) Der Landeswahlleiter ordnet die zugelassenen Landeslisten in der durch § 32 Absatz 2 LWG bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern und macht sie im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jede Landesliste die in § 27a Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt der Vornamen ist nur der Rufname der Listenbewerber und Listenersatzbewerber, statt des Geburtsdatums ist nur das Geburtsjahr anzugeben und statt der Anschrift nur der Wohnort (Ort der Hauptwohnung). Weist ein Listenbewerber oder Listenersatzbewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Landeswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absätze 1 bis 4 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle seines Wohnortes der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Für eine zusätzliche Veröffentlichung im Internet gilt § 69a.

(2) Gleichzeitig teilt der Landeswahlleiter den Kreiswahlleitern die Reihenfolge der Landeslisten und den Familiennamen und den Vornamen (Rufname) der ersten fünf Listenbewerber mit.